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| Wochenbericht des DIW Berlin 11/00 Unternehmenssteuerreform - Einstieg in die duale Einkommensteuer? | |||
| Bearbeiter | Stefan Bach Bernhard Seidel Dieter Teichmann | ||
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| Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) [1] hat die Regierungskoalition ein weit reichendes Reformvorhaben in die parlamentarischen Beratungen eingebracht. [2] Nachdem im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2001 einzelne Elemente bereits umgesetzt worden sind, [3] sollen nun die Steuersätze von 2001 an durchgreifend gesenkt werden; ferner geht es darum, die Struktur der Unternehmensbesteuerung - das Zusammenwirken von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer - grundlegend zu reformieren. Steuersystematisch bedeutet die Reform einen radikalen Wechsel. Einbehaltene Gewinne der Kapitalgesellschaften werden künftig mit 25 % deutlich niedriger besteuert als ausgeschüttete, weil diese bei den Anteilseignern zusätzlich der Einkommensteuer unterliegen. Personengesellschaften sollen die Möglichkeit erhalten, sich wie Kapitalgesellschaften besteuern zu lassen, um so ebenfalls von den Steuersenkungen zu profitieren ("Optionsmodell"), andernfalls können sie einen Teil der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer anrechnen. Auch zahlen Kleinaktionäre mehr Steuern als bisher, da das Anrechnungsverfahren durch das "Halbeinkünfteverfahren" ersetzt wird. Das Optionsmodell macht das Steuerrecht erheblich komplizierter, und die Begünstigung der einbehaltenen Gewinne ist volkswirtschaftlich kaum zu rechtfertigen. Es ist daher fraglich, ob das Reformkonzept der Bundesregierung eine Zukunft hat. Wenn der Spitzensatz der Einkommensteuer nicht noch weiter als auf die jetzt vorgeschlagenen 45 % gesenkt werden soll, kann auf Dauer ein Druck entstehen, Dividenden und Zinserträge ebenso niedrig zu besteuern wie einbehaltene Gewinne (Abgeltungssteuer, duale Einkommensteuer). Sinnvoller wäre es, bei der Integration von Körperschaft- und Einkommensteuer zu bleiben, eine zu weit gehende Spreizung der Steuersätze zu vermeiden und die Gewerbesteuer grundlegend zu reformieren. | |||
| Wochenbericht des DIW 11/2000 | Die Regierungskoalition will mit der Unternehmenssteuerreform die Leistungsanreize und damit die steuerlichen Rahmenbedingungen für Investitionen, Wachstum und Arbeitsplätze verbessern, den Steuervollzug erleichtern und die Steuergerechtigkeit stärken. Außerdem soll die Unternehmensbesteuerung "europatauglich" gemacht werden. [4] In dem Gesetzentwurf sind mit Wirkung vom Jahre 2001 an folgende Maßnahmen vorgesehen: Die Körperschaftsteuer wird auf einen einheitlichen Steuersatz von 25 % gesenkt; er gilt für einbehaltene wie für ausgeschüttete Gewinne. Die bisherige Vollanrechnung inländischer Körperschaftsteuer auf die Körperschaft- oder Einkommensteuer von Inländern wird abgeschafft. Zur Verminderung von Doppelbelastungen sind Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaften bei den Anteilseignern nur zur Hälfte einkommensteuerpflichtig ("Halbeinkünfteverfahren"); es gilt aber ein Progressionsvorbehalt. [5] Um Mehrfachbelastungen innerhalb der Unternehmen zu vermeiden, sind Dividendeneinkünfte von Kapitalgesellschaften nicht steuerpflichtig (allgemeine Dividendenfreistellung). Dies gilt gleichermaßen für Dividenden aus dem Inland wie dem Ausland. [6] Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, die eine Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft hält, werden steuerfrei gestellt. [7] Demgegenüber wird bei Einkommensteuerpflichtigen die Beteiligungsgrenze für steuerpflichtige Veräußerungsgewinne bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (õ 17 EStG) auf ein Prozent gesenkt. Dadurch soll vermieden werden, dass einbehaltene Gewinne der Kapitalgesellschaften (einkommen-)steuerfrei realisiert werden, indem die Anteilseigner die Beteiligung veräußern. Einzelunternehmen und Personengesellschaften - sie machen etwa 85 % aller Unternehmen aus - sollen wählen dürfen, ob sie sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen ("Optionsmodell"); alternativ ist eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer in Höhe des zweifachen Gewerbesteuermessbetrags möglich. | ||
| Zur Gegenfinanzierung sind folgende Maßnahmen geplant: | Der degressive Abschreibungssatz für bewegliche Wirtschaftsgüter wird von 30 % auf 20 % gesenkt. Der lineare Abschreibungssatz für Betriebsgebäude soll von 4 % auf 3 % reduziert werden. Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen für kleine und mittlere Unternehmen entfallen. Die steuerlichen Abschreibungszeiträume für bewegliche Anlagegüter (AfA- Tabellen) werden deutlich verlängert. Die Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung (õ 8 a KStG) werden strenger gefasst. | ||
| Einheitliche Unternehmensbesteuerung begünstigt Gewinnthesaurierung... | Mit ihrem Konzept für ein einheitliches Unternehmenssteuersystem löst sich die Bundesregierung von dem Grundsatz, dass der Spitzensatz der Einkommensteuer möglichst nahe am Körperschaftsteuersatz für einbehaltene Gewinne liegen sollte. Der vorgesehene niedrige Körperschaftsteuersatz von 25 % soll im internationalen Steuerwettbewerb die Attraktivität des Standorts Deutschland verbessern. Letztlich unterliegen aber nur die im Unternehmen einbehaltenen Gewinne dem niedrigeren Steuersatz. Diese Belastung ist endgültig - unabhängig davon, wie die Gewinne verwendet werden. Im Falle der Ausschüttung an private inländische Anteilseigner kommt nach dem Halbeinkünfteverfahren die Einkommensteuer hinzu. Eine Begünstigung der einbehaltenen Gewinne ist aus volkswirtschaftlicher Sicht fragwürdig. Durch sie kann die Allokationsfunktion des Kapitalmarktes behindert werden. Denn nicht nur die "Selbstfinanzierung" durch einbehaltene Gewinne schafft Investitionen und Arbeitsplätze, auch und vor allem finanzieren sich die Unternehmen mit Fremd- und Eigenkapital. Mangelnde Finanzierungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen oder für riskante und innovative Investitionen mögen spezielle Förderprogramme (Eigenkapitalhilfen, Risikokapitalbereitstellung) oder auch eine gezielte steuerliche Förderung rechtfertigen (z. B. durch Ansparabschreibungen). Eine generelle "Stärkung der Innenfinanzierung der Unternehmen (...), damit die schlechte Eigenkapitalstruktur in der deutschen Wirtschaft und die dadurch bedingte Anfälligkeit der Unternehmen in Krisenzeiten beseitigt wird" [8] , kann nicht Aufgabe des Steuersystems sein. Da künftig neben den Fremdkapitalzinsen auch die ausgeschütteten Gewinne deutlich höheren Steuerbelastungen als die einbehaltenen unterliegen, führt dies tendenziell zu einer "Einsperrung" von Mitteln im Unternehmen. Allerdings ist damit nicht notwendigerweise eine ineffiziente Verwendung von investiven Mitteln verbunden. Unternehmen wählen auch heute - je nach den Renditeerwartungen - zwischen Sachinvestitionen, Beteiligungen und Finanzanlagen. Innerhalb des Kreises der Kapitalgesellschaften (einschließlich der künftig auf die Kapitalgesellschaft optierenden Einzelunternehmen und Personengesellschaften) wird die Gewinnausschüttung steuerlich nicht benachteiligt. Privatanleger werden also bei ihrer Vermögensverwaltung verstärkt Investmentfonds und ähnliche Finanzintermediäre einschalten, die dann als Kapitalgesellschaften die Finanzierungsmittel steuerneutral auf dem Kapitalmarkt anlegen, sofern sie dies nicht jetzt schon tun. Damit dürfte die Beziehung zwischen Privatanlegern und dem Unternehmensmanagement indirekter werden. Dies bedeutet, dass dem Shareholder value ein größeres Gewicht bei Anlageentscheidungen zukommt. Größere Probleme der steuerlichen Beeinflussung von Finanzierungsentscheidungen oder der Ersparnisbildung ergeben sich daraus aber nicht, wie andere Länder - allen voran die USA oder auch die Schweiz - zeigen. Sehr wohl ein Problem stellt dagegen die einseitige Begünstigung der Ersparnisse aus gewerblichen Gewinneinkommen dar: Sie verletzt den Grundsatz einer gleichmäßigen Besteuerung und ist auch verteilungspolitisch problematisch. Denn Privatanleger, die aus Gewinnausschüttungen, Zinseinkommen, freiberuflichen Einkünften, vor allem aber aus Arbeitseinkommen sparen, kommen - anders als Unternehmen - nicht in den Genuss der niedrigeren Steuersätze für investive Verwendungen. Mit der Begünstigung thesaurierter Gewinne ist dabei nicht einmal garantiert, dass im Inland Arbeitsplätze geschaffen werden, zumal sich die Abschreibungsbedingungen verschlechtern. ... und ist bei kleinen Einzelunternehmen und Personengesellschaften kaum praktikabel Die eigenständige Unternehmensbesteuerung dürfte bei vielen Personengesellschaften daran scheitern, dass nicht für jeden Gesellschafter die Option für die Behandlung als Kapitalgesellschaft attraktiv ist. [9] Darüber hinaus müssen die Unternehmen die Vorteile sorgfältig gegen die möglichen Nachteile abwägen. Positiv schlägt neben den niedrigeren Steuersätzen für einbehaltene Gewinne vor allem zu Buche, dass Gehälter und Pensionsrückstellungen für die Geschäftsführer gewinnmindernd angesetzt werden können. Andererseits dürfte die Option einen erheblichen Mehraufwand bei der Besteuerung auslösen. Denn die steuerliche Behandlung dieser Unternehmensformen als Quasi-Kapitalgesellschaft erfordert eine rechentechnische Trennung zwischen dem Unternehmen als eigenständiger wirtschaftlicher Einheit und der Privatsphäre des Unternehmers. [10] Bei betrieblichem Sondervermögen kann es zur Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven kommen. Auch sind die Bewertungsvorschriften und Freibeträge im Erbfall bei Kapitalgesellschaften ungünstiger, so dass erheblich mehr Erbschaftsteuer anfallen kann. Insgesamt dürfte das Optionsmodell für die Mehrzahl der kleinen Einzelunternehmer und Personengesellschaften nicht infrage kommen. Optieren sie nicht für die Behandlung als Kapitalgesellschaft, kommen sie auch nicht in den Genuss der niedrigeren Unternehmensbesteuerung für ihre einbehaltenen Gewinne. Dafür werden sie durch die partielle Anrechnung der Gewerbesteuer entlastet. Zudem unterliegt dieser Personenkreis in der Regel nicht der Spitzenbelastung der Einkommensteuer, so dass die effektive Mehrbelastung gegenüber einer Kapitalgesellschaft eher gering sein dürfte. Bei den Kapitalgesellschaften wird die Besteuerung zwar einfacher, vor allem durch die Aufgabe des Anrechnungsverfahrens. Es müssen aber komplizierte Übergangsvorschriften beachtet werden. Längerfristig werden die Kapitalanleger neue Ausweich- und Arbitragestrategien verfolgen: Da Gewinnausschüttungen unattraktiv werden, könnten Kapitalgesellschaften ihre Aktien zurückkaufen; oder es werden ausschüttungsvermeidende Ersatzlösungen entwickelt, etwa indem die Unternehmen ihren Anteilseignern Kredite gewähren. Bei Arbeitnehmern entsteht der Anreiz, steuerlich höher belastete Arbeitseinkünfte in einbehaltene Gewinne umzuqualifizieren, z. B. über Gewinnbeteiligungen. Die zur Entlastung der nicht optierenden Einzelunternehmer und Personengesellschaften entwickelte Gewerbesteuer-Anrechnung auf die Einkommensteuer kann steuersystematisch nicht überzeugen, da die Anrechnung nur für eine bestimmte Gruppe von Unternehmen gesenkt werden soll. Besser wäre es gewesen, die Gewerbesteuer grundlegend zu reformieren, indem der Kreis der Steuerpflichtigen vergrößert, die Bemessungsgrundlage verbreitert und die Steuersätze gesenkt werden. Eine Reform der Gewerbesteuer soll aber erst zum Ende der Legislaturperiode in Angriff genommen werden. | ||
| Kleinaktionäre benachteiligt | Ein Nachteil des vorgesehenen Reformvorhabens liegt darin, dass das Halbeinkünfteverfahren Kleinaktionäre benachteiligt. Anteilseigner, die mit ihren Kapitaleinkünften unter dem Sparerfreibetrag bleiben - die also bisher keine Einkommensteuer auf diese Einkünfte zahlen und denen auch die Körperschaftsteuer auf die Dividende erstattet wird -, müssen künftig in jedem Fall die Unternehmenssteuer in Höhe von 25 % tragen. Doch auch für Anleger, die ihre Dividenden versteuern müssen, wird die Steuerlast steigen, soweit ihr Einkommensteuersatz unter 40 % liegt. Für Steuerpflichtige mit einem individuellen Steuersatz von beispielsweise 20 % steigt die Belastung der Bruttodividende gegenüber der Vollanrechnung um 12,5 Prozentpunkte auf 32,5 % (Abbildung 1). Steuerpflichtige, deren Steuersatz 40 % oder mehr erreicht, profitieren dagegen von dem Halbeinkünfteverfahren. | ||
| Europatauglichkeit auch anders zu erreichen | Zweifellos ist ein klassisches Körperschaftsteuersystem in Verbindung mit dem Halbeinkünfteverfahren einfacher, weniger missbrauchsanfällig und europatauglicher als das geltende Steuerrecht. Fraglich ist nur, ob diese Vorteile die Nachteile gegenüber dem Vollanrechnungsverfahren aufwiegen können. Eine Alternative wäre, im gegebenen System durchgreifende Vereinfachungen vorzunehmen. Vorschläge hierzu gibt es durchaus. [11] Tendenziell steht das geltende Recht in Konflikt mit dem Europarecht, weil der deutsche Fiskus lediglich die inländische Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer anrechnet. [12] Dadurch werden ausländische Aktien auf dem deutschen Kapitalmarkt benachteiligt. Zu bedenken ist aber, dass auch andere Länder der EU Voll- oder Teilanrechnungsverfahren praktizieren. Letztlich muss dieses Problem durch internationale Vereinbarungen gelöst werden: [13] Im Rahmen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen oder durch eine multilaterale Regelung innerhalb der EU könnte eine generelle Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer durch den Wohnsitzstaat vorgesehen werden; [14] ergänzend dazu wäre auch ein Verrechnungssystem zur Verteilung des Steueraufkommens zwischen den beteiligten Staaten denkbar. | ||
| Abschreibungsregeln zu sehr verschlechtert | Grundsätzlich ist das degressive Abschreibungsverfahren gerechtfertigt, da viele Ausrüstungsinvestitionen einer schnellen technischen oder wirtschaftlichen Entwertung unterliegen und im Vergleich zur Finanzanlage das Risiko der Bindung von Mitteln in Sachkapital höher ist. Verglichen mit anderen Ländern fällt die degressive Abschreibungsrate mit bisher 30 % eher großzügig aus. Allerdings erscheint eine Rücknahme auf 20 %, wie sie die Bundesregierung zur Gegenfinanzierung plant, übertrieben. Der Vorteil gegenüber einer linearen Abschreibung für Anlagegüter mit kurzer und mittlerer Nutzungsdauer - sie bilden den Großteil der Investitionen - wäre nur noch gering. Angemessener erscheint ein degressiver Satz von 25 %. Problematisch ist auch die generelle Verlängerung der Abschreibungszeiträume für bewegliche Anlagegüter. Grundsätzlich sollten die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern der betreffenden Ausrüstungsinvestitionen zugrunde gelegt werden, wie es auch das Steuerrecht vorsieht (õ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG). Dies ist für das überwiegende Investitionsvolumen der Unternehmen sachgerecht, bei dem mangels Fremdverwertbarkeit nach Ausmusterung der Anlagen nur noch ein Schrottwert zu erzielen ist. Eine Verlängerung des Abschreibungszeitraums in Richtung technischer Nutzungsdauer erscheint nur bei Wirtschaftsgütern angezeigt, für die typischerweise nach Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer noch nennenswerte Verkaufserlöse erzielt werden können - also bei Wirtschaftsgütern, für die es einen funktionierenden Gebrauchtwarenmarkt gibt, vor allem bei Pkw. Nur so sollte das BFH-Urteil interpretiert werden. Die neuen AfA-Tabellen, bei deren Aufstellung auf das Urteil Bezug genommen wurde, ist für viele bewegliche Anlagegüter wohl über das angemessene Maß hinausgegangen worden. Betriebsgebäude müssen linear abgeschrieben werden; die Sätze sollen von 4 % auf 3 % gesenkt werden. Eine generelle Abschreibung von Betriebsgebäuden über 33 Jahre erscheint aber zu pauschal. So dürfte bei Bürogebäuden, Hotels, Kaufhäusern, Flughäfen und Bahnhöfen die Nutzungsdauer von 25 bzw. 33 Jahren regelmäßig deutlich überschritten werden, während Fabrik- oder Lagergebäude schon nach kürzerer Zeit wirtschaftlich entwertet sein können. Andere Bereiche des Steuerrechts - so die Einheitsbewertung des Grundbesitzes - legen seit jeher differenziertere Maßstäbe an. [15] Dabei ist auch zu bedenken, dass auf Fabriken und Lagergebäude nur noch ein relativ geringer Anteil - etwa 15 % der gewerblichen Hochbauinvestitionen (ohne Wohnungsvermietung) - entfällt. Daher sollte bei den Abschreibungsbedingungen auch der Bereich der Bauinvestitionen überprüft werden. Wie verändert die geplante Unternehmenssteuerreform die Steuerbelastung? Kapitalgesellschaften Die steuerlichen Auswirkungen der Reform auf der Unternehmensebene sind relativ einfach zu durchschauen. Weniger eindeutig wird das Bild, wenn man auch die Ebene der Anteilseigner einbezieht. Die Wirkungen des Halbeinkünfteverfahrens und des vorgesehenen Progressionsvorbehalts sind nur schwer abzuschätzen. Hier ist unterstellt worden, dass die Gewinne an Teilhaber mit mittlerem Einkommen ausgeschüttet werden. Die Steuerbelastung der Unternehmen ist im neuen System unabhängig von der Ausschüttungsquote. Die gesamte Belastung der Gewinne mit Körperschaft- und Einkommensteuer hängt dagegen sowohl von der Ausschüttungsquote als auch von der Höhe des Einkommens der Anteilseigner ab. Die Entlastung gegenüber dem geltenden Recht ist um so höher, je geringer die Ausschüttung ist; in den hier vorgestellten Beispielen werden die Anteilseigner zumeist nicht entlastet, weil infolge der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage der steuerpflichtige Gewinn höher ist [16] und die Körperschaftsteuer nicht mehr mit der Einkommensteuer verrechnet werden kann. Die Mehrbelastung beim Anteilseigner ist um so höher, je geringer der individuelle Grenzsteuersatz ausfällt. In den Tabellen 1 und 2 sind die Wirkungen der Unternehmenssteuerreform im Falle der Kapitalgesellschaften dargestellt. Bei einem vollständig einbehaltenen Gewinn von 105 000 DM beträgt die Steuerentlastung im Reformmodell 11 255 DM (-21,7 %). Unterstellt man für die Anteilseigner ein Jahreseinkommen von 200 000 DM, dann halbiert sich die Gesamtentlastung (- 11,5 %), wenn 50 % des Gewinns ausgeschüttet werden. In diesem Fall sinkt die Steuerbelastung auf der Unternehmensebene von bisher 47 437 DM auf 40 578 DM, während die Belastung der Anteilseigner mit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag nach dem Halbeinkünfteverfahren von 7 504 DM auf 8 022 DM steigt. In dem - sicher seltenen - Fall, dass eine Kapitalgesellschaft den Gewinn vollständig an die Anteilseigner ausschüttet, beträgt die Steuerentlastung unter dem Strich nur noch 2,5 %. Werden die Dividenden an Anteilseigner mit einem Jahreseinkommen von nur 50 000 DM gezahlt, fällt die Rechnung ungünstiger aus: Während sich bei einer Ausschüttungsquote von 50 % nur noch eine geringe Entlastung von Körperschaft- und Einkommensteuer zusammen ergibt (-2,8 %), steigt die Steuerbelastung bei einer vollständigen Ausschüttung insgesamt sogar um 8 674 DM oder 21,4 % (Tabelle 2). | ||
| Personenunternehmen | Für die Frage, ob ein Personenunternehmen künftig von der Option zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft Gebrauch machen soll, kommt es auf eine Vielzahl von individuellen Faktoren an. Zur Berechnung der Wirkungen der Unternehmenssteuerreform auf die Personenunternehmen sind Annahmen über die Ausweitung der Bemessungsgrundlage, die Höhe der Geschäftsführervergütung im Fall der Option sowie die Höhe einer Pensionsrückstellung oder einer Direktversicherung zuzüglich der pauschalen Lohnsteuer (20 %) zu berücksichtigen. In den hier vorgestellten Modellrechnungen wurde unterstellt, dass ein Einzelunternehmen für die Kapitalgesellschaft optiert. Gewinne bis zur Höhe von 200 000 DM werden als Geschäftsführervergütung vom Gewinn abgezogen und unterliegen der privaten Einkommensteuer des Unternehmers. Diesen Betrag übersteigende Gewinne unterliegen im Fall der Ausschüttung dem Halbeinkünfteverfahren. Anders als beim Rechenbeispiel für die Kapitalgesellschaften sind bei den Personenunternehmen die ausgeschütteten Gewinne dem Progressionsvorbehalt unterworfen worden (vgl. im Einzelnen die Fußnoten in den Tabellen 3 bis 5). Generell lohnt sich das Optionsmodell erst bei einem Gewinn von 50 000 DM und mehr. Bei einem Gewinn von einer Million DM und einer Ausschüttungsquote von Null beträgt die Entlastung gegenüber dem geltenden Recht 143 759 DM oder 28,2 % (Tabelle 3). Würde dagegen nicht für die Kapitalgesellschaft optiert, dann wäre die Steuerbelastung nur um 49 651 DM oder 9,7 % niedriger. Anders ist das Bild, wenn alle Gewinne voll ausgeschüttet werden. In diesem Fall sollte ein Unternehmer sehr genau prüfen, für welche Besteuerungsform er sich entscheidet. Bei der hier getroffenen Beschränkung des Unternehmerlohns ist das Optionsmodell nur bis zu einem Gewinn von 200 000 DM vorteilhafter. In allen anderen Fällen fährt das Unternehmen günstiger, wenn es auf die Option verzichtet. Beträgt der Gewinn eine Million DM, so ergibt sich beim Optionsmodell sogar eine Mehrbelastung von 1 829 DM (Tabelle 5). Bleibt das Unternehmen bei der Einkommensbesteuerung einschließlich Gewerbesteueranrechnung, dann beträgt die Entlastung zum Recht 2000 immerhin 49 561 DM (-9,7 %). | ||
| Entlastung bei der Einkommensteuer kommt hinzu | Die Bundesregierung hat Ende 1999 ihre ursprünglichen Vorschläge zur Unternehmenssteuerreform "nachgebessert". Die Einkommensteuer soll rascher und durchgreifender gesenkt werden. Ziel ist es, neben den privaten Haushalten vor allem die kleinen Einzelunternehmer und Personengesellschaften zu entlasten, für die das Optionsmodell nicht infrage kommt und die auch von der Gewerbesteuer-Anrechnung kaum profitieren. Im Einzelnen ist vorgesehen: Die bereits beschlossene letzte Stufe des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wird auf das Jahr 2001 vorgezogen: Der Eingangssteuersatz sinkt auf 19,9 %, der Spitzensteuersatz auf 48,5 %, der Grundfreibetrag steigt auf gut 14 000 DM. Im Jahre 2003 sollen der Eingangssteuersatz auf 17 % und der Spitzensteuersatz auf 47 % gesenkt werden; der Grundfreibetrag erhöht sich auf 14 500 DM. Für das Jahr 2005 ist vorgesehen, den Eingangssteuersatz auf 15 % und den Spitzensteuersatz auf 45 % zu senken; der Grundfreibetrag steigt auf 15 000 DM (Abbildungen 2 und 3). In den Tabellen 6 und 7 sind die finanziellen Auswirkungen dieser Reform auf Haushalte mit unterschiedlichem Einkommen für Ledige und Verheiratete dargestellt. Es zeigt sich, dass die höchsten relativen Entlastungen im unteren und mittleren Einkommensbereich anfallen. So wird 2001 ein lediger Steuerpflichtiger mit einem zu versteuernden Einkommen von 60 000 DM pro Jahr um 1 000 DM entlastet; 2003 und 2005 kommen Entlastungen von 309 DM und 602 DM hinzu. Zusammen genommen zahlt er dann knapp 14 % weniger Steuern als im Jahre 2000. | ||
| Gesamtwirtschaftliche Wirkungen positiv | Insgesamt dürften von dem Paket zur Unternehmenssteuerreform positive Impulse auf die wirtschaftliche Entwicklung ausgehen, da mit einer Nettoentlastung der Gewinneinkommen zu rechnen ist (Tabelle 8). Der Impuls auf die Investitionen dürfte allerdings begrenzt sein. Auf der einzelwirtschaftlichen Ebene kann der Effekt auf Investitionen, Wachstum und Beschäftigung kurzfristig sogar negativ sein. Eine durchgreifende Senkung der Steuersätze verbessert zwar die Anreize für ausländische Direktinvestoren. Für inländische Anleger, die mit ihren Erträgen aus nationalen wie internationalen Finanzinvestitionen der deutschen Besteuerung unterliegen - also Unternehmen und Privatanleger, die die Steuern auf ihre Kapitalerträge nicht hinterziehen -, macht jedoch schon die Senkung der (Grenz-)Steuersätze die inländische Sachinvestition relativ zu einer Finanzanlage unattraktiver ("Steuerparadoxon"): Sie reduziert den Wert der steuerlichen Abzüge, die im Rahmen der Gewinnermittlung geltend gemacht werden können. Dies gilt erst recht, wenn durch Verbreiterung der Bemessungsgrundlagen zusätzlich die Abzugsmöglichkeiten reduziert werden (z. B. durch für die geplante Verschlechterung der Abschreibungsbedingungen). [17] Gesamtwirtschaftliche Impulse sind vor allem deshalb zu erwarten, weil die Unternehmenssteuerreform Teil eines umfassenden Reformpakets ist. Zusammen mit der Senkung der Einkommensteuersätze kommt es zu einer durchgreifenden Abgabenentlastung. Begünstigt werden also nicht nur die einbehaltenen Gewinne der Unternehmen, sondern auch die Masseneinkommen. Insgesamt müssen Unternehmen und private Haushalte im Jahre 2001 etwa 45 Mrd. DM weniger Steuern zahlen. Allein aus dem Vorziehen des Steuertarifs 2002 auf das Jahr 2001 ergibt sich eine Entlastung um 28,5 Mrd. DM. Damit dürften sich die Bedingungen für die Kräftigung von Angebot und Nachfrage verbessern. Die Maßnahmen bei der Einkommensteuer sind daher zu begrüßen. [18] | ||
| Fazit | Zwar sind von der gesamten Steuerreform positive gesamtwirtschaftliche Impulse zu erwarten, die vorgesehene Unternehmensbesteuerung weist aber konzeptionelle Mängel auf: Die Begünstigung der einbehaltenen Gewinne wie auch die Aufgabe der Vollanrechnung zugunsten des Halbeinkünfteverfahrens bei der Dividendenbesteuerung verstößt gegen die Prinzipien der gleichmäßigen und wirtschaftlich neutralen Besteuerung. Bedenklich ist die Komplizierung des Steuersystems, die das Optionsmodell mit sich bringen wird. Auch die partielle Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer für Einzelunternehmer und Personengesellschafter kann steuersystematisch nicht überzeugen. Wenn man die Belastung mit Gewerbesteuer senken will, sollte man diese auf direktem Wege reformieren. Unabhängig von der Besteuerung einbehaltener Gewinne sollte das Vollanrechnungsverfahren für Gewinnausschüttungen beibehalten werden. Steuersystematisch und auch vermögenspolitisch ist dieses Konzept nach wie vor schlüssig. Insbesondere trägt es dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit Rechnung. Besonders problematisch ist die geplante Spreizung zwischen Körperschaftsteuersatz und Spitzensatz der Einkommensteuer, die auch vom Jahre 2005 an noch 20 Prozentpunkte betragen wird. Will man aufgrund des internationalen Wettbewerbs die Unternehmenssteuersätze kräftig senken und gleichzeitig am gegenwärtigen System festhalten, dann entsteht allerdings das Dilemma, dass eine entsprechende Senkung der Spitzenbelastung bei der Einkommensteuer erforderlich wird. Denn diese sollte nicht allzu weit über dem Körperschaftsteuersatz für einbehaltene Gewinne liegen - aktuell beträgt das Gefälle 3 Prozentpunkte zu den gewerblichen Einkünften im Rahmen der Einkommensteuer. Je größer die Spreizung wird, um so mehr erhöht sich der Druck, das Optionsmodell einzuführen, d. h. die Begünstigung der einbehaltenen Gewinne auch den Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu ermöglichen. Für den Spitzensatz der Einkommensteuer sind von 2005 an 45 % vorgesehen. Eine Senkung auf deutlich unter 40 %, wie es die Opposition fordert, [19] ist auf absehbare Zeit nicht nur aus fiskalischen Gründen schwer realisierbar, sondern auch verteilungspolitisch problematisch. Die Steuersätze für Unternehmen betragen in der OECD 30 bis 40 %. [20] Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob Deutschland mit dem Körperschaftsteuersatz so weit heruntergehen muss, wie es die Bundesregierung plant. Eine geringere Senkung ließe eine Lösung zu, bei der die Einkommen- und Körperschaftsteuersätze relativ nahe beieinander liegen. Die Eckpunkte für ein alternatives Reformkonzept könnten folgendermaßen aussehen: Senkung der Körperschaftsteuer für einbehaltene Gewinne auf 35 % und für ausgeschüttete Gewinne auf 25 %, die - wie bisher - auf die Steuerbelastung des Anteilseigners angerechnet werden kann (Vollanrechnungsverfahren). Senkung der Gewerbesteuermesszahl auf etwa 2,5 % des Gewerbeertrages, was eine Halbierung der Gewerbesteuerbelastung bedeuten würde; zur teilweisen Gegenfinanzierung sollten die Bemessungsgrundlage und der Kreis der Steuerpflichtigen verbreitert werden; soweit es zu Mindereinnahmen bei den Gemeinden kommt, sollte deren Umsatzsteueranteil erhöht oder die Gewerbesteuerumlage reduziert werden. Bei der Einkommensteuer müsste man sich dann beim Spitzensatz in Richtung 40 % bewegen. Die Mindereinnahmen ließen sich über eine weitere Verbreiterung der Bemessungsgrundlage finanzieren. Zu denken wäre hier auch an die Reform des Ehegattensplitting. [21] Würde die Bundesregierung das Unternehmenssteuer-Reformpaket so realisieren, wie es im Gesetzentwurf geplant ist, könnte auf Dauer ein Druck entstehen, nicht nur die einbehaltenen Gewinne, sondern auch die Gewinnausschüttungen und sonstigen Kapitalerträge mit dem gleichen niedrigen Satz zu besteuern. In vielen Ländern hat es bereits eine breite steuerliche Entlastung der Kapital- und Unternehmenseinkommen gegeben, während die übrigen Einkunftsarten, namentlich die Arbeitseinkünfte, weiterhin dem progressiven Steuertarif unterliegen (Abgeltungssteuer, duale Einkommensteuer). [22] Es besteht also durchaus die Gefahr, dass mit der geplanten Unternehmenssteuerreform der Einstieg in eine duale Einkommensteuer vorgezeichnet wird. Es ist keineswegs sicher, dass die damit verbundenen Konsequenzen für die Einkommens- und Vermögensverteilung akzeptiert werden. Eine Kommission unter Beteiligung von Wissenschaft und Verbänden arbeitete anschließend, ausgehend von diesen Vorgaben, konkrete Vorschläge aus; vgl. dazu: Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung. Bericht der Kommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung, eingesetzt vom Bundesminister der Finanzen. Schriftenreihe des BMF, Heft 66. Bonn 1999.
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