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Länderfinanzausgleich

Länderfinanzausgleich

Der Länderfinanzausgleich ist ein wichtiges Instrument zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Damit die Gebietskörperschaften zur Erfüllung ihrer Staatsaufgaben die notwendigen Mittel erhalten, treten sie in einer Solidargemeinschaft füreinander ein. Als allgemeines Kriterium nutzt der Länderfinanzausgleich die Finanzkraft, in der die jeweils relevanten Steuereinnahmen je Einwohner dem Bundesdurchschnitt gegen-übergestellt werden. Nach Umverteilung der Einnahmen von den finanzstarken zu den finanzschwachen Ländern stehen jedem Bundesland ähnlich hohe Einnahmen je Einwohner zur Verfügung. Vor Finanzausgleich weist die Finanzkraft erhebliche Unterschiede auf. Für das Jahr 2014 sind Unterschiede für die Steuereinnahmen je Einwohner von Ländern und Gemeinden zwischen 50 Prozent (ostdeutsche Flächenländer) und 150 Prozent (Hamburg) des Bundesdurchschnitts zu erwarten.

In einem ersten Schritt wird die vertikale Verteilung der Gemeinschaftssteuern (Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer) zwischen Bund, Ländern und Gemeinden gemäß Artikel 106 Abs. 3 GG festgelegt (Tabelle).



§ 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) regelt die spezifische Verteilung des Umsatzsteueraufkommens zwischen den Gebietskörperschaften. Die kassenmäßigen Aufkommen von Einkommen- und Körperschaftsteuer werden vorher gemäß dem Zerlegungsgesetz (ZerlG) nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen auf die Länder und Gemeinden verteilt. Die übrigen Ländersteuern, darunter die Erbschaftsteuer oder die Grunderwerbsteuer, fließen nach ihrem örtlichen Aufkommen in die Kassen der Länder.

Nach Verteilung der Gemeinschaftssteuern durchläuft der Länderfinanzausgleich drei Nivellierungsstufen, durch die eine schrittweise Angleichung an den Bundesdurchschnitt erreicht wird.
 
Auf der ersten Stufe werden maximal 25 Prozent des Umsatzsteueranteils an ausschließlich bedürftige Länder mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft transferiert (§ 2 Abs. 1 FAG). Bei der Bemessung der Bedürftigkeit spielen die Steuereinnahmen der Gemeinden noch keine Rolle. Die Ausgleichsquoten dieses Umsatzsteuer-Vorwegausgleichs sind in Abhängigkeit der Finanzkraft degressiv zwischen 95 Prozent und 60 Prozent ausgestaltet. An-schließend wird der verbleibende Anteil am Umsatzsteueraufkommen einheitlich je Einwohner auf die einzelnen Länder verteilt (§ 2 Abs. 2 FAG).

Auf der zweiten Stufe führt der Länderfinanzausgleich im engeren Sinn einen Ausgleich zwischen den finanzstarken „Geberländern“ und den finanzschwachen „Nehmerländern“ vor. Für die Umverteilung sind die Finanzkraft sowie die zugehörige Ausgleichsmesszahl relevant (§ 5 FAG). Zur deren Bestimmung werden sowohl die Steuereinnahmen der Länder einschließlich der Förderabgabe des Bergbaus (§ 7 FAG) als auch 64 Prozent der Steuereinnahmen der Gemeinden herangezogen (§ 8 Abs. 3 FAG). Hinzu kommt die Einwohnerveredelung. Dabei werden den Stadtstaaten aufgrund der hohen Einwohnerdichte sowie den sehr dünn besiedelten Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt Mehrbedarfe im Rahmen des Länderfinanzausgleichs zugesprochen (§ 9 FAG). Die Stadtstaaten genießen sowohl für die Landessteuern als auch die Gemeindesteuern einen Veredelungsanspruch von 1,35 je Einwohner. Die dünn besiedelten Flächenländer erhalten lediglich eine Veredelung auf Ebene der Gemeindesteuereinnahmen zwischen 1,02 (Sachsen-Anhalt) und 1,05 je Einwohner (Mecklenburg-Vorpommern). Ferner stellt das „Prämienmodell“ Mehreinnahmen eines einzelnen Bundeslandes in Höhe von 12 Prozent vom Länderfinanzausgleich frei, soweit sie sich über dem Bundesdurchschnitt bewegen (§ 7 Abs. 3 FAG). Damit sollen angesichts der hohen Umverteilungswirkung des Länderfinanzausgleichs die „Anreizwirkungen“ für die Länder verbes-sert werden, Steuermehreinnahmen zu realisieren.

Auf der dritten Stufe zahlt der Bund vertikale Zuweisungen an die Länder. Hierbei unterstützt der Bund über allgemeine Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs die finanzschwachen Länder, indem er die unterdurchschnittliche Finanzkraft bis zu 99,5 Prozent des Bundesdurchschnitts zu jeweils 77,5 Prozent ausgleicht (§ 11 Abs. 2 FAG). Ferner werden Mittel des Solidarpakts II auf die ostdeutschen Bundesländer einschließlich Berlin zugeteilt. Diese degressiv ausge-staltete Unterstützung beträgt für das Jahr 2014 insgesamt 5,8 Milliarden Euro und läuft bis 2019 aus (§ 11 Abs. 3 FAG). Weiterhin erhalten die ostdeutschen Flächenländer Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch strukturelle Arbeitslosigkeit in Höhe von rund 0,8 Milliarden Euro (§ 11 Abs. 3a FAG). Schließlich gibt es noch Bundesergänzungszuweisungen wegen überdurchschnittlicher Kosten der politischen Führung an einen Teil der Nehmerländer. Der Umfang dieser Unterstützung beläuft sich auf etwa 0,5 Milliarden Euro pro Jahr (§ 11 Abs. 4 FAG).

Lesen Sie mehr zum Thema:
DIW Wochenbericht 28/2014 "Länderfinanzausgleich vor der Reform: Eine Bestandsaufnahme"
DIW Wochenbericht 23/2015 "Erbschaftsteuer auf den Bund übertragen, Länder stärker an Umsatz- oder Einkommensteuer beteiligen"


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