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Auswirkungen der Einfuehrung eines Buergergeldes Neue Berechnungen des DIW
Bearbeiter
Volker Meinhardt; Dagmar Svindland; Dieter Teichmann; Gert Wagner
- Wie teuer wird das Buergergeld?
- Theoretischer Ansatz fuer ein Buergergeld
- Vorgaben der Kommission
- Datenbasis und Aufbau der Lohn- und Einkommensteuermodelle
- Finanzielle Auswirkungen des Buergergeldes fuer den Staat
Lohn- und Einkommensteuerpflichtige - Transferempfaenger
- Gesamtkosten des Buergergeldes
- Beschaeftigungseffekte eines Buergergeldes
- Fazit
Im Herbst des Jahres 1995 hat die vom Bundesminister der Finanzen eingesetzte Expertenkommission "Alternative SteuerTransfer-Systeme" das Deutsche Institut fuer Wirtschaftsforschung (DIW) beauftragt, die fiskalischen Auswirkungen zu berechnen, die sich bei der Einfuehrung eines Buergergeldes im Jahre 1996 ergeben wuerden [1]. Die Berechnungen des DIW bestaetigen im wesentlichen die DIWSimulationen aus dem Jahre 1994 [2]. Neu ist, dass hier die Steuerfreistellung des Existenzminimums nach dem Steuertarif 1996 und steuerfreie Einkommen nach 32d EStG i.d.F. des Standortsicherungsgesetzes bei der Bemessung des Buergergeldes einbezogen werden; ausserdem ist die Basis fuer die Berechnungen des Buergergeldes auf das Bruttoprinzip umgestellt worden. Darueber hinaus wurden die Auswirkungen denkbarer positiver Beschaeftigungseffekte eines Buergergeldes geschaetzt; auch diese veraendern die hohen fiskalischen Kosten eines Buergergeldes nicht in grundsaetzlicher Weise.
Wie teuer wird das Buergergeld?
Die Grundidee einer Zusammenfuehrung von Besteuerung und Transferzahlung besteht darin, dass Normal- und Gutverdienende nach wie vor ihre Einkommensteuerschuld aus ihrem Einkommen zahlen und Niedrigverdiener sowie Personen ohne Einkommen vom Finanzamt eine "negative Einkommensteuer" ausgezahlt bekommen [3]. Inwieweit die "negative Einkommensteuer" die verschiedenen Arten der bestehenden Sozialtransfers ersetzen soll, wird unterschiedlich definiert. In der "Ideal"-Version sollen alle Sozialtransfers - einschliesslich der aus der beitragsfinanzierten Sozialversicherung - durch die "negative Einkommensteuer" ersetzt werden. In der Bundesrepublik wird eher die eingeschraenkte Version als umsetzbares Modell diskutiert. Danach werden nur bedarfsabhaengige Transfers einbezogen, nicht aber die beitragsfinanzierten Leistungen im Rahmen des sozialen Sicherungssystems. Fuer diese Form der negativen Einkommensteuer hat sich in Deutschland der Begriff "Buergergeld" durchgesetzt. Ein wesentlicher Aspekt zur Beurteilung einer derartigen Reform des Steuer/TransferSystems sind die fiskalischen Wirkungen:- Im Bereich der Besteuerung ergeben sich entweder Steuerausfaelle oder Steuermehreinnahmen;
- im Transferbereich entstehen Buergergeld-Zahlungen und/oder Entlastungen bei den bisher gezahlten Transfers;
- am Arbeitsmarkt kann es zu vermehrter Arbeitsaufnahme kommen, wenn der Anrechnungsmodus die Anreize zur Erwerbsarbeit verstaerkt. Eine Zunahme der Erwerbsarbeit hat wiederum Auswirkungen auf die beiden zuvor genannten Bereiche.
- Ein Buergergeld wird die Verwaltungskosten im Steuer-TransferSystem beeinflussen. Zu den Verwaltungskosten lassen sich keine sinnvollen quantitativen Schaetzungen vorlegen
Zu bedenken ist, dass mit der Einfuehrung eines Buergergeldsystems erheblich mehr Einkommensteuerveranlagungen anfallen wuerden, die einen zusaetzlichen Personalbedarf nach sich ziehen. Es ist nicht zu erwarten, dass dieses Personal aus den nun weniger stark belasteten Sozialaemtern rekrutiert werden koennte. Die Nettokosten haengen wesentlich ab - von der Festlegung des Niveaus der Mindestsicherung, - von dem Ausmass, in dem im unteren Einkommensbereich Erwerbseinkommen auf das Buergergeld angerechnet werden, - von den moeglichen zusaetzlichen Beschaeftigungseffekten und - von den Einsparungen, die gegenueber dem bestehenden System zu beruecksichtigen sind. Theoretischer Ansatz fuer ein Buergergeld
Die Vorschlaege fuer ein Buergergeld bestechen auf den ersten Blick durch die formale Eleganz des Ansatzes. Als wesentlicher Vorteil einer negativen Steuer wird deren Transparenz und Einfachheit angesehen. Steuerund Transferzahlungen wuerden in einem System zusammengefuehrt. Zugleich haetten Bezieher einer negativen Einkommensteuer einen Anreiz zu eigener Erwerbstaetigkeit, da die negative Einkommensteuer beim Buergergeldbezieher nur allmaehlich reduziert wird, bis die Transfergrenze erreicht ist.
Probleme bei der Umsetzung werfen die Abstimmung zwischen der Hoehe des Buergergeldes, der Hoehe des buergergeldfaehigen Einkommens (Transfergrenze), der steuerlichen Freibetraege sowie die steuerliche Veranlagung von Ehepaaren in Form des Ehegatten-Splittings auf.
Das Buergergeld (Tn) wird durch die Hoehe des Existenzminimums (E) und den Anrechnungssatz (t) bestimmt, mit dem das selbst erworbene Einkommen auf das Buergergeld (Tn) angerechnet wird. Die Grenze des Einkommens (Transfergrenze), bis zu der Buergergeld gezahlt wird (YK), ist durch YK = E/t definiert.
Wird z.B. das Existenzminimum (E) auf die Hoehe von DM 12 000 pro Jahr fuer eine Person - dies entspricht etwa dem heutigen Sozialhilfeund Wohngeldanspruch - festgesetzt und ein Anrechnungssatz (t) von 50 vH fuer das Arbeitseinkommen [4] unterstellt, dann ergibt sich fuer einen Alleinstehenden eine Transfergrenze (YK) von 24 000 DM, von der an kein Buergergeld mehr gezahlt wird. Bei 12 000 DM eigenem Einkommen wird noch ein Buergergeld von 6 000 DM gezahlt, bei 21 600 DM noch 1 200 DM. Verringert sich der Anrechnungssatz z.B. auf 40 vH, dann liegt die Transfergrenze bei 30 000 DM/Jahr; bei einem Anrechnungssatz von 60 vH sind es 20 000 DM/Jahr. Bei Ehepaaren ohne Kinder verdoppeln sich die Betraege.
Hauptziel eines integrierten SteuerTransfersystems ist ein nahtloser Uebergang vom Transferbezug zur Steuerzahlung. Vermieden werden soll, dass positive und negative Steuerzahlung bei ein und derselben Person bzw. Haushalt eintreten (Schaubild 1).
Damit dies ohne eine Ueberschneidung erreicht werden kann, muessen die Bemessungsgrundlagen so abgestimmt werden, dass die Transfergrenze mit dem steuerlichen Grundfreibetrag fuer die Einkommensteuer uebereinstimmt. Diesem Gedanken wird in den bisher vorliegenden Vorschlaegen fuer ein Buergergeld nicht Rechnung getragen. Die Berechnung des Buergergeldes beruht auf dem Nettoprinzip, die (positive) Steuerzahlung indes auf dem Bruttoprinzip. Nach Versteuerung des Bruttoeinkommens kann sich ein Nettoeinkommen ergeben, dass dann wieder zum Bezug von Buergergeld berechtigt. Dadurch ergeben sich an den Uebergaengen Ueberschneidungen von positiven und negativen Steuerzahlungen. Dieser Effekt wird noch durch die Zahlung von Sozialversicherungsbeitraegen verstaerkt. Die Berechtigung zum Bezug des Buergergeldes kann bereits infolge des Abzugs der Sozialbeitraege vom Bruttoeinkommen eintreten. Ein Zusammentreffen von positiver und negativer Transferzahlung liegt bei allen Buergergeldempfaengern vor, die Sozialbeitraege zu zahlen haben. Sie zahlen Sozialversicherungsbeitraege und erhalten - je nach Anrechnungssatz - einen Teil der gezahlten Beitraege als Buergergeld zurueck.
Um mit der Einfuehrung des Buergergeldes dieses Wirtschaften von einer Tasche in die andere - ueber den Staat - zu beseitigen, muessen - wie in der Simulation des DIW vorgenommen die Bemessungsgrundlage fuer das Buergergeld und die positive Steuerzahlung vereinheitlicht werden. In den hier vorgelegten Simulationen ist das Bruttoeinkommen die Bemessungsgrundlage fuer das Buergergeld.
Die Orientierung am Bruttoeinkommen hat zur Folge, dass sich die Hoehe des zu zahlenden Buergergeldes im Vergleich zum Nettoprinzip verringert, weil die Abgaben bei der Berechnung nicht erfasst werden. Insgesamt reduziert sich die Hoehe des verfuegbaren Einkommens im Vergleich zu einer Berechnung, die sich auf das Nettoeinkommen bezieht.
Soll ein bestimmtes Versorgungsniveau - auch nach Beruecksichtigung der Zahlung der Sozialversicherungsbeitraege - erreicht werden, dann kann dies entweder ueber eine Erhoehung des Existenzminimums oder eine Veraenderung des Anrechnungssatzes erzielt werden [5]. Vorgaben der Kommission
Die Expertenkommission der Bundesregierung hatte ein Grundmodell mit den nachfolgenden Annahmen vorgegeben:
- Beduerftigen Erwachsenen wird ein Buergergeld in Hoehe von 12 000 DM jaehrlich gezahlt; fuer Kinder sind es 6 000 DM.
- Der Anrechnungssatz aller Einkuenfte, die bis zur Transfergrenze auf das Buergergeld angerechnet werden, betraegt 50 vH. Alternativ werden Berechnungen mit Anrechnungssaetzen von 40 vH bzw. 60 vH durchgefuehrt.
- Anders als bei der Sozialhilfe soll die Beduerftigkeit am Erwerbseinkommen im Sinne des geltenden 32 d EStG gemessen werden.
- Die Transfergrenze soll alternativ als Freibetrag oder als Freigrenze verstanden werden. In beiden Faellen erfolgt die Besteuerung oberhalb der Transfergrenze nach dem geltenden Einkommensteuertarif.
Die Kommission hat ausserdem vorgegeben, dass Sozialtransfers der Sozialversicherung ausser Ansatz bleiben, waehrend steuerfinanzierte Sozialtransfers, z.B. Wohngeld und Hilfen zur Ausbildungsfoerderung, zu einem spaeteren Zeitpunkt einbezogen werden sollen.
Die oben angefuehrten Transfergrenzen (YK) koennen als Aufsetzpunkt des von 1996 an geltenden Einkommensteuertarifs genommen werden oder als Grenze, von der an eine Besteuerung eintritt. Wird der Tarif 96 an dieser Grenze aufgesetzt, dann fuehren die zu beruecksichtigenden Freibetraege dazu, dass z.B. bei einem Anrechnungssatz von 50 vH ein lediger Steuerpflichtiger erst ab einem Bruttoeinkommen von 30 000 DM/Jahr und ein Ehepaar mit 2 Kindern erst ab 94 500 DM/Jahr brutto Steuern zu zahlen hat.
Wenn mit den steuerlichen Freibetraegen von 24 000 DM je Erwachsenem und 12 000 DM je Kind alle Freibetraege abgegolten sein sollen, dann entspricht das zu versteuernde Einkommen dem Bruttoeinkommen. In allen Buergergeldvarianten wuerden die Kosten um 50 bis 60 Mrd. DM geringer zu veranschlagen sein. Die Kommission sieht jedoch eine Streichung der Freibetraege nicht vor. Lediglich der Kinderfreibetrag wird durch ein Existenzminimum fuer Kinder ersetzt.
Seit Januar 1996 liegt das steuerfreie Existenzminimum bei 12 095 DM. Der Tarif beginnt mit einem Eingangssteuersatz von 25,9 vH (bisher 19 vH), und am Knickpunkt (55 727 DM) muendet er mit einem Grenzsteuersatz von 33,5 vH in den alten - linear-progressiven Tarif von 1990. Datenbasis und Aufbau der Lohn- und Einkommensteuermodelle
Die Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Falle eines Buergergeldes mit unterschiedlichen Anrechnungssaetzen beruht auf Lohnund Einkommensteuermodellen [6], die im DIW entwickelt wurden und die schon haeufig bei der Analyse und Beurteilung steuerpolitischer Fragen herangezogen worden sind [7].
Die finanziellen Konsequenzen, die aus den verschiedenen Annahmen fuer ein Buergergeld resultieren, werden ermittelt, indem zunaechst das Steueraufkommen nach dem geltenden Recht hier das Steuerrecht 1996 fuer das Jahr 1996 berechnet wird. Aus den verschiedenen Annahmen ueber das Buergergeld ergeben sich auch Konsequenzen fuer den Steuertarif. Das steuerliche Existenzminimum betraegt gegenwaertig 12 000 DM. Bei einem Anrechnungssatz von beispielsweise 50 vH muss das steuerliche Existenzminimum in der Steuerformel auf 24 000/48 000 DM angehoben werden. Die Anpassung des Steuertarifs erfolgt auf zwei Arten:
- in einer ersten Tarifanpassung wird der 96-Tarif nach rechts verschoben, d.h. der Eingangssteuersatz des 96Tarifs (25,9 vH) - gegenwaertig bei 12 000 DM - gilt in dieser Variante erst ab 24 000 DM.
- in einer zweiten Tarifanpassung wird der 96-Tarif bei dem neuen Existenzminimum - in diesem Fall 24 000 DM - abgeschnitten. Der Eingangssteuersatz des neuen Tarifs ist dabei identisch mit dem, der sich nach dem 96-Tarif bei dem neuen Existenzminimum ergibt (28 vH). Diese Tarifform (abgeschnitten) ist fuer den Staat stets die finanziell guenstigere Variante (Schaubild 2).
Die Hoehe des Buergergeldes wurde fuer das Jahr 1996 fuer Erwachsene auf 12 000 DM jaehrlich und fuer Kinder auf 6 000 DM jaehrlich festgelegt. Bei Ehepaaren wird alternativ beruecksichtigt, dass fuer einen Partner eine Kostendegression unterstellt werden kann, da in die Bestimmung der Hoehe des Existenzminimums auch die Mietkosten fliessen. Daher wurde alternativ das Buergergeld fuer einen der beiden Ehepartner auf 80 vH des vollen Existenzminimums gesenkt.
Abweichend vom geltenden Steuerrecht hat die Expertenkommission bei der Bestimmung des Einkommensbegriffs auf den Gedanken des bis Ende 1995 gueltigen 32 d EStG zurueckgegriffen. Danach war bei der Berechnung fuer die Steuerfreistellung des Existenzminimums von den Erwerbsbezuegen auszugehen, die sich aus dem zu versteuernden Einkommen zuzueglich einiger steuerfreier Bezuege ergeben [8]:
Fuer die Einbeziehung dieser steuerfreien Leistungen sprach die Erwaegung, dass ein existenzsichernder Bedarf nicht nur aus steuerpflichtigen Einkuenften, sondern auch aus steuerfreien und nicht steuerbaren Einnahmen gedeckt werden kann. Empirisch ist die Erfassung dieser Einkuenfte schwierig [9]. Hier wurde ein Anhaltspunkt fuer die Groessenordnung der zusaetzlichen Erwerbsbezuege durch eine Auswertung des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) des DIW gewonnen. Neben der Lohn- und Gehaltskomponente wurden weitere Erwerbsbezuege (Einkuenfte aus Kapitalvermoegen, Renten, Lohnersatzleistungen, Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung) beruecksichtigt.
Die Hoehe der zusaetzlichen Erwerbsbezuege differiert je nach Haushaltstyp und Hoehe des Bruttoerwerbseinkommens sehr stark. Fuer diese Untersuchung wurden aus den Ergebnissen Zuschlagsquoten fuer die weiteren Erwerbsbezuege abgeleitet. Bei ledigen Steuerpflichtigen betrugen sie in den unteren Einkommensklassen etwa 12 vH der Bruttoerwerbseinkommen; diese Quote sinkt bis zu 2 vH in den oberen Einkommensklassen. Bei Ehepaarhaushalten mit einem Verdiener und ohne Kinder betrug der Zuschlag 100 vH in der unteren Einkommensklasse. Er sinkt dann kontinuierlich auf 5 vH bei Bruttoerwerbseinkommen von mehr als 84 000 DM pro Jahr. Finanzielle Auswirkungen des Buergergeldes fuer den Staat
Lohn- und Einkommensteuerpflichtige
Allein fuer den Kreis der Lohnsteuerpflichtigen ist die Spanne der Kosten, die sich bei der Einfuehrung eines Buergergeldes nach den verschiedenen Varianten ergeben, erheblich (Tabelle 2). Die Extremwerte belaufen sich bei der abgeschnittenen Tarifform auf 222 Mrd. DM (Variante 3) bzw. 44 Mrd. DM (Variante 8). Wird der Tarif dagegen auf der Einkommensachse verschoben, dann betragen die maximalen Kosten 236,5 Mrd. DM (Variante 3), die Untergrenze liegt bei 52 Mrd. DM (Variante 8).
Die Gesamtbelastung ergibt sich aus den Komponenten Steuermehr- und - mindereinnahmen aufgrund des Steuertarifs, der an die jeweilige Tarifgrenze der Buergergeldvariante angepasst wird, und den Buergergeldzahlungen. Die Aufteilung auf diese beiden Komponenten faellt je nach Variante unterschiedlich aus. Die Lohnsteuerausfaelle ueberwiegen jedoch und machen zwischen 60 und 70 vH der Gesamtbelastung aus.
Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass in allen Buergergeldvarianten die fuer 1996 geltenden Freibetraege (ohne Kinderfreibetrag) in vollem Umfang beibehalten werden. Dies hat erhebliche Steuermindereinnahmen zur Folge (50 bis 60 Mrd. DM).
Zur Bewertung des Buergergeldes ist ein Blick auf die Grenzabgabesaetze in diesem System dienlich. Nach dem bisherigen Sozialhilferecht werden schon relativ geringe Betraege (von 250 DM im Monat an) vollstaendig auf die Sozialhilfe angerechnet. Dies wird vielfach kritisiert, weil damit kaum Anreize zur Arbeitsaufnahme verbunden seien. Der Anrechnungssatz von 70 vH in den Varianten 7 und 8 deckt sich nahezu mit den gegenwaertig geltenden Anrechnungssaetzen. Damit stellen diese Varianten unter "Anreizgesichtspunkten" keine wesentliche Verbesserung des status quo dar. Denn wenn von einer Belastung der Arbeitnehmer mit Sozialbeitraegen in Hoehe von knapp 20 vH ausgegangen wird, dann verbleibt dem Buergergeldbezieher netto nur ein Mehr von rund 10 vH des selbst verdienten Einkommens.
Unabhaengig von der Belastung durch die Sozialversicherungsbeitraege ergibt sich fuer den Buergergeldbezieher - je nach Anrechnungssatz eine faktische Belastung des Erwerbseinkommens von 40, 50, 60 oder 70 vH. Diese Grenzbelastung bleibt bis zum Erreichen der jeweiligen Transfergrenze gueltig. Danach sinkt die Grenzbelastung auf 28 vH oder auf knapp 26 vH (in allen Varianten mit dem verschobenen Tarif). Dieser Grenzsteuersatz erhoeht sich dann kontinuierlich auf bis zu 53 vH bei hohem Einkommen (bei Ledigen 120 000 DM/Jahr, bei Verheirateten 240 000 DM/Jahr).
Somit entstehen fuer Buergergeldbezieher, d.h. Einkommensbezieher mit geringen Erwerbseinkommen, in fast allen Varianten in den Eingangsbereichen Grenzbelastungen, die entweder nahezu an die Grenzbelastung in den obersten Einkommensklassen heranreichen oder diese sogar uebertreffen. Allein in den Varianten 3 und 4 bleibt die Grenzbelastung mit 40 vH nennenswert unter dem Grenzsteuersatz von 53 vH. Die fiskalischen Kosten der Varianten 3 und 4 bilden mit 236,5 Mrd. DM (Tarif verschoben) bzw. 195,7 Mrd. DM (Tarif abgeschnitten) die oberen Extremwerte der hier gescheDtzten Kosten (Tabelle 2).
Die finanziellen Belastungen durch die Einfuehrung eines Buergergeldes fuer die Einkommensteuerpflichtigen betragen bei einem Anrechnungssatz von 50 vH und einem gleich hohen Existenzminimum fuer den Ehepartner (100 vH) je nach Tarif schaetzungsweise 12,1 Mrd. DM oder 14,1 Mrd. DM (Tabelle 3). Die Aufteilung der Kosten auf Steuerausfaelle und Buergergeldzahlungen ist aehnlich wie bei den Lohnsteuerpflichtigen.
Die Beruecksichtigung der weiteren Erwerbsbezuege mindert die Buergergeldansprueche. Fuer Westdeutschland ergeben sich bei der Variante mit einem Anrechnungssatz von 50 vH und einem Existenzminimum fuer den Ehepartner von 100 vH beim abgeschnittenen Tarif Buergergeldzahlungen, die um 10,5 Mrd. DM unter denen liegen, die sich im Vergleich zu einer Rechnung ergeben, die allein die Erwerbseinkommen beruecksichtigt. Transferempfaenger
In allen hier betrachteten BuergergeldVarianten fuer die Steuerpflichtigen kommen noch Betraege an Transferempfaenger hinzu, wenn sie nicht zugleich Steuerpflichtige sind, also Sozialhilfe-, Arbeitslosen- und Arbeitslosenhilfeempfaenger.
Soweit Rentenempfaenger als Buergergeldempfaenger in Betracht kommen, sind sie bei den Lohnsteuerpflichtigen (entweder als Steuerpflichtiger oder als Ehepartner mit zusaetzlichen Erwerbsbezuegen) oder als Sozialhilfeempfaenger erfasst. Letztere erhalten ein BeArgergeld in Hoehe des Existenzminimums.
Renten, die zwischen dem Existenzminimum und der Transfergrenze liegen, mit Erwerbseinkommen gleichzusetzen und durch ein Buergergeld aufzustocken, entspricht nicht der Intention des Buergergeldes. Mit der Zahlung eines Buergergeldes soll die "Sozialhilfefalle" vermieden werden, d.h. ein Anreiz zur Aufnahme der Erwerbsarbeit gesetzt werden. Von daher kann nicht jeder Transfer oberhalb des Existenzminimums aufgestockt werden; dies gilt vor allem fuer Transfers, die aus Altersgruenden gezahlt werden.
Nach der Sozialhilfestatistik fuer das Jahr 1993 [10] verfuegen gut 10 vH der Haushalte, die laufende Sozialhilfeleistungen beziehen, auch ueber Einkuenfte aus Erwerbstaetigkeit. Knapp 90 vH sind somit nicht in der Steuerstatistik erfasst. Die Buergergeldzahlungen an diesen Personenkreis lassen sich grob schaetzen. Am Jahresende 1993 wurden 2,53 Mill. Personen ermittelt, die Sozialhilfeleistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt erhielten [11]. Werden die Personen, die bereits im Kreis der Lohnsteuerpflichtigen erfasst sind, ausgeklammert, dann verbleiben 2,23 Mill. Faelle. 810 000 Empfaenger koennen zum Kreis der Jugendlichen und Kinder gerechnet werden, fuer die ein Existenzminimum von 6 000 DM pro Jahr gewaehrt wird. 27 vH der restlichen Empfaenger haben eigene anrechenbare Einkuenfte in Form von Rentenleistungen oder Unterstuetzungszahlungen der Bundesanstalt fuer Arbeit (Arbeitslosengeld oder -hilfe). Fuer diesen Personenkreis wird eine Buergergeldzahlung als Aufstockungsbetrag in Hoehe von 6 000 DM pro Jahr unterstellt. 980 000 erhalten das ganze Jahr den vollen Buergergeldanspruch von 12 000 DM. Insgesamt errechnet sich also fuer den Personenkreis von Empfaengern laufender Sozialhilfe ein Buergergeld von rund 20 Mrd. DM.
Zu beruecksichtigen ist darueber hinaus, dass sich der tatsaechliche Unterstuetzungsbedarf nur unzureichend in der Zahl der Sozialhilfeempfaenger widerspiegelt, da viele Beduerftige ihren Bedarf aus Scham, Unkenntnis oder der Angst, dass Verwandte in Regress genommen werden koennten, nicht geltend machen. Schaetzungen ueber das Ausmass des nicht realisierten, aber berechtigten Sozialhilfebezugs weisen eine Dunkelziffer von bis zu 100 vH aus [12]; d.h. wuerden alle berechtigten Haushalte ihren Sozialhilfeanspruch anmelden, dann muesste mit einer doppelt so hohen Zahl an Sozialhilfeempfaengern gerechnet werden. Allerdings bedeutet selbst eine Verdoppelung der Zahl keine Verdoppelung des Zahlbetrages. Es ist davon auszugehen, dass Haushalte, die bisher keine Unterstuetzung beantragt haben, wohl nur eine ergaenzende Leistung, d.h. einen im Durchschnitt geringeren Betrag erhalten wuerden. Mit der Beseitigung der "Dunkelziffer" wuerden Kosten bei der Einfuehrung eines Buergergeldes entstehen. Diese Kosten fielen freilich auch bei einer entsprechenden Reform der Sozialhilfe an. Fuer diese Faelle werden die Kosten auf 5 bis 15 Mrd. DM veranschlagt [13].
Die Berechnung von Buergergeldzahlungen an die Empfaenger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ist hier nicht moeglich, weil dafuer eine detaillierte Analyse der Einkommenssituation dieser Haushalte erforderlich waere. Nach den Vorgaben der Kommission soll die Beduerftigkeit - analog zu den bisher gezahlten bedarfsabhaengigen Transfers - als Anspruchsvoraussetzung beibehalten werden.
Grundsaetzlich stellt sich aber die Frage, wie das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld mit einem Buergergeld, das die steuerfinanzierte Arbeitslosenhilfe ersetzen soll, abzustimmen ist. Bisher basieren Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfezahlung auf dem frueheren Erwerbseinkommen. Schon heute erhalten viele Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfeempfaenger eine Geldleistung, die unterhalb der hier gesetzten Existenzminima liegt. Wird automatisch ein Buergergeld gezahlt, dann verliert das weiter beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld seine Bedeutung. Verstaerkt wird dieser Verlust des Stellenwertes dadurch, dass die Aufstockung des Erwerbseinkommens durch das Buergergeld nicht in die Berechnung des Arbeitslosengeldes eingeht.
Wegen der sich ergebenden Kollision des beitragsfinanzierten Arbeitslosengeldes mit einem bedarfsorientierten Buergergeld wird von der vollstaendigen Ersetzung der Arbeitslosenhilfe abgesehen. Der sich aus den hier unterstellten Existenzminima ergebende Finanzbedarf wird grob durch Schaetzung des Aufstockungsbetrages fuer Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe angegeben. Insgesamt wird dieser Betrag auf 12 Mrd. DM beziffert. Gesamtkosten des Buergergeldes
Die fiskalischen Gesamtkosten der Einfuehrung eines Buergergeldes ergeben sich aus der Addition der ermittelten Kosten und den Einsparungen. Bei einem Anrechnungssatz von 50 vH und einem Ehepartnerbedarfssatz von 100 vH (Variante 1) fuer die Eheleute ergeben sich bei der abgeschnittenen Tarifform folgende Bruttokosten (jeweils gerundet): 94 Mrd. DM Lohnsteuerausfall, 7 Mrd. DM Einkommensteuerausfall, 59 Mrd. DM Buergergeld fuer Lohn- und Einkommensteuerpflichtige, 12 Mrd. DM Buergergeld fuer Arbeitslosengeld- und -hilfeempfaenger sowie 30 Mrd. DM Buergergeld fuer sonstige Transferempfaenger.
Insgesamt fallen somit bei einem Berechnungssatz von 50 vH Bruttokosten in Hoehe von etwa 200 Mrd. DM an. Die Extremwerte der in dieser Untersuchung analysierten Buergergeldvarianten sind 300 Mrd. DM (Variante 3: Anrechnungssatz 40 vH, Ehepartner 100 vH, Tarif verschoben) und 98,5 Mrd. DM (Variante 8: Anrechnungssatz 70 vH, Ehepartner 80 vH, Tarif abgeschnitten).
Den hier geschaetzten Bruttokosten stehen im Falle der Einfuehrung einer negativen Einkommensteuer jedoch auch Einsparungen bei den bisherigen Sozialausgaben gegenueber. Sie resultieren aus dem Wegfall der Zahlungen fuer die "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); darueber hinaus entfallen auch grosse Teile des Wohngeldes und der Ausbildungsfoerderung [14].
Bei den Sozialhilfeleistungen werden nur die Leistungen fuer die Hilfe zum Lebensunterhalt beruecksichtigt, weil davon auszugehen ist, dass die Hilfeleistungen in besonderen Lebenslagen (z.B. Pflege- und Behindertenleistungen) weiterhin notwendig sind. Der Betrag, der bei der Hilfe zum Lebensunterhalt eingespart werden kann, laesst sich fuer das Jahr 1996 auf 23 Mrd. DM schaetzen. Basis dieser Schaetzung sind die Ausgaben fuer die Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt im Jahr 1993. In West- und Ostdeutschland wurden in diesem Jahr insgesamt 18 Mrd. DM fuer Lebensunterhaltsleistungen ausgegeben [15]. Diese Leistungen wurden sowohl an Personen in als auch ausserhalb von Einrichtungen gezahlt. Die Leistungen an Empfaenger ausserhalb von Einrichtungen (16 Mrd. DM) teilen sich in laufende Leistungen (13,5 Mrd. DM) und einmalige Leistungen (2,5 Mrd. DM) auf. Diese Ausgaben, die sich auf das 1993 beziehen, wurden mit jaehrlichen Zuwachsraten von 8 vH auf das Jahr 1996 hochgerechnet.
Die Gewaehrung eines Buergergeldes wirkt sich auf Zahlungen anderer Transferbereiche aus. Die hier vorgesehenen Buergergeldzahlungen erreichen Betraege, die innerhalb der im Wohngeldgesetz vorgesehenen Bedarfsgrenzen liegen. Aehnlich ist es bei den Freibetraegen und Bedarfshoehen nach dem Bundesausbildungsgesetz. Fuer beide Transferbereiche wird angenommen, dass 90 vH der bisher gezahlten Transfers entfallen koennen, obwohl keine weiteren Aenderungen in diesen Gesetzen vorgenommen werden. Als Einsparvolumen ergeben sich weitere 7 Mrd. DM.
Darueber hinaus koennen sich Einsparungen im Transferbereich dadurch ergeben, dass die missbraeuchliche Inanspruchnahme von Transferleistungen eingeschraenkt werden kann. Allerdings ist zu bedenken, dass Personen, die heute Leistungen missbraeuchlich beanspruchen, auch in einem neuen Transfersystem versuchen werden, diesen Weg der Lebenssicherung zu gehen.
--------------------------------------------------------------------- Anrechnungssatz 50 vH: Bruttokosten, Entlastungen und Nettokosten eines Buergergeldes in Mrd. DM --------------------------------------------------------------------- Lohnsteuerausfall 94,3 Einkommensteuerausfall 7,1 Buergergeld fuer Lohn- und Einkommensteuerpflichtige 59,4 Buergergeld fuer Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfeempfaenger 12,0 Buergergeld fuer sonstige Transferempfaenger 30,0 Bruttokosten insgesamt 202,8 ./. Eingesparte "Hilfe zum Lebensunterhalt" 23,0 ./. Eingespartes Wohngeld/BAfoeG 7,0 Summe Einsparungen 30,0 Nettokosten 172,8 =====================================================================
Alles in allem koennen von den oben ermittelten Bruttokosten in den einzelnen Varianten - 98,5 Mrd. DM bis 300 Mrd. DM somit schaetzungsweise 30 Mrd. DM als Einsparungen abgesetzt werden; die Nettokosten der hier untersuchten Buergergeldvarianten liegen also - je nach Variante - in einer Spannbreite von 68,5 Mrd. DM bis 270 Mrd. DM (Tabelle 4).
Die mit der Einfuehrung eines Buergergeldes entstehenden Belastungen liessen sich ganz oder teilweise kompensieren, wenn man die Grenzsteuersaetze im Vergleich zum Tarif 1996 spuerbar heraufsetzen wuerde. Tarifsimulationen mit den DIW-Lohnsteuermodellen haben allerdings gezeigt, dass eine alleinige Anhebung des Spitzensteuersatzes nur geringe Mehreinnahmen zur Folge haette.
Ins Gewicht fallende Mehreinnahmen sind nur dann zu erwarten, wenn man die Grenzsteuersaetze ueber die gesamte Spannbreite des Steuertarifs spuerbar anhebt. Fuer die Variante 50 vH/100 vH (Tarif abgeschnitten) wurden verschiedene Simulationen mit der Anhebung der Grenzsteuersaetze durchgerechnet und die Aufkommenswirkungen ermittelt. Jede Anhebung des Steuertarifs um 1 vH-Punkt ueber die ganze Breite bringt - nach Berechnungen mit den DIWModellen - Mehreinnahmen von etwa 7 Mrd. DM.
Als eine weitere Moeglichkeit, die Steuermindereinnahmen zu begrenzen, koennte die rigorose Streichung der Freibetraege ins Auge gefasst werden. Werden beispielsweise alle Vorsorgeund Arbeitnehmerfreibetraege gestrichen, dann wuerden sich die Steuereinnahmen um schaetzungsweise 50 bis 60 Mrd. DM erhoehen. Beschaeftigungseffekte eines Buergergeldes
Die fiskalischen Kosten eines Buergergeldes werden ceteris paribus umso geringer sein, je hoeher das vom Buergergeldsystem induzierte zusaetzliche Beschaeftigungsvolumen ausfaellt, da die damit verbundenen Einkommen zur Verringerung des Anspruchs auf Buergergeld fuehren.
Idealtypisch soll ein Buergergeldsystem jegliche Form von Langzeitarbeitslosigkeit verhindern. Dies waere jedoch nur dann der Fall, wenn ein Buergergeldsystem mit einer "Pflicht zur Arbeit" verbunden waere, so dass die Arbeitslosen sofort auf geringwertige Taetigkeiten verwiesen werden koennen, deren Entgelt dann durch das Buergergeld aufgestockt wuerde. Ein derartiges Szenario ist indes unrealistisch; allerdings ist es nicht ganz von der Hand zu weisen, dass ein gewisser Teil der heute beobachtbaren Langzeitarbeitslosigkeit durch ein Buergergeldsystem wahrscheinlich vermieden werden wuerde, da insbesondere einige schlecht qualifizierte Arbeitslose in ein subventioniertes Arbeitsverhaeltnis gehen wuerden. Dadurch wuerden auch die Kosten, die durch die ergaenzende Hilfe zur Arbeit fuer Langzeitarbeitslose anfallen, nicht mehr entstehen.
Befuerworter eines Buergergeldes haben von jeher mit dessen Auswirkungen auf den Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstaetigkeit durch Nichterwerbstaetige argumentiert; hinzu kommt in juengster Zeit das Argument, dass auch die Arbeitsnachfrage durch ein Buergergeld positiv beeinflusst wird, da dieses gewissermassen als Lohnsubvention wirke. Dadurch wuerde die Nachfrage nach gering qualifizierter Arbeit steigen. Es koennten niedrige, kostendeckende Loehne gezahlt werden, die gleichwohl - aufgrund der Aufstockung durch das Buergergeld - fuer Arbeitssuchende attraktiv sein koennten.
Inwieweit Lohnsubventionen die tatsaechliche Nachfrage nach gering qualifizierter Arbeit erhoehen, ist empirisch unklar. Die Erfahrungen, die in Deutschland mit Lohnsubventionen fuer aeltere Erwerbspersonen gemacht werden, sind wenig ermutigend. Bei den Auswirkungen eines Buergergeldes auf das Arbeitsangebot sind drei Gruppen von Arbeitsanbietern zu unterscheiden:
- Beschaeftigte, die so gut verdienen, dass sie die erhoehten -Kosten des Buergergeldes durch hoehere Abgaben finanzieren muessten. - Beschaeftigte mit einem niedrigen Erwerbsumfang und - bislang nicht Erwerbstaetige, darunter insbesondere Bezieher von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe.
In der Theorie wird abgeleitet, dass im oberen Einkommensbereich hoehere Abgaben insgesamt zu einer Verminderung des Arbeitsangebotes fuehren. Empirische Untersuchungen zeigen allerdings, dass das Arbeitsangebot von qualifizierten maennlichen Erwerbspersonen nahezu unelastisch ist, da es zur gesellschaftlichen Norm gehoert, - wenn irgend moeglich - voll erwerbstaetig zu sein. Fuer Frauen laesst sich zwar eine gewisse Elastizitaet des Arbeitsangebotes in bezug auf die Abgabenlast feststellen; diese Elastizitaet ist allerdings gering [16].
Diese Erfahrungen sprechen dafuer, dass die Erhoehung der Abgabenlast fuer "Besserverdienende" nicht zu einer nennenswerten Reduktion ihres Arbeitsangebots fuehren wuerde [17].
Fuer diejenigen, die gegenwaertig nicht erwerbstaetig sind, duerfte ein Buergergeld den Anreiz zur Arbeitsaufnahme erhoehen [18]; fuer diejenigen, die gegenwaertig nur in geringem Umfang erwerbstaetig sind, ist der Effekt offen, da diese Gruppe durch ein Buergergeld ein hoeheres Einkommen erhaelt, wodurch der Arbeitsanreiz sinken kann [19].
In der internationalen Literatur herrscht Einigkeit darueber, dass die Beschaeftigungseffekte eines Buergergeldsystems - in welcher Richtung auch immer - relativ bescheiden waeren [20].
Selbst wenn man unterstellt, dass ein Buergergeld zu einem Beschaeftigungseffekt von einer Million zusaetzlich Beschaeftigter fuehrt, waeren die fiskalischen Entlastungseffekte gering. Dabei ist angenommen, dass eine Million Empfaenger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt eine Arbeit aufnehmen koennten. Als Erwerbseinkommen wird eine Betrag von 12 000 DM/Jahr gesetzt. Die Veraenderungen hinsichtlich des Steueraufkommens und der Buergergeldzahlungen, die diese zusaetzlich Beschaeftigten verursachen, werden im Vergleich zu der Buergergeldvariante 1 gemessen.
Unterstellt wird, dass die eine Million zusaetzlich Beschaeftigten zuvor Kosten von 12 Mrd. DM Buergergeld verursacht haben, da sie den vollen Buergergeldbetrag von 12 000 DM/Jahr pro Kopf erhielten. Wenn diese Gruppe nun annahmegemaess - 12 000 DM/Jahr Erwerbseinkommen erzielt, muss der Staat pro Kopf nur noch 6 000 DM/Jahr Buergergeld zahlen; dadurch verfuegt jeder neu Beschaeftigte ueber 18 000 DM/Jahr. Da er unterhalb des steuerlichen Existenzminimums bleibt, zahlt er keine Lohnsteuer; deswegen gibt es keine fiskalische Entlastung durch Steuermehreinnahmen. Insgesamt sinkt durch die geringere Buergergeldzahlung das Transfervolumen, das der Staat aufbringen muss, um 6 Mrd. DM/Jahr, d.h. um knapp 7 vH. Bezogen auf die gesamten Nettokosten des Systems sind es etwa 3 vH.
Schwer abzuschaetzen sind langfristige Wirkungen einer zusaetzlichen Beschaeftigungsaufnahme. Entlastend wirkt, dass Personen mit einer Erwerbstaetigkeit durch das Zahlen von Sozialversicherungsbeitraegen eigene Absicherungsansprueche erwerben und damit eine Mitfinanzierung durch die anderen Beitrags- und Steuerzahler vermindern bzw. vermeidbar machen. Fazit
Die im Auftrag der vom Bundesfinanzminister eingesetzten ExpertenKommission "Alternative Steuer-TransferSysteme" vom DIW neu spezifizierten Berechnungen der Kosten eines Buergergeldsystems bestaetigen die DIW- Simulationen aus dem Jahre 1994. Ein Buergergeld, das hoehere Anreizwirkungen als das heutige Sozialhilfesystem aufweisen wuerde, koennte Steuerausfaelle und Buergergeldzahlungen in Hoehe bis zu 300 Mrd. DM verursachen. Eine "mittlere Variante" wuerde bei 200 Mrd. DM liegen; nur eine Spezifikation mit geringen Anreizwirkungen (die nicht hoeher waeren als im status quo) wuerde mit 90 Mrd. DM Steuerausfaellen fiskalisch vorstellbar sein. Angesichts dieser Summe fallen die Einsparungen von etwa 30 Mrd. DM bei der Sozialhilfe, dem Wohngeld und der BAfoeG kaum ins Gewicht. Selbst wenn durch ein Buergergeldsystem eine Million Menschen neu ins Erwerbsleben eintreten und jeweils 1 000 DM pro Monat verdienen wuerde, ergaebe sich dadurch in der "mittleren Variante" bei den Buergergeldzahlungen nur eine Entlastung von 6 Mrd. DM. Dies sind, jedoch nur etwa 3 vH der Nettokosten, die bei der Umstellung auf ein Buergergeldsystem anfallen wuerden.
Freilich sollte man im Interresse von Langzeitarbeitslosen gezielte Lohnsubventionten, die auch ausserhalb eines umfassenden Buergergeldsystems gewaehrt werden koennten, nicht vorschnell aus der Diskussion ausschliessen. Derartige Lohnsubventionen sind mit dem gegebenen System der Sozial- und Arbeitslosenhilfe vereinbar. Gezielte Detailreformen sind sinnvoll. Insofern weisen die "Hilfen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt", die Bestandteil der am 1. August dieses Jahres in Kraft getretenen Sozialhilfe-Reform sind, in die richtige Richtung.
[1] Vgl. Probleme einer Integration von Einkommensbesteuerung und steuerfinanzierten Sozialleistungen. Gutachten der Experten-Kommission "Alternative Steuer-Transfer-Systeme". Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 59, Juni 1996.
[2] Vgl. V. Meinhardt, D. Teichmann und G. Wagner: "Buergergeld": Kein sozial- und arbeitsmarktpolitischer deus ex machina. In: WSI-Mitteilungen, Nr. 10/94, Oktober 1994, S. 624-635.
[3] Vgl. hierzu Mitschke, J., Integration von Steuer- und Sozialleistungssystem - Chancen und Huerden. In: Steuer und Wirtschaft 2/1994, S. 153 - 162. - Huether, M., Integrierte Steuer-Transfer-Systeme fuer die Bundesrepublik Deutschland, Berlin 1990. - Scherpf, W., Die negative Einkommensteuer - ein problematisches Konzept der Steuer- und Sozialpolitik. In: Wirtschaftsdienst 3/1994, S. 114 - 118; - Spermann, A., Das Buergergeld - ein sozial- und beschaeftigungspolitisches Wundermittel. In: Sozialer Fortschritt 5/1994, S. 105 - 111; - Baecker, G., Soziale Sicherung bei Arbeitslosigkeit: Soziale Ausgrenzung, Negativsteuer und Grundsicherung. In: WSIDiskussionspapier Nr. 8/1994.
[4] Man kann diese Anwendung auch als "Transferentzugssatz" interpretieren; vgl. z.B. Irene Becker, Kostenelemente eines Buergergeldmodells, EVS- Projekt-Arbeitspapier Nr. 5 (Johann Wolfgang Goethe-Universitaet), Frankfurt am Main 1995.
[5] Durch den Bezug auf Brutto-Einkommen bereiten auch die Faelle der pauschal besteuerten "geringfuegigen Beschaeftigung", die in einfachen Modellen vernachlaessigt werden, keine Probleme. Die entsprechenden Einkommen werden zum Haushaltseinkommen gezaehlt und mindern den Anspruch auf Buergergeld.
[6] Das Modell fuer die veranlagte Einkommensteuer bezieht sich nur auf Westdeutschland. In Ostdeutschland duerfte die "reine" Einkommensbesteuerung auch gegenwaertig noch von untergeordneter Bedeutung sein, so dass sie hier vernachlaessigt werden kann.
[7] Vgl. z.B. Einbau eines erhoehten Existenzminimums in den Steuertarif und seine finanziellen Auswirkungen. Bearb.: Dieter Teichmann. Gutachten im Auftrage der Hans-BoecklerStiftung. Berlin, Februar 1993 sowie; Be- und Entlastungswirkungen alternativer Steuertarife nach Einkommensklassen und ihre finanziellen Auswirkungen fuer den Staat. Bearb.: Dagmar Svindland, Dieter Teichmann und Dieter Vesper. Gutachten im Auftrag der Bundestagsfraktion Buendnis 90/ Die Gruenen. Berlin, Februar 1995. Zum Aufbau des Modells vgl. "Buergergeld": Keine Zauberformel. Bearb.: Volker Meinhardt, Dieter Teichmann und Gert Wagner. In: Wochenbericht des DIW, Nr. 41/94.
[8] Vgl. 32 d Abs. 2 EStG idF des Standortsicherungsgesetzes v. 13.9.93 (BGBl. I S. 1 569; BStBl. I S. 774).
[9] Das Bundesfinanzministerium hat geschaetzt, dass die Einbeziehung der in 32 d, Abs. 2 EStG aufgelisteten zusaetzlichen Erwerbsbezuege, die aus der Beruecksichtigung des Existenzminimums resultieren, die Steuermindereinnahmen im Jahre 1995 um schaetzungsweise 900 Mill. DM verringert haben.
[10] Vgl.: Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Sozialleistungen, Fachserie 13, Reihe 2, Sozialhilfe 1993, Wiesbaden 1995, S. 54 f.
[11] Vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Sozialleistungen, a.a.O., S. 54 ff.
[12] Vgl. den Ueberblick bei Hauser, R., Huebinger, W., Arme unter uns (Teil 1), Freiburg 1993, S. 52 ff. Neben der Stigmatisierung durch den Sozialhilfebezug kommen hohe Informationskosten hinzu, wenn man alle denkbaren Unterstuetzungsleistungen ausnutzen will.
[13] In den zusammenfassenden Tabellen mit durchschnittlich 10 Mrd. DM angesetzt.
[14] Strittig ist, ob auch das Erziehungsgeld bei Einfuehrung eines Buergergeldes entfallen sollte. Gemessen an den Gesamtkosten des Buergergeldes waeren die Einsparungen aber unerheblich.
[15] Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Sozialleistungen a.a.O., S. 24.
[16] Fuer einen umfassenden Ueberblick vgl. Klaus F. Zimmermann, Labour Responses to Taxes and Benefits in Germany, in: A.B. Atkinson und G.V. Mogensen (Hg.), Welfare and Work Incentives, Oxford 1993, S. 192-240.
[17] Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass die Protagonisten eines Buergergeldes weitgehend jene sind, die dafuer plaedieren, dass die Abgabenlast fuer Leistungstraeger in der Bundesrepublik Deutschland gesenkt werden muesste. D.h., dass die Befuerworter konsequenterweise davon ausgehen muessten, dass ein Buergergeldsystem das Arbeitsangebot der Leistungstraeger senkt, wenn es Nettokosten verursacht, die durch eine nennenswerte Erhoehung der Einkommensteuersaetze finanziert werden.
[18] Vgl. insbesondere Aloys Prinz, Wie beeinflussen Grundeinkommensmodelle das Arbeitsangebot?, in: Konjunkturpolitik, Heft 1-2, 1989, S. 110-128.
[19] Vgl. z.B. juengst John Karl Scholz, Tax Policy and the Working Poor - the Earned Income Tax Credit, in: FOCUS, Vol. 15, No. 3, S. 1-12, hier: S. 8f.
[20] Fuer einen deutschsprachigen Ueberblick vgl. U. Kress, Die negative Einkommensteuer - Arbeitsmarktentwicklung und sozialpolitische Bedeutung: Ein Literaturbericht. In: Mitteilungen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Heft 3, 1994, S. 246 - 253.
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Tabelle 1
Parameter des Steuertarifs in Abhaengigkeit vom Anrechnungssatz
und vom Existenzminimum des Ehepartners
Existenzminimum nach Tarif 1996: 12 000 DM
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Variante Anrech- Ehe- Steuerliches Eingangssteuersatz
nungssatz partner Existenzminimum bei ... vH
in DM Tarif
vH Ledige Verh. abgeschn. verschoben
1 50 100 24000 48000 25,90 27,98
2 50 80 43200 25,90 27,98
3 40 100 30000 60000 25,90 29,02
4 40 80 54000 25,90 29,02
5 60 100 20000 40000 25,90 27,28
6 60 80 36000 25,90 27,28
7 70 100 17143 34286 25,90 26,79
8 70 80 30857 25,90 26,79
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Variante Obere Prop. Zone bei ...DM
Tarif
abgeschn. verschoben
1 132107 120042
2 132107 120042
3 138108 120042
4 138108 120042
5 128108 120042
6 128108 120042
7 125250 120042
8 125250 120042
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Quelle: Berechnungen des DIW.
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Tabelle 2
Lohnsteuerausfall und Buergergeld
in Mrd. DM
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Tarif: abgeschnitten Tarif: verschoben
Lohn- Ins- Lohn- Ins-
steuer- Buerger- gesamt steuer- Buerger- gesamt
ausfall (1) geld ausfall (1) geld
Variante 1: Anrechnungssatz 50 vH
Existenzminimum fuer Ehepartner 100 vH
Westdeutschland 81,8 35,7 117,5 93,5 35,7 129,2
Ostdeutschland 12,5 18,7 28,6 13,3 18,7 32,0
Bundesrepublik 94,3 54,4 148,7 106,8 54,4 161,2
Variante 2: Anrechnungssatz 50 vH
Existenzminimum fuer Ehepartner 80 vH
Westdeutschland 72,2 28,9 101,1 84,6 28,9 113,5
Ostdeutschland 11,0 15,2 26,2 11,9 15,2 27,1
Bundesrepublik 83,2 44,1 127,3 96,5 44,1 140,6
Variante 3: Anrechnungssatz 40 vH
Existenzminimum fuer Ehepartner 100 vH
Westdeutschland 116,3 60,1 176,4 129,8 60,1 189,9
Ostdeutschland 17,4 28,5 45,9 18,1 28,5 46,6
Bundesrepublik 133,7 88,6 222,3 147,9 88,6 236,5
Variante 4: Anrechnungssatz 40 vH
Existenzminimum fuer Ehepartner 80 vH
Westdeutschland 106,7 49,1 155,8 121,3 49,1 170,4
Ostdeutschland 16,2 23,7 39,9 17,1 23,7 40,8
Bundesrepublik 122,9 72,8 195,7 138,4 72,8 211,2
Variante 5: Anrechnungssatz 60 vH
Existenzminimum fuer Ehepartner 100 vH
Westdeutschland 54,7 22,2 76,9 63,9 22,2 86,1
Ostdeutschland 7,9 12,1 20,0 8,7 12,1 20,8
Bundesrepublik 62,6 34,3 96,9 72,6 34,3 106,9
Variante 6: Anrechnungssatz 60 vH
Existenzminimum fuer Ehepartner 80 vH
Westdeutschland 45,4 17,9 63,3 49,4 17,9 67,3
Ostdeutschland 6,3 9,4 15,7 6,8 9,4 16,2
Bundesrepublik 51,7 27,3 79,0 56,2 27,3 83,5
Variante 7: Anrechnungssatz 70 vH
Existenzminimum fuer Ehepartner 100 vH
Westdeutschland 32,9 14,5 47,4 39,6 14,5 54,1
Ostdeutschland 4,0 7,7 11,7 4,6 7,7 12,3
Bundesrepublik 36,9 22,2 59,1 44,2 22,2 66,4
Variante 8: Anrechnungssatz 70 vH
Existenzminimum fuer Ehepartner 80 vH
Westdeutschland 24,2 11,6 35,8 31,2 11,6 42,8
Ostdeutschland 2,4 6,1 8,5 3,1 6,1 9,2
Bundesrepublik 26,6 17,7 44,3 34,3 17,7 52,0
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(1) Im Vergleich zum Steuerrecht 1996.
Quelle: Berechnungen des DIW.
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Tabelle 3
Einkommensteuerausfall und Buergergeld in Westdeutschland
in Mrd. DM
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Tarif: abgeschnitten Tarif: verschoben
Variante Existenz- Einkommen- Ins- Einkommen- Ins-
minimum fuer steuer- Buerger- gesamt steuer- Buerger- gesamt
Ehepartner ausfall (1) geld ausfall (1) geld
Anrechnungssatz 50 vH
1 100 vH 7,1 5,0 12,1 9,1 5,0 14,1
2 80 vH 6,3 3,9 10,2 8,3 3,9 12,2
Anrechnungssatz 40 vH
3 100 vH 10,3 7,9 18,2 13,0 7,9 20,9
4 80 vH 9,4 6,4 15,8 12,2 6,4 18,6
Anrechnungssatz 60 vH
5 100 vH 4,7 3,2 7,9 6,1 3,2 9,3
6 80 vH 3,9 2,4 6,3 5,3 2,4 7,7
Anrechnungssatz 70 vH
7 100 vH 2,7 2,2 4,9 3,7 2,2 5,9
8 80 vH 1,9 1,6 3,5 2,9 1,6 4,5
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(1) Im Vergleich zum Steuerrecht 1996
Quelle: Berechnungen des DIW.
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Tabelle 4
Bruttokosten, Entlastungen und Nettokosten eines Buergergeldes
in Mrd. DM
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Variante Steuerausfaelle (1) Buergergeld
(Anrechnungssatz/ Tarif Steuer- Transfer- Ins-
Existenzminimum fuer abge- ver- pflichtige empfaenger gesamt
den Ehepartner) schnitten schoben (2)
1 2 3 4 5=3+4
Variante 1 (50/100 vH) 101,4 115,9 59,4 42,0 101,4
Variante 2 (50/80 vH) 89,5 104,8 48,0 42,0 90,0
Variante 3 (40/100 vH) 144,0 160,9 96,5 42,0 138,5
Variante 4 (40/80 vH) 132,3 150,6 79,2 42,0 121,2
Variante 5 (60/100 vH) 67,3 78,7 37,5 42,0 79,5
Variante 6 (60/80 vH) 55,6 61,5 29,7 42,0 71,7
Variante 7 (70/100 vH) 39,6 47,9 24,4 42,0 66,4
Variante 8 (70/80 vH) 28,5 37,2 19,3 42,0 61,3
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Variante Bruttokosten Nettokosten
(Anrechnungssatz/ Tarif Entlast- Tarif
Existenzminimum fuer abge- ver- ungen abge- ver-
den Ehepartner) schnitten schoben (3) schnitten schoben
6=1+5 7=2+5 8 9=6-8 10=7-8
Variante 1 (50/100 vH) 202,8 217,3 30,0 172,8 187,3
Variante 2 (50/80 vH) 179,5 194,8 30,0 149,5 164,8
Variante 3 (40/100 vH) 282,5 299,4 30,0 252,5 269,4
Variante 4 (40/80 vH) 253,5 271,8 30,0 223,5 241,8
Variante 5 (60/100 vH) 146,8 158,2 30,0 116,8 128,2
Variante 6 (60/80 vH) 127,3 133,2 30,0 97,3 103,2
Variante 7 (70/100 vH) 106,0 114,3 30,0 76,0 84,3
Variante 8 (70/80 vH) 89,8 98,5 30,0 59,8 68,5
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(1) Steuerausfaelle bei der Lohn- und Einkommensteuer (vgl. Tabellen 2 und 3).
(2) Fuer das Buergergeld an Transferempfaenger wird hier ein Mittelwert von
30 Mrd. DM angesetzt (geschaetzt werden die Kosten in einer Spanne von 24 bis
34 Mrd. DM), Buergergeld fuer "Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfe-
empfaenger (12 Mrd. DM).
(3) Einsparungen entstehen bei der "Hilfe zum Lebensunterhalt" (23 Mrd. DM)
sowie beim Wohngeld/BAfoeg (7 Mrd. DM).
Quelle: Berechnungen des DIW.
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© DIW Berlin
Wochenbericht 32/96

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