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Wochenbericht des DIW Berlin 14/01

Risikostrukturausgleich am Scheideweg - Senkung der Wirtschaftlichkeitsanreize für die Krankenkassen sollte vermieden werden

Bearbeiter Erika Schulz
Mathias Kifmann
Friedrich Breyer
Eine Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von vielen Seiten angemahnt. Nun liegen drei Gutachten mit konkreten Vorschlägen dazu vor. Der Gesetzgeber hat die Wahl zwischen einer Verfeinerung des bisherigen Konzepts durch die Einbeziehung weiterer Risikoparameter und einem Einstieg in den Ausgleich der tatsächlichen Ausgaben. Letzterer würde die ohnehin geringen Wirtschaftlichkeitsanreize für die Kassen noch weiter vermindern. Erste empirische Analysen zeigen zudem, dass dieser Weg keineswegs notwendig ist, um Chancengleichheit zwischen den Kassen herbeizuführen, da es einfach zu messende Risikoparameter gibt, mit denen der Risikostrukturausgleich verbessert werden könnte.



Grundsätzlich sollten nachhaltige politische Weichenstellungen nur auf der Grundlage valider Daten getroffen werden, die noch zu erarbeiten sind. Die jetzt vom Bundesgesundheitsministerium vorgestellten Eckpunkte zur Reform des Risikostrukturausgleichs (RSA) schränken dagegen den Wettbewerb durch Preisdiktat ein.



Kassenwahlfreiheit und Risikostrukturausgleich - Ausgangssituation - Mit dem Gesundheitsstrukturgesetz 1992 wurde der ordnungspolitische Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) neu gestaltet. Der alte Rahmen hatte zu deutlichen Unterschieden in den Risikostrukturen der einzelnen Krankenkassen geführt, so dass die Beitragssätze weit auseinander drifteten. 1993 waren die höchsten Beitragssätze doppelt so hoch wie die niedrigsten. Zudem war es trotz diverser Kostendämpfungsgesetze nicht gelungen, den Ausgabenanstieg in der GKV insgesamt zu begrenzen.

Mit der Einführung einer "solidarischen Wettbewerbsordnung", die die Kassenwahlfreiheit (zum 1.1.1996) und den Risikostrukturausgleich (zum 1.1.1994) umfasste, sollten der Wettbewerb zwischen den Kassen entfacht und damit Kostensenkungspotentiale erschlossen werden. Gleichzeitig sollte durch den RSA sichergestellt werden, dass die Beitragssatzdifferenzen nicht die unterschiedlichen Risikostrukturen der Versicherten widerspiegeln, sondern die Unterschiede in der Wirtschaftlichkeit der Kassen in Bezug auf die Leistungserbringung. Dadurch sollten die Beitragssätze zu Wettbewerbsparametern werden. Die Idee des RSA ist es, alle Kassen finanziell so zu stellen, als ob ihre Versicherten die durchschnittliche Risikostruktur der gesetzlichen Kassen aufweisen würden. [1] Beim geltenden Risikostrukturausgleich werden dazu auf der Einnahmenseite Unterschiede in den "Grundlöhnen" der Mitglieder, d. h. deren Erwerbseinkommen, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, ausgeglichen und auf der Ausgabenseite die Ausgleichsmerkmale Alter, Geschlecht und Erwerbs-/Berufsunfähigkeit herangezogen. [2] Insgesamt verfolgt der Risikostrukturausgleich also vier Ziele. Er soll

- den Krankenkassen gleiche Startchancen bei der Einführung des Kassenwettbewerbs ermöglichen,

- eine gezielte Risikoselektion verhindern helfen,

- risikostrukturbedingte Beitragssatzunterschiede einebnen und

- Anreize zur Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung nicht stören.

Die Erfahrungen in den letzten Jahren haben gezeigt, dass die mit der Einführung des Kassenwettbewerbs und des Risikostrukturausgleichs verfolgten Ziele nicht vollständig erreicht wurden. Zwar haben sich die Beitragssatzunterschiede deutlich verringert, und auch die Anreize, sich wirtschaftlich zu verhalten, werden gestützt, da nur durchschnittliche Kosten ausgeglichen werden und kein Ausgleich von kassenspezifischen Ausgaben erfolgt. Dennoch konnte eine Risikoentmischung weiterhin nicht verhindert werden.

Die "Wanderungen" zwischen den einzelnen Krankenkassen sind beachtlich. Allein die Allgemeinen Ortskrankenkassen haben von Januar 1996 bis Juli 2000 rund 2,2 Millionen zahlende Mitglieder verloren. Bezogen auf die Mitglieder zum Jahresanfang 1996 sind dies rund 10 %. In letzter Zeit sind auch die Kündigungen bei den Ersatzkassen gestiegen. Insbesondere die neu gegründeten Betriebskrankenkassen, die kein Geschäftsstellennetz besitzen und damit keine ausgeprägte Versichertennähe aufweisen ("virtuelle Betriebskrankenkassen"), konnten viele Versicherte an sich ziehen. Diesen Kassen ist es möglich, aufgrund des kostengünstigen Internetservice sowie einer guten Risikostruktur weiterhin unterdurchschnittliche Beitragssätze zu erheben.

Dass mit den Wanderungen keine Homogenisierung der Versichertenbestände, sondern eine weitere Risikoentmischung einherging, zeigen empirische Analysen: So verursachen die Mitglieder der am stärksten gewachsenen Kassen wesentlich niedrigere Ausgaben bei Arzneimitteln und in der stationären Versorgung, als ihrem Teil-Beitragsbedarf entspricht.[3] Es ist unwahrscheinlich, dass diese Ausgabenunterschiede allein auf Effizienzvorteilen der Kassen beruhen; das Ergebnis ist eher ein Indiz dafür, dass diese Kassen über eine bessere Risikomischung verfügen, die vom RSA nicht ausgeglichen wird und daher zu einem Wettbewerbsvorteil führt. Auch eine Analyse tatsächlicher Wechslerströme deutet darauf hin, dass vor allem gesunde Personen von dem Recht Gebrauch machen, die Kasse zu wechseln. [4]

Infolge der Wanderungen vornehmlich guter Risiken hat sich die Schere in der Risikostruktur der Kassen weiter geöffnet. Als Folge davon kann der grundsätzlich sinnvolle Wettbewerb zwischen Krankenkassen nicht wirksam werden, sondern es hat sich lediglich das Transfervolumen innerhalb des Risikostrukturausgleichs merklich, von rund 4 Mrd. DM im Jahre 1994 auf rund 24,3 Mrd. DM im Jahre 2000, erhöht. Trotz der hohen Transfersumme scheint ein Wettbewerb um die guten Risiken nach wie vor lohnend. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Ausgleichskriterien innerhalb des Risikostrukturausgleichs die tatsächlichen "Ausgabenrisiken" nicht genügend erfassen.

Die Ausgaben werden durch Krankheits- und Krankheitsfolgekosten verursacht. Zwar besteht ein Zusammenhang zwischen Alter, Geschlecht und Krankheitskosten; zahlreiche empirische Untersuchungen aus mehreren Ländern haben jedoch gezeigt, dass nur ein geringer Teil der Streuung der individuellen Leistungsausgaben durch die Variablen Alter und Geschlecht allein erklärt werden kann. [5] Die Anwerbung gesunder Personen ist somit lohnend, da für diese aufgrund des Ansatzes durchschnittlicher Ausgabensätze ein höherer Beitragsbedarf innerhalb des Risikostrukturausgleichs angesetzt wird, als diese Versicherten an Ausgaben verursachen. Der verbleibende "Gewinn" braucht im gegenwärtigen Risikostrukturausgleich nicht abgeführt zu werden. Deshalb ist es solchen Kassen möglich, weiterhin mit niedrigen Beitragssätzen, die zum Teil nicht - wie gewünscht - auf einer wirtschaftlicheren Leistungserbringung und hoher Qualität beruhen, Mitglieder an sich zu ziehen.

Dabei ist zu beachten, dass der Beitragssatz im gegenwärtigen System der GKV der wesentliche Wettbewerbsparameter ist. Andere Formen des Wettbewerbs um Mitglieder und der Risikoselektion sind - abgesehen vom reinen Service - kaum möglich, da ein Kontrahierungszwang in der GKV besteht, das Leistungspaket aller Kassen gesetzlich weitgehend festgelegt ist, grundsätzlich freie Arztwahl besteht und somit ein Verzicht auf Verträge mit Spezialisten für bestimmte teure Krankheiten ausgeschlossen ist und auch Wahltarife nicht erlaubt sind. Bedenklich ist, dass Kassen heute nur geringe Anreize besitzen, innovative Leistungen für hohe Risiken anzubieten. [6]

Der Risikostrukturausgleich hat somit zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt, und auch in der Politik wurde ein Handlungsbedarf gesehen. Im Mai 2000 vergab deshalb das Bundesgesundheitsministerium den Auftrag für ein Gutachten zur Wirkung des RSA in der gesetzlichen Krankenversicherung an das Institut für Gesundheits- und Sozialforschung (IGES), vertreten durch Klaus Jacobs und Peter Reschke, und die Professoren Dieter Cassel und Jürgen Wasem. [7] Die Verbände der verschiedenen Kassenarten ließen ebenfalls Gutachten erstellen. Der Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK), der Arbeiter-Ersatzkassen-Verband, der AOK-Bundesverband und der IKK-Bundesverband beauftragten die Professoren Karl Lauterbach und Eberhard Wille. [8] Ferner gab der BKK-Bundesverband eine empirische Studie bei Professor Friedrich Breyer in Auftrag. [9] Schließlich erteilte die Techniker-Krankenkasse den Professoren Eckhard Knappe und Matthias Graf v. d. Schulenburg einen Gutachtenauftrag. [10] Im Folgenden werden die drei erstgenannten Studien, die seit Mitte Februar vorliegen, in Bezug auf ihre Vorstellungen zu einem langfristigen idealen Ausgleichssystem und auf kurzfristig umsetzbare Vorschläge miteinander verglichen.

Ein langfristig idealer Risikostrukturausgleich

Ein idealer RSA führt dazu, dass für eine Kasse alle Versicherten die gleichen erwarteten Nettoausgaben bei einer effizienten und qualitativ guten Versorgung besitzen. [11] Deshalb sollte der RSA auf Ausgleichsparametern beruhen, welche die Faktoren möglichst genau erfassen, die zu den Differenzen in den Leistungsausgaben der Kassen führen. Zudem sollten die Daten leicht verfügbar und die Durchführung des RSA mit einem geringen Verwaltungsaufwand verbunden sein. Zentral ist, dass die Ausgleichsparameter nicht von den Kassen manipulierbar sind. Deshalb eignen sich z. B. die Vorjahresausgaben trotz hoher Erklärungskraft nicht als Parameter für einen idealen RSA.

Ein Modell, das dem Ideal sehr nahe kommen könnte, ist der "morbiditätsorientierte RSA", bei dem auf Basis von diagnosebezogenen Informationen alle Versicherten in homogene Risikogruppen eingeteilt werden. Der morbiditätsorientierte RSA vermittelt somit Kassen einen Anreiz, für einzelne Krankheitsgruppen kostensparende Behandlungskonzepte zu vermitteln. Davon profitieren im Vergleich zum Status quo insbesondere solche Patienten, die für die Kassen ein hohes Ausgabenrisiko darstellen, etwa Personen mit Diabetes Mellitus. Positiv hervorzuheben ist ferner, dass diagnosebezogene Risikogruppen - anders als die diversen Formen des Ausgabenausgleichs - mit der Systematik des Risikostrukturausgleichs kompatibel sind. Ein besonderer Vorteil des morbiditätsorientierten RSA ist zudem, dass er neue Perspektiven für den Qualitätswettbewerb zwischen den Kassen eröffnet. Die gegenwärtige starre Regulierung, die den Kassen hier kaum Spielraum für eigenständiges Handeln lässt, könnte gelockert werden. Der Kassenwettbewerb könnte dann sein Innovationspotential entfalten.

Problematisch ist allerdings, dass die Einführung und Durchführung eines diagnosebezogenen RSA unter Umständen hohe Kosten verursacht, die sich nicht notwendigerweise durch seine Vorteile rechtfertigen lassen. Ferner muss sichergestellt werden, dass die Kassen keine Möglichkeit haben, die Diagnose-Information zu beeinflussen (d. h. schwere Erkrankungen durch "upcoding" vorzutäuschen), um höhere Ausgleichszahlungen zu erhalten.

Der morbiditätsorientierte RSA wird als langfristiges Lösungskonzept insbesondere von Jacobs et al. vorgeschlagen. Nach einem von ihnen entwickelten Zeitplan könnte der morbiditätsorientierte RSA im Jahre 2007 vollständig eingeführt werden. Verglichen mit anderen Risikoausgleichssystemen, die ähnlich große Personenkreise umfassen, würde der RSA in der gesetzlichen Krankenversicherung damit weltweit eine Vorreiterrolle spielen. Freilich nützt dies kurzfristig nichts.

Vorschläge für eine kurzfristig umsetzbare Reform Der Wechslerstatus Lauterbach/Wille ermittelten anhand der Daten von vier Kassenarten (AOK, VdAK, AEK und IKK) für die Jahre 1998 und 1999, dass Wechsler in den Leistungsbereichen Arzneimittel, Krankenhaus und Krankengeld insgesamt nur etwa 55 % der Ausgaben eines durchschnittlichen Versicherten verursachten. [12] Sie erkennen daher in der Bereitschaft zum Kassenwechsel einen möglichen Indikator für niedrige Risiken und schlagen vor, diesen bei der Bestimmung des Beitragsbedarfs einer Kasse durch Bildung einer besonderen Gruppe "Wechsler" innerhalb jeder der bislang verwendeten Risikogruppen (Alter, Geschlecht, Invalidität und Krankengeldanspruch) zu berücksichtigen. Dieser sollten alle Versicherten zugeschlagen werden, die die Kasse im Laufe der vergangenen fünf Jahre gewechselt haben. Nur dann, wenn das Kriterium "Wechsler" tatsächlich ein Ausgabenindikator sei, würde es eine Änderung des Beitragsbedarfs und damit eine Änderung der Ausgleichszahlungen auslösen. [13]

Auch wenn die vorliegenden Daten suggerieren, dass die Aktion des Kassenwechsels ein Indikator für gute Risiken ist, ist es wettbewerbspolitisch gefährlich, eine Ausgleichszahlung zwischen den Kassen an den Wechslerstatus selbst zu knüpfen, denn es schwächt die Anreize der Kassen, durch gute Leistungen ihren Marktanteil zu erhöhen. Stattdessen sollte nach "echten" Risikoindikatoren gesucht werden. Darüber hinaus müssen auch Details des Lauterbach/Wille-Vorschlags kritisch diskutiert werden (vgl. Box).

Partieller Ausgabenausgleich Bei einem partiellen Ausgabenausgleich wird ein Teil der tatsächlich anfallenden Kosten einer Krankenkasse ersetzt. Dies schwächt die Anreize für Kassen, sich wirtschaftlich zu verhalten, erhöht aber unter Umständen die Chancengleichheit im Kassenwettbewerb und mindert die Anreize zur Risikoselektion. Trotz theoretischer Bedenken sollte man einen Ausgabenausgleich nicht gänzlich ungeprüft lassen, denn ein solcher kann sofort erfolgen (auch über die Einbeziehung der Vorjahresausgaben als Ausgleichsparameter in den RSA). [14]

Im Mittelpunkt der Diskussion stehen insbesondere zwei Formen des Ausgabenausgleichs:

- Hochrisiko-Pool. Bei einem Hochrisiko-Pool (HRP) kann eine Kasse einen bestimmten Prozentsatz ihrer Versicherten vor Beginn auswählen, deren Kosten erstattet werden.

- Ausgabenausgleich für teure Leistungsfälle. Bei diesem Modell werden der einzelnen Kasse alle Leistungsausgaben jedes Versicherten, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, vollständig oder bis auf eine prozentuale Selbstbeteiligung aus einem gemeinsamen Pool erstattet.

Im Folgenden wird das zweite Modell, das dem Vorschlag von Jacobs et al. entspricht, einer näheren Betrachtung unterzogen. [15] Von Jacobs et al. werden neun Formen eines Ausgabenausgleichs für teure Leistungsfälle präsentiert, die sich durch den Schwellenwert und durch den Selbstbeteiligungsanteil unterscheiden. Anhand eines Testdatensatzes bestimmen sie den mittleren Eigenanteil der Kassen und den Anteil der Versicherten, für die der Ausgabenausgleich wirksam wird. [16] Sie schlagen vor, dass der Schwellenwert das Zehnfache der Durchschnittsausgaben für Arzneimittel, Krankenhaus und Krankengeld betragen soll, während der Selbstbeteiligungsanteil bei Ausgaben über dem Schwellenwert 20 Prozent entsprechen soll. [17]

Jacobs et al. ermitteln jedoch nicht empirisch die Wirkung auf die Beitragssätze einzelner Kassen. So kann es z. B. sein, dass der Schwellenwert so hoch ist, dass lediglich die Anreize zur Wirtschaftlichkeit gesenkt werden, die Beitragssatzspanne aber nicht reduziert wird. Dies ist möglich, wenn sich die Risikostruktur der Kassen bei Versicherten mit hohen Ausgaben nur unwesentlich unterscheidet und Verletzungen der Chancengleichheit auf Unterschieden in der Risikostruktur bei niedrigen und mittleren Ausgaben beruhen. Umgekehrt kann der Schwellenwert auch zu niedrig angesetzt sein, wenn sich Kassen vor allem in der Risikostruktur von Versicherten mit sehr hohen Ausgaben unterscheiden. [18]

Einbeziehung der Vorjahresausgaben in den RSA

Die zweite Möglichkeit, einen partiellen Ausgabenausgleich einzuführen, besteht in der Berücksichtigung der Vorjahresausgaben als Ausgleichsparameter im RSA. Diese Größe hat den Vorteil, dass sie einen großen Beitrag zur Erklärung der Varianz der Leistungsausgaben zwischen den Versicherten leistet. [19] Damit ist sie unter allen Optionen, die die Wirtschaftlichkeitsanreize schmälern, die effektivste in Bezug auf eine Verringerung der Beitragssatzspanne. [20] Der Nachteil einer Einbeziehung der Vorjahresausgaben besteht allerdings in einem indirekten partiellen Ausgabenausgleich ohne Schwellenwert und mit einem Selbstbehalt von etwa 50 %. Eine Kasse, welche die Kosten in einem Jahr senkt, muss daher im folgenden Jahr einen Rückgang der Ausgleichszahlungen um die Hälfte in Kauf nehmen (und umgekehrt).
Einkommen, Familienstand In einer breit angelegten Analyse [21] wurden von Breyer/Kifmann die Variablen "beitragspflichtige Einnahmen" (vor allem bei den im Erwerbsalter Stehenden) und "allein stehend" (bei den Versicherten im Rentenalter) als signifikante Indikatoren der Leistungsausgaben identifiziert. [22] Beide Variablen lassen sich relativ einfach erfassen und im RSA berücksichtigen. Vor allem erlauben sie eine Verbesserung des RSA, ohne die Anreize zur Wirtschaftlichkeit zu beeinträchtigen. Zudem ist die Signifikanz dieser Variablen intuitiv nachvollziehbar: - Personen, die über höhere beitragspflichtige Einnahmen verfügen, verursachen geringere Leistungsausgaben. Dieser Effekt hat mehrere mögliche Erklärungen: Zum einen sind besser verdienende Arbeitnehmer vermutlich am Arbeitsplatz geringeren Gesundheitsgefährdungen ausgesetzt. Zum anderen spiegelt das Einkommen auch den Bildungsstand wider, und mit zunehmendem Bildungsstand fällt die Neigung zu gesundheitsschädlichem Verhalten wie Rauchen, und es wächst die Fähigkeit, mit medizinischen Leistungen zielgerichtet umzugehen.

- Die Variable "allein stehend" ist bei den Älteren signifikant. In dieser Gruppe haben Alleinstehende um gut 700 DM höhere Jahresausgaben als die Übrigen. Diese Differenz dürfte sich dadurch erklären, dass allein stehende Ältere häufiger und länger im Krankenhaus behandelt werden, da ihre Pflegemöglichkeiten zu Hause weniger gut sind als bei solchen, die nahe Angehörige haben.

Sterbekostenpauschale Nach den Analysen von Breyer/Kifmann sind die Ausgaben im letzten Lebensjahr bei den unter 60-Jährigen um über 12 000 DM erhöht, bei den Älteren um gut 6 000 DM. [23] Es kann gezeigt werden, dass die Zahlung einer Pauschale für jeden gestorbenen Versicherten dazu geeignet ist, die Beitragssatzspanne noch weiter zu reduzieren, wenn auch nur geringfügig. [24] Dies stützt die Hypothese, dass eine Sterbekostenpauschale zur Chancengleichheit im Kassenwettbewerb beitragen kann.
Fazit und Ausblick Generell muss der Gesetzgeber für datenschutzrechtlich einwandfreie und valide Datengrundlagen sorgen, wenn er durch geeignete Regulierungsmaßnahmen den Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Dauer funktionsfähig erhalten will. [25]

Ende März hat das Bundesgesundheitsministerium seine Schlussfolgerung aus den Gutachten gezogen und die Eckpunkte einer Reform des RSA vorgestellt: [26]

- Langfristiges Ziel ist es, bis 2007 einen morbiditätsorientierten RSA einzuführen.

- Zuvor soll vom 1. Januar 2002 an ein Mindestbeitrag von 12,5 % für alle Kassen gelten.

- Ebenfalls vom 1.1.2002 an sollen Ausgaben für akkreditierte "Disease Management"-Programme über den RSA zu 70 % von der Solidargemeinschaft aller Kassen getragen werden.

- Schließlich soll vom 1.1.2003 an ein partieller Ausgabenausgleich mit einem Schwellenwert von 40 000 DM und einem Selbstbehalt von 40 % eingeführt werden. [27]

Wenn diese Vorschläge Gesetz werden, droht - zumindest für die kurzfristige Perspektive - der Zug in die völlig falsche Richtung zu fahren. Vor allem der Mindestbeitragssatz, der von keinem der Gutachter vorgeschlagen wurde, wird den Wettbewerb in der GKV nachhaltig beschädigen, da der einzige echte Wettbewerbsparameter, der Beitragssatz, seine Wirksamkeit einbüßt. Zudem entstehen bei den "Billigkassen" Anreize zur Verschwendung, da sie keinen Vorteil mehr davon haben, ihren kostendeckenden Beitragssatz unterhalb von 12,5 % zu halten. Daher verwundert es nicht, dass sofort nach Verkündung des "Konsenses" ein Streit über die Verwendung der erwarteten Mehreinnahmen ausgebrochen ist.

Auch der geplante Ausgabenausgleich wird die (ohnehin geringen) Wirtschaftlichkeitsanreize der Kassen noch weiter schmälern. Die einzige triftige Begründung für einen Ausgabenausgleich ist, dass er jederzeit eingeführt werden kann und sofort eine Verringerung der Beitragssatzdifferenzen bewirkt. [28] Dieser einzige Vorteil geht aber durch die um ein Jahr verzögerte Einführung verloren. Im Gegenteil: Es muss befürchtet werden, dass ein bewusst eingeführter Ausgabenausgleich in eine die Wirtschaftlichkeit senkende Dauereinrichtung mündet.

Der allseits als ideal angesehene "morbiditätsbezogene RSA" kann mangels einer ausreichenden Datenbasis nicht kurzfristig eingeführt werden. Allerdings würden bis zum Jahresanfang 2003 erste Schritte in diese Richtung implementierbar. Die oben dargestellten empirischen Erkenntnisse aus der Breyer/Kifmann-Studie zeigen, dass der gegenwärtige RSA auf der Ausgabenseite durch weitere leicht erfassbare Ausgleichsparameter (Einkommen, Familienstand, Todesfälle) verbessert werden könnte. [29]

Der vom Bundesgesundheitsministerium akzeptierte Kompromiss für eine kurzfristige Reform ist demgegenüber ein Irrweg: Statt Wettbewerb auch in der Übergangszeit wirken zu lassen, bis ein zufrieden stellender RSA im Jahr 2007 implementiert werden kann, wird er durch Preisdiktat kurzerhand abgeschafft.

Kasten: Zur Wechslerkomponente im RSA Grundkonzept Zur Frage, wie die Wechslerkomponente im RSA berücksichtigt werden könnte, legen Lauterbach/Wille drei Varianten vor, von denen hier zwei miteinander verglichen werden: [1] - Variante A: Das Kriterium "Wechsler" wird wie jedes andere Ausgleichskriterium des RSA behandelt. Falls sich Wechsler tatsächlich als niedrige Risiken erweisen, leistet die aufnehmende Kasse für jeden Wechsler eine Zahlung an den RSA-"Topf".

- Variante B: Hier leistet die aufnehmende Kasse eine Zahlung an die abgebende Kasse, womit deren "verloren gegangener Deckungsbeitrag" ersetzt wird.

Als Begründung für ihre Ablehnung der Variante A führen Lauterbach/Wille an, danach würden Kassen, die gar keine Versicherten abgegeben hätten, von der Erhöhung des Beitragsbedarfs für Bestandsversicherte profitieren, was auf eine "neuerliche Wettbewerbsverzerrung" hinausliefe. Wenn es aber zutrifft, dass gerade niedrige Risiken die Kasse wechseln, deutet die Tatsache, dass eine Kasse keine Versicherten abgegeben hat, darauf hin, dass sie eine ungünstige Risikomischung versichert und dies daher kompensiert werden sollte.

Der wesentliche Unterschied in der "Philosophie" der Varianten A und B ist der folgende:

- In Variante A wird jede Kasse so gestellt, als habe sie die durchschnittliche Risikostruktur der GKV insgesamt zu versichern.

- In Variante B wird jede Kasse so gestellt, als habe sie weiterhin ihre eigene Risikostruktur im Ausgangszustand (was - gemessen an einem idealen RSA - nicht zielführend ist).

Falls Risikoentmischung als ein Problem für den Kassenwettbewerb angesehen wird, muss die anfänglich bestehende Risikoentmischung als genauso problematisch angesehen werden wie die durch Kassenwechsel entstehende. Einer Kasse eine bestimmte Risikomischung in einer zufälligen Status-quo-Situation dauerhaft zuzuweisen, ist wettbewerbstheoretisch nicht begründet.

Problematisch an dem Vorschlag der Autoren ist darüber hinaus, dass die abgebende Kasse die Ausgleichszahlung für volle 5 Jahre erhalten soll, auch wenn der Versicherte vor Ablauf dieses Zeitraums aus der GKV ausscheidet (durch Tod oder Wechsel zur PKV). [2] Hierdurch würde die Kasse für einen entgangenen Deckungsbeitrag entschädigt, den sie ohne den Wechsel gar nicht realisiert hätte. Dieser Vorschlag kann nur so verstanden werden, dass die Verliererkassen möglichst lange subventioniert werden sollen.

Insgesamt ist die Idee einer "Wechslerkomponente" - und erst recht die spezifische Konzeption von Lau-terbach/Wille - keine sinnvolle Ergänzung des RSA, da es direktere Möglichkeiten gibt, das Risiko eines Versicherten abzuschätzen.

Pauschale für chronisch kranke Wechsler Ausgangspunkt für diesen Vorschlag von Lauterbach/Wille [3] ist die Beobachtung, dass es sich im gegenwärtigen System für Kassen nicht lohnt, die Versorgungsqualität für chronisch kranke Versicherte zu verbessern, weil man dann mit einem Zustrom aus diesen Gruppen rechnen muss, was die Leistungsausgaben in die Höhe treibt. Von einer theoretisch angemessenen morbiditätsorientierten Erweiterung des RSA unterscheidet sich das von ihnen vorgeschlagene Konzept in mehreren Punkten:

1. Es werden nur sieben Krankheiten einbezogen, die allerdings eine hohe Prävalenz und Kostenträchtigkeit aufweisen (Diabetes Mellitus, Asthma, Hypertonie, Herzinsuffizienz, koronare Herzkrankheit, Schlaganfall und Brustkrebs). Damit wird die Anzahl der RSA-Gruppen verachtfacht, und es werden je Versicherten in den entsprechenden Gruppen pauschale Zahlungen geleistet, die deren Mehrausgaben entsprechen. [4]

2. Es werden allerdings nicht alle Träger der betreffenden chronischen Krankheit in die jeweilige gesonderte Risikogruppe aufgenommen, sondern nur die Kassenwechsler.

3. Auch von denen werden nur diejenigen berücksichtigt, die sich freiwillig in einem akkreditierten "Disease Management"-Programm (DMP) einschreiben.

Vor allem die unter dem zweiten und dritten Punkt genannten Besonderheiten des Vorschlags von Lauterbach und Wille scheinen problematisch zu sein:

- Die Autoren verwerfen die Einbeziehung auch der Bestandsversicherten in die gesonderten Risikogruppen für chronisch Kranke mit dem Hinweis auf Manipulationsmöglichkeiten für die Kassen. Auf der anderen Seite stellen sie die Resistenz gegen Manipulationen gerade als Vorteil ihres Systems mit "definierten, irreversiblen Stadien bestimmter chronischer Erkrankungen" heraus.

- Es ist nicht einsichtig, warum die Berücksichtigung im RSA von der Einschreibung in ein DMP abhängig gemacht wird, da es nach Aussage der Autoren im Eigeninteresse der Kassen liegt, derartige Programme anzubieten. Diese Bedingung ist ihrerseits mit einer Reihe gravierender Probleme verbunden. Insbesondere gibt es noch keine allgemeingültige Definition, was ein DMP ausmacht. Daher dürfte das Akkreditierungsverfahren mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden sein.

[1] Vgl. Karl W. Lauterbach und Eberhard Wille: Modell eines fairen Wettbewerbs durch den Risikostrukturausgleich. Sofortprogramm "Wechselkomponente und solidarische Rückversicherung" unter Berücksichtigung der Morbidität. Februar 2001, erhältlich unter URL: http//www.vdak.de, S. 62 ff.

[2] Vgl. Karl W. Lauterbach und Eberhard Wille, ..., a.a.O., S. 59.

[3] Vgl. Karl W. Lauterbach und Eberhard Wille, ..., a.a.O., S. 90 ff.

[4] Daher ist der Name "solidarische Rückversicherung" irreführend, denn es handelt sich um das Gegenteil einer Rückversicherung, bei der ja gerade die eine bestimmte Schwelle übersteigenden Ausgaben ausgeglichen würden. Die Autoren geben das auch zu. Vgl. Karl W. Lauterbach und Eberhard Wille, ..., a.a.O., S. 116.



[1] Hierzu werden für jede Kasse zwei Größen verglichen: die Finanzkraft, gemessen als Summe ihrer (Fortsetzung siehe S. 214) (Fortsetzung von S. 213) beitragspflichtigen Einnahmen, multipliziert mit dem sog. Ausgleichsbedarfssatz (einem GKV-weit die Leistungsausgaben deckenden Beitragssatz), sowie der Beitragsbedarf, der sich als Summe der standardisierten Leistungsausgaben, bezogen auf die Struktur ihrer Versicherten, ergibt. Unterschiede zwischen dem so definierten Beitragssatzbedarf und der Finanzkraft werden durch den RSA zu 100 Prozent ausgeglichen.

[2] Die Komponente "mitversicherte Familienangehörige" wird indirekt beim Finanzausgleich berücksichtigt, da der Beitragssatzbedarf für alle Versicherten, also zahlende Mitglieder und mitversicherte Familienangehörige, ermittelt wird.

[3] Vgl. Klaus Jacobs, Peter Reschke, Dieter Cassel und Jürgen Wasem: Zur Wirkung des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung, Februar 2001, S. 35. Erhältlich unterURL: http://www.bmgesundheit.de.

[4] Vgl. Karl W. Lauterbach und Eberhard Wille: Modell eines fairen Wettbewerbs durch den Risikostrukturausgleich. Sofortprogramm "Wechselkomponente und solidarische Rückversicherung" unter Berücksichtigung der Morbidität. Februar 2001, S. 37 ff. Erhältlich unterURL: http://www.vdak.de. Dieses Ergebnis beruht u. a. auf den vom DIW erhobenen Daten des Sozio-oekonomischen Panel (SOEP).

[5] Vgl. etwa J. P. Newhouse u. a.: Adjusting Capitation Rates using Objective Health Measures and Prior Utilization. In: Health Care Financing Review 10 (1989), S. 41-54; E.M. van Barneveld u. a.: Mandatory Pooling as a Supplement to Risk-Adjusted Capitation Payments in a Competitive Health Insurance Market. Social Science and Medicine 47 (1998), S. 223-232.

[6] Im Gegenteil: Im gegenwärtigen System besteht eher ein Anreiz, durch "integrierte Versorgungsverträge" für hohe Risiken schlechte Leistungen und für niedrige Risiken hohe Leistungen anzubieten und somit schlechte Risiken "fern zu halten".

[7] Vgl. Klaus Jacobs et al., ..., a.a.O.

[8] Vgl. Karl W. Lauterbach und Eberhard Wille, ..., a.a.O.

[9] Friedrich Breyer, Universität Konstanz, ist Forschungsprofessor am DIW Berlin. Vgl. Friedrich Breyer und Mathias Kifmann: Optionen der Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs in der GKV, DIW-Diskussionspapier Nr. 236, Januar 2001, erhältlich unterURL: http://www.diw.de. Hervorzuheben ist, dass es sich bei dieser Arbeit um eine unabhängige wissenschaftliche Untersuchung handelt, deren Ergebnisse nicht als Meinungsäußerung des BKK-Bundesverbandes missverstanden werden dürfen.

[10] Das Gutachten war bei Redaktionsschluss dieses Wochenberichts noch nicht veröffentlicht.

[11] Wären die Voraussetzungen für einen idealen RSA gegeben, könnte die Umverteilung zwischen niedrigen und hohen Risiken auch über Geldtransfers erreicht werden. Die gegenwärtigen Eingriffe in den Krankenversicherungsmarkt - Diskriminierungsverbot und Kontrahierungszwang - wären überflüssig.

[12] Vgl. Karl W. Lauterbach und Eberhard Wille, ..., a.a.O., S. 33 ff.

[13] In diesem Zusammenhang erstaunt allerdings die Aussage von Lauterbach/Wille, S. 61: "Sollten in einigen Jahren die Voraussetzungen für die Wechslerkomponente wegfallen (weil beispielsweise eher schlechte Risiken wechseln), so reduziert sich auch die Wechslerkomponente ... automatisch. Im Extremfall ist eine Reduzierung auf null möglich." Wenn eher schlechte Risiken wechseln sollten, würde die Wechslerkomponente negative Werte annehmen und konsequenterweise Zahlungen an die aufnehmenden Kassen auslösen. Null ist folglich in keiner Weise ein Extremwert.

[14] Ein Ausgabenausgleich erstattet einen bestimmten Teil der tatsächlichen Leistungsausgaben einer Kasse, die einer zuvor festgelegten Bedingung genügen. Er wird von allen Kassen finanziert. Da eine Umverteilung zwischen Kassen mit schlechter und guter Risikomischung angestrebt wird, darf der Finanzierungsbeitrag nicht wie bei einer Rückversicherung bei schlechter Risikostruktur einer Kasse höher sein, sondern er muss risikounabhängig (pro Kopf) oder sogar mit einem Zuschlag für gute Risiken (Familienstand, Alter etc.) und hohe Einkommen erhoben werden. Vgl. Jacobs et al., ..., a.a.O., S. 120. Durch die zweite Option würde der notwendige Transfer bei gegebenem Risikostrukturausgleich verringert.

[15] Die Autoren tragen allerdings dadurch zur sprachlichen Verwirrung bei, dass sie diese Option als "Risikopool" bezeichnen (a.a.O., S.113 ff.).

[16] Vgl. Jacobs et al., ..., a.a.O., S. 126.

[17] Sie berufen sich dabei auf nicht näher bezeichnete "Vorschläge aus der internationalen Diskussion", nach denen ein "Risikopool" etwa zwei bis vier Prozent aller Versicherten umfassen soll. Bei dem vorgeschlagenen Schwellenwert und Selbstbeteiligungssatz würde mit einem Anteil von zwei Prozent der Versicherten die untere Grenze erreicht.

[18] Eine empirische Analyse mit Einzelkassen ist deshalb unverzichtbar, um die Wirkungen eines Ausgabenausgleichs zu beurteilen. Eine Ad-hoc-Bestimmung der Parameter birgt die Gefahr, dass Anreize zu wirtschaftlichem Handeln ohne einen Gewinn bei den anderen Zielen des RSA gesenkt werden. Beispielsweise beträgt der mittlere Eigenanteil einer Kasse bei dem Vorschlag von Jacobs et al. 61 %, d. h. eine Kasse würde nur noch in Höhe dieses Prozentsatzes von ihren Maßnahmen zur Kostensenkung profitieren. Diesem Verlust an Anreizen steht eventuell keine Erhöhung der Chancengleichheit im Kassenwettbewerb gegenüber.

[19] In der Analyse von Breyer/Kifmann steigt der Anteil der erklärten Varianz bei den unter 60-Jährigen von 12,5 % (gegenwärtiger RSA sowie die Parameter "allein stehend" und "Einkommen") auf 37,9 %. Bei den über 60-Jährigen ist ein Anstieg von 22,6 % auf 36,1 % zu verzeichnen.

[20] In der Analyse zweier fiktiver Kassen bei Breyer/Kifmann, S. 52, schrumpft die Beitragssatzspanne dadurch von ursprünglich 8 auf nur noch 1,4 Prozentpunkte, verglichen mit 5,2 % beim jetzigen RSA. Die Bildung eines prospektiven Hochrisiko-Pools (verbleibende Beitragssatzspanne 4,8 %) und der partielle Ausgabenausgleich mit Selbstbehalt (verbleibende Spanne 4 %) sind dagegen weit weniger effektiv.

[21] Die Untersuchung von Breyer/Kifmann stützt sich auf einen Datensatz aus einem Modellversuch zum Thema "Beitragsrückzahlung", der unter dem Gesundheitsreformgesetz (GRG) von 1989 als befristete Erprobungsregelung in einer Anzahl von Krankenkassen durchgeführt wurde. Erfasst wurden rund 75 000 Versicherte in den Jahren 1990 bis 1994.

[22] Vgl. Friedrich Breyer und Mathias Kifmann, ..., a.a.O., S. 42 ff. Durch die Bildung von zwei fiktiven Teilkassen mit stark unterschiedlicher Risikostruktur versuchen Breyer/Kifmann, mögliche Verbesserungen der Chancengleichheit abzuschätzen. Während ohne RSA die Beitragssatzspanne fast 8 Prozentpunkte beträgt und diese durch den bestehenden RSA auf 5,2 Prozentpunkte sinkt, vermindert die Einbeziehung der Variablen "beitragspflichtige Einnahmen" und "allein stehend" diese Spanne um weitere 0,4 auf 4,8 Prozentpunkte.

[23] Aus den Informationen über Beendigung der Mitgliedschaft und Höhe der Krankenhausausgaben konstruierten Breyer/Kifmann eine Variable, die approximativ erfasst, ob eine Person in einem Jahr verstorben ist. Diese Variable erwies sich in der Regressionsanalyse als signifikante Determinante der Leistungsausgaben.

[24] Vgl. Friedrich Breyer und Mathias Kifmann, ..., a.a.O., S. 44 ff.

[25] Wenn im Gesundheitswesen aussagekräftige Daten gesammelt werden, die für einen optimalen RSA analysiert werden müssen, muss der Datenschutz hundertprozentig gesichert sein. Es darf nicht vorkommen, dass Daten, die für den RSA erhoben wurden, für die individuelle Kontrolle von Patienten und Ärzten missbraucht werden. Um dies sicherzustellen, liegen Vorschläge zur gesetzlichen Einführung eines "Forschungsdatengeheimnisses" vor (vgl. Gert G. Wagner: Wissenschaft schützt die Öffentlichkeit vor schlechten statistischen Ergebnissen - "Forschungsgeheimnis" würde Re-Analysen erleichtern. In: Datenschutz und Datensicherheit (DuD) - Recht und Sicherheit in Informationsverarbeitung und Information, 23. Jg., Heft 7, 1999, S. 377-383, und jüngst die Empfehlungen der Kommission zur Verbesserung der Statistischen Infrastruktur, Empfehlung 34, unter ULR: http://www.bmbf.de/presse01/A-FIN4.pdf. Für inhaltliche Aspekte der Gesundheitsstatistik vgl. Klaus Jacobs et al.: Zur Weiterentwicklung der Statistik der gesetzlichen Krankenversicherung für Zwecke der Steuerung im Gesundheitswesen, IGES-Papier Nr. 99-24, Berlin 1999.

[26] http://www.bmgesundheit.de/presse/2001/2001/28.htm".

[27] Daneben werden die Fristen zum Kassenwechsel geändert.

[28] Dies wurde auch von Jacobs et al. in ihrem Gutachten für diese Option geltend gemacht.

[29] Natürlich haben diese Erkenntnisse, die anhand von Daten der Betriebskrankenkassen gewonnen wurden, bislang noch den Charakter eines "Anfangsverdachts" und bedürfen der Validierung durch die Analyse von Daten, die repräsentativ sind, individuelle Leistungskonten aus einer ausreichenden Anzahl von möglichst unterschiedlichen Kassen umfassen und Informationen u.a. über Todesfälle enthalten. Vergleichbare Daten sind in anderen Ländern längst vorhanden.
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Wochenbericht 14/01