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| Wochenbericht des DIW Berlin 22/03 Fiskalische Wirkungen einer Reform der Ehegattenbesteuerung | |||
| Bearbeiter | Stefan Bach Hermann Buslei | ||
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| Seit langem werden Reformen des Ehegattensplittings bei der Einkommensteuerdiskutiert, zuletzt während der Koalitionsverhandlungen im Oktober 2002. Das DIW Berlin hat die Aufkommens- und Belastungswirkungen des gegenwärtigen Splittingverfahrens und von alternativen Formen der Ehegattenbesteuerung analysiert. [1] Nach den Berechnungen würde eine Aufhebung des Splittingverfahrens, also ein Übergang zu einer separaten Besteuerung der Ehepartner, die Ehepaare gegenwärtig bei der Einkommensteuer mit 22,1 Mrd. Euro belasten. Mit 20,6 Mrd. Euro (93 %) würden überwiegend Ehepaare in den alten Ländern betroffen sein. In Relation zum verfügbaren Haushaltseinkommen würden Ehepaare mit mittlerem Einkommen am stärksten belastet, darunter vor allem Ehepaare mit Kindern und Ehepaare, bei denen nur ein Partner erwerbstätig ist. Wenn bei einer Aufhebung des Splittingverfahrens für Ehepaare wie bisher der doppelte Grundfreibetrag gewährt würde, reduzierten sich die potentiellen Mehrbelastungen auf 9,1 Mrd. Euro. Bei einem Realsplittingverfahren, das eine Übertragung von Einkünften zwischen den Partnern von bis zu 20 000 Euro vorsieht, würden sich die potentiellen Mehreinnahmen auf 1,5 Mrd. Euro verringern. In den Berechnungen wurden Arbeitsangebotsreaktionen nicht berücksichtigt. Bei jeder Einschränkung des Splittingverfahrens könnten die Ehepaare Gewinn- und Vermögenseinkünfte gleichmäßiger aufteilen, was das Mehraufkommen reduzieren würde. Das Besteuerungsverfahren würde dadurch aufwendiger. Eine umfassende Bewertung des Splittingverfahrens hängt von der Gewichtung der verschiedenen steuer-, sozial- und familienpolitischen Ziele ab, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung war. Die hier vorgestellten Ergebnisse zu den Wirkungen des Ehegattensplittings auf Steueraufkommen und Steuerlastverteilung wurden mit dem Einkommensteuer-Mikrosimulationsmodell des DIW Berlin berechnet. Dieses Modell basiert auf repräsentativen Einzeldaten der Einkommensteuerstatistik, die auf die gegenwärtigen demographischen Strukturen und Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen fortgeschrieben wurden; [2] auf dieser Datengrundlage bildet es das gegenwärtige Einkommensteuerrecht in einem detaillierten Simulationsprogramm realitätsnah ab. Der Splittingeffekt - also die Mehrbelastungen bzw. das Mehraufkommen bei einer Aufhebung des Splittingverfahrens - wird hier in enger Abgrenzung als Aufhebung der einschlägigen Vorschrift zum Steuertarif verstanden (Kasten). Die Zusammenveranlagung der Ehepartner zur Einkommensteuer soll dabei erhalten bleiben. | |||
| Aufhebung des Ehegattensplittings: Erhebliches Steuermehraufkommen |
Wenn heute das Ehegattensplitting vollständig aufgehoben würde, ergäbe sich ein rechnerisches Mehraufkommen bei der Einkommensteuer von insgesamt 22,1 Mrd. Euro im Jahre 2003 (Tabelle 1). Verhaltensanpassungen der Steuerpflichtigen, insbesondere Reaktionen beim Arbeitsangebot, sowie sonstige wirtschaftliche Rückwirkungen (z. B. durch die Verwendung des Steuermehraufkommens) werden hierbei nicht berücksichtigt. Betroffen von der Aufhebung des Splittingverfahrens wären 13,5 Mill. Ehepaare, die gegenwärtig gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Mit 20,6 Mrd. Euro (93 %) fällt das Splittingvolumen ganz überwiegend in den alten Ländern an. Abgesehen von den Ehepaaren mit sehr hohem Einkommen sind auch die durchschnittlichen Splittingeffekte je Ehepaar in Westdeutschland deutlich höher als in den neuen Ländern. Wie zu erwarten, steigen die absoluten Splittingeffekte je Ehepaar mit zunehmendem Einkommen deutlich (Tabellen 1 und 2). [3] Da das Ehegattensplitting häufig in einen familienpolitischen Zusammenhang gestellt wird, ist es interessant zu sehen, wie sich die Belastungen bei einer Aufhebung des Splittingverfahrens auf Ehepaare mit und ohne Kinder aufteilen (Tabelle 2). Sie sind mit insgesamt 14,5 Mrd. Euro (65 % des rechnerischen Splittingvolumens) bei den Ehepaaren mit steuerlich zu berücksichtigenden Kindern [4] höher als bei den Ehepaaren ohne Kinder. Auch die durchschnittliche Mehrbelastung ist bei den Ehepaaren mit Kindern höher. In einzelnen Vorschlägen wird gefordert, das Splittingverfahren nur für kinderlose Ehepaare einzuschränken. Entsprechend sollen ältere Ehepaare, deren Kinder den Haushalt bereits verlassen haben, weiterhin nach dem Splittingverfahren besteuert werden. Eine Abschätzung unter Verwendung von Informationen aus dem Sozio-oekonomischen Panel (SOEP) ergab, dass etwa 90 % des Splittingvolumens auf Ehepaare entfällt, die Kinder haben, auch wenn diese nicht mehr im Haushalt leben. Dieses Ergebnis erscheint auch insoweit plausibel, als kinderlose Ehepartner zumeist beide erwerbstätig sind, so dass deren Splittingeffekt in der Regel nicht sehr hoch ist. Die Wirkung des Splittingverfahrens ist vor allem bei den Alleinverdiener-Ehepaaren [5] besonders ausgeprägt, auf die 13,6 Mrd. Euro oder 61 % der Mehrbelastungen entfallen. Bei ihnen steigen die absoluten Belastungen bei einer Aufhebung des Splittingverfahrens mit zunehmendem Einkommen deutlich, und sie kommen in den oberen Einkommensklassen nahe an den maximalen tariflichen Splittingeffekt von 9 872 Euro heran. Um einen Eindruck von der Bedeutung des Ehegattensplittings in Relation zum verfügbaren Haushaltseinkommen der Ehepaare zu gewinnen, wird der Splittingeffekt auf ein simuliertes Einkommen nach Steuern und Sozialabgaben [6] bezogen (Tabelle 2). Über alle Ehepaare gerechnet beträgt die Relation von Splittingeffekt zum Haushaltseinkommen 4,2 %. In der untersten Einkommensgruppe ist der Splittingeffekt gemessen am Haushaltseinkommen kaum spürbar. Diese Gruppe zahlt aufgrund der niedrigen, über Werbungskosten, Sonderausgaben und Grundfreibetrag hinausgehenden Einkünfte kaum Einkommensteuer. Bei den Ehepaaren mit mittlerem und höherem Einkommen steigt der Splittingeffekt in Relation zum Haushaltseinkommen deutlich; hier wäre der Belastungseffekt einer Aufhebung des Splittingverfahrens teilweise erheblich. In den oberen Einkommensklassen geht die Relation wieder merklich zurück - hier machen sich die hohen Einkommen in der Bezugsbasis bemerkbar, zugleich nimmt der absolute Splittingeffekt kaum noch zu. Auch in Relation zum Haushaltseinkommen hat der Splittingeffekt bei den Alleinverdiener-Ehepaaren die größte Bedeutung. Untersucht wurde ferner, wie sich das rechnerische Splittingvolumen verändern würde, wenn der Einkommensteuertarif 2005 bereits gegenwärtig gelten würde. Dann ginge der Splittingeffekt um 1,4 Mrd. Euro oder 6,5 % zurück. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Steuertarifreform erhebliche Mindereinnahmen auslöst (22,3 Mrd. Euro 2003, dies entspricht einem Rückgang von 11 % des Steueraufkommens). In Relation zum Steueraufkommen ergäbe sich daher ein höherer Splittingeffekt. Im mittleren Einkommensbereich würden die absoluten Splittingeffekte sogar leicht zunehmen; dies kann durch den schnellen Anstieg der Grenzbelastungen im Eingangsbereich des 2005er Tarifs erklärt werden.
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| Belassen des doppelten Grundfreibetrags: Rückgang des Steuermehraufkommens um mehr als die Hälfte |
Eine vollständige Aufhebung des Splittingverfahrens ist in Deutschland jedoch nicht zu erwarten. Das Bundesverfassungsgericht fordert, dass das gemeinsame Existenzminimum von Ehepartnern steuerfrei bleiben soll. Demnach muss auch dem Alleinverdiener-Ehepaar zumindest ein doppelter Grundfreibetrag gewährt werden - der Grundfreibetrag beträgt gegenwärtig (2003) 7 235 Euro. Um die damit verbundenen Aufkommens- und Belastungswirkungen zu simulieren, wurde die Berechnung des rechnerischen Splittingeffekts entsprechend modifiziert: Bei Alleinverdiener-Ehepaaren wird beim verdienenden Partner ein zweiter Grundfreibetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Entsprechend wird bei Beidverdiener-Ehepaaren, bei denen einer der Ehepartner ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags hat, der nicht ausgeschöpfte Rest des Grundfreibetrags beim höher verdienenden Partner abgezogen. Haben beide Ehepartner zu versteuerndes Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags, ändert sich gegenüber der Berechnung bei vollständiger Aufhebung des Splittingverfahrens nichts. Die Berechnungen ergaben, dass von dem insgesamt 22,1 Mrd. Euro betragenden rechnerischen Splittingvolumen 2003 bei der Ausschöpfung des doppelten Grundfreibetrags nur noch 9,1 Mrd. Euro (41 %) übrig bleiben (Tabelle 3). Dies ist der Teil des Splittingeffekts, der auf die Progressionswirkung entfällt. Vor allem im unteren und mittleren Einkommensbereich schrumpft der verbleibende Splittingeffekt unter diesen Bedingungen sehr stark (Tabelle 4). Diese Gruppen wären demnach von einer derartigen Einschränkung des Splittingverfahrens nur gering betroffen, während die Mehrbelastungen in den oberen Einkommensgruppen weit weniger zurückgehen. Mit steigendem Einkommen lässt die Wirkung des zweiten Grundfreibetrags nach. Ferner zeigt sich, dass insbesondere die Alleinverdiener-Ehepaare und die nicht erwerbstätigen Ehepaare von der Ausnutzung des zweiten Grundfreibetrags profitieren. | ||
| Realsplitting belastet nur Ehepaare mit höherem Einkommen |
Beim Realsplitting wird eine Art Einkommensausgleich zwischen den Ehepartnern unterstellt, bei dem der höher verdienende Partner einen fiktiven Unterhaltstransfer von seinem steuerpflichtigen Einkommen abziehen darf, den der andere Partner zusammen mit seinem eigenen Einkommen versteuern muss. Anschließend wird die Grundtabelle auf die steuerpflichtigen Einkommen der beiden Ehepartner angewendet. Dieser Einkommenstransfer wird in seiner Höhe begrenzt. [7] Im Vergleich zu einer Übertragung des zweiten Grundfreibetrags sehen die Vorschläge zum Realsplitting zumeist einen deutlich höheren Einkommensausgleich vor, der auch bei größeren Einkommensdifferenzen zwischen den Partnern greift. Dies soll dem faktischen Einkommenstransfer in der ehelichen Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft typisiert Rechnung tragen. Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen im Oktober 2002 wurde eine allgemeine Realsplitting-Variante diskutiert, bei der für die zusammen veranlagten Ehepartner eine Übertragung von steuerpflichtigem Einkommen von bis zu 20 000 Euro vorgesehen war. Nach den Berechnungen mit dem Simulationsmodell blieben bei dieser Variante vom gesamten Splittingvolumen nur noch 1,5 Mrd. Euro (6,7 %) übrig (Tabelle 5). [8] Die potentiellen Mehreinnahmen bei diesem Modell wären also gering. Für die vielen Steuerpflichtigen im unteren und mittleren Einkommensbereich änderte sich aufgrund des hohen Übertragungsbetrags so gut wie nichts gegenüber dem gegenwärtigen Recht; einige Steuerpflichtige würden entlastet - dies ist auf die Wirkung des Progressionsvorbehalts zurückzuführen. [9] Nennenswerte Mehrbelastungen ergäben sich erst für Ehepaare mit einem Einkommen von 75 000 Euro und mehr (Tabelle 6). Betroffen wären hiervon 1,75 Mill. Ehepaare, d. h. 13 % aller steuerlich veranlagten Ehepaare im Jahre 2003. Entsprechend den vorangehenden Ergebnissen wären innerhalb dieser Gruppe die Ehepaare mit Kindern und die Alleinverdiener-Ehepaare stärker betroffen als die übrigen Ehepaare. | ||
| Mögliche Anpassungsreaktionen der Ehepaare Mehrbelastung kann durch &Üuml;bertragung von Einkünften reduziert werden | Bei jeder Einschränkung des Ehegattensplittings würden die betroffenen Ehepaare versuchen, die Aufteilung ihrer Einkünfte so zu gestalten, dass das gemeinsame zu versteuernde Einkommen möglichst gleichmäßig auf beide Partner verteilt wird. Solche Gestaltungsmöglichkeiten haben vor allem die Bezieher von Gewinn- und Vermögenseinkünften,[10] während es bei den Arbeitseinkünften oder Renten keine Spielräume gibt. Die Steuerpflichtigen werden diese Gestaltungen im Regelfall aber nicht übertreiben, da sie ihr Eigentum an den betreffenden Vermögenswerten nicht aufgeben wollen, Schenkungssteuer anfallen kann oder sie eine genauere Prüfung durch die Finanzbehörden fürchten. Unterstellt man, dass die Ehepaare gewerbliche Einkünfte zu 15 %, Vermietungseinkünfte zu 20 % und Kapitaleinkünfte zu 25 % gegenseitig übertragen, reduziert sich das mögliche Mehraufkommen des skizzierten Realsplittingmodells um mindestens ein Drittel. | ||
| ... und das Arbeitsangebot könnte steigen |
Veränderungen bei der Ehegattenbesteuerung können längerfristig das Erwerbsverhalten der Ehepartner beeinflussen. So gilt das Ehegattensplitting als eine Ursache für die im internationalen Vergleich relativ niedrige Erwerbsbeteiligung von Frauen in (West-)Deutschland. [11] Die Arbeitsangebotseffekte von Realsplittingmodellen hängen offensichtlich von der Höhe des auf den anderen Partner übertragbaren Einkommens ab. Die Arbeitsangebotseffekte können im Einkommensteuer-Mikrosimulationsmodell des DIW Berlin nicht untersucht werden. Eine gesonderte Analyse des DIW Berlin auf Grundlage des SOEP, die eine gemeinsame Arbeitsangebotsentscheidung der Ehepartner simuliert, zeigt, dass bei einer reinen Individualbesteuerung etwa 375 000 Personen neu auf den Arbeitsmarkt kommen würden.[12] Wird das Splittingverfahren aber nur für wenige Ehepaare eingeschränkt, wie es in dem hier betrachteten Realsplittingmodell mit einer maximalen Einkommensübertragung von 20 000 Euro geschieht, werden etwa 130 000 bisher nicht erwerbstätige Personen Arbeit anbieten. Für weniger großzügige Varianten des Realsplittings, etwa der Beschränkung der Übertragung auf den zweiten Grundfreibetrag, dürften die Arbeitsangebotseffekte zwischen diesen beiden Ergebnissen liegen. Ob dieses zusätzliche Arbeitsangebot auch tatsächlich zu einer Beschäftigung führt, hängt von weiteren Faktoren ab, namentlich den erzielbaren Löhnen, Restriktionen auf der Arbeitsnachfrageseite oder der Verfügbarkeit von Kinderbetreuungsangeboten und deren Kosten. | ||
| Ausblick |
Mit 22,1 Mrd. Euro - das sind 1 % des Bruttoinlandsprodukts oder 11 % des Einkommensteueraufkommens - hat das gegenwärtige Ehegattensplitting eine erhebliche Bedeutung für Steuereinnahmen und Einkommensverteilung. Im Vergleich zur Individualbesteuerung entlastet es überwiegend Ehepaare mit Kindern, Ehepaare mit mittlerem Einkommen sowie Ehepaare, bei denen nur ein Partner erwerbstätig ist. Insoweit ist es auch familien- und sozialpolitisch wirksam. Eine umfassende Bewertung dieses Besteuerungsverfahrens hängt von der Einordnung der Ehegattenbesteuerung in den Gesamtkontext der Steuer-, Sozial- und Familienpolitik ab, was nicht Gegenstand dieser Untersuchung ist. Einige Aspekte seien jedoch angedeutet: In der Steuerrechtslehre und der Finanzwissenschaft gilt das Splittingverfahren überwiegend als steuersystematisch sinnvolle Lösung, da es die faktischen Unterhaltstransfers zwischen den Ehepartnern angemessen berücksichtige und damit der Belastungskonzeption der Einkommensteuer Rechnung trage (Besteuerung des disponiblen Einkommens, Leistungsfähigkeitsprinzip). [13] Akzeptiert man das im Grundsatz, stellt sich allenfalls die Frage, inwieweit das Splittingverfahren eingeschränkt werden kann - etwa im Rahmen von Realsplittingmodellen. Betont die Politik eher ein individualistisches Leitbild zur Rolle von Ehe und Familie in der Gesellschaft, das die wirtschaftliche Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der Ehepartner in den Vordergrund stellt, lässt sich eine Einschränkung der erheblichen Splittingeffekte bei Ehepaaren mit hohen Einkommensunterschieden durchaus rechtfertigen. [14] Ein internationaler Vergleich zeigt ferner, dass die meisten Länder eine Individualbesteuerung praktizieren, bei der nur geringfügige Entlastungen für Ehepartner ohne eigenes Einkommen vorgesehen sind. [15] Will man Familien mit Kindern fördern, sind Transfers wie Kindergeld und Erziehungsgeld oder eine Förderung der Kinderbetreuung tendenziell besser geeignet, die Einkommenssituation von kindererziehenden Familien (mit niedrigerem und mittlerem Einkommen) sowie die Chancen von Eltern mit Kindern auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Bei einer Beschränkung der maximalen Übertragung auf die Höhe des Grundfreibetrags ergäbe sich noch ein deutliches Mehraufkommen (9,1 Mrd. Euro). Großzügigere Übertragungsmöglichkeiten - hier in Höhe von maximal 20 000 Euro berechnet - führen dagegen nur noch zu einem geringen Steuermehraufkommen (1,5 Mrd. Euro). | ||
| Kasten Das Splittingverfahren bei der deutschen Einkommensteuer und die Abgrenzung des Splittingeffekts |
Seit den 50er Jahren werden Ehepaare in Deutschland nach dem Splittingverfahren [1] besteuert, wenn sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden [2] und keine getrennte Veranlagung wählen. Aufgrund der direkten Progression des Einkommensteuertarifs ist das Splittingverfahren bei unterschiedlichen zu versteuernden Einkommen der Ehepartner fast immer günstiger als eine separate Besteuerung nach der Grundtabelle: [3] Es werden stets zwei volle Grundfreibeträge berücksichtigt, auch wenn ein Ehepartner keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte hat; die hälftige Aufteilung des zu versteuernden Einkommens mindert die Progression des Einkommensteuertarifs. Dieser Entlastungseffekt des Splittingverfahrens (Splittingeffekt) hängt ab von der Höhe des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens und von der Differenz der individuellen Grenzsteuersätze, die sich bei einer separaten Besteuerung der Einkommen von Mann und Frau nach der Grundtabelle ergäben. Der Splittingeffekt nimmt rasch ab, wenn beide Ehepartner zunehmend gleichmäßig zum Einkommen des Haushalts beitragen. Der Splittingeffekt kann auch negativ werden, wenn ein Partner erhebliche Einkünfte hat, für die besondere Tarifvorschriften oder Steuervergünstigungen gelten, z. B. steuerfreie Einkünfte mit Progressionsvorbehalt und tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte. Dann ist die getrennte Veranlagung für das Ehepaar günstiger, die jederzeit (auch noch bei der Steuererklärung im Folgejahr) gewählt werden kann. Der Splittingeffekt wird hier in enger Abgrenzung verstanden als Änderung der Einkommensteuerbelastung [4] des Veranlagungsjahres, die sich bei der Aufhebung des Splittingverfahrens nach § 32a Abs. 5 und 6 EStG ergäbe. In der politischen und wissenschaftlichen Diskussion wird das Splittingverfahren dagegen häufig weiter abgegrenzt, indem es mit einem vollständigen Übergang zur getrennten Veranlagung gleichgesetzt wird - also einer Individualbesteuerung, bei der die Ehepartner wie ledige Steuerpflichtige einzeln veranlagt werden. Das Splittingverfahren selbst bezieht sich allerdings allein auf den Steuertarif (vgl. § 32a Abs. 5 und 6 EStG); auch die Reformmodelle, die während der Koalitionsverhandlungen diskutiert wurden, bezogen sich auf diese Vorschrift. Der engen Abgrenzung folgend wird im Rahmen der Simulationen bei der Veranlagung ohne Splittingverfahren lediglich das gemeinsame zu versteuernde Einkommen des Ehepaares entsprechend der Anteile an der gemeinsamen Summe der Einkünfte auf die Ehepartner aufgeteilt und anschließend jeweils der Steuertarif nach der Grundtabelle angewendet. Ansonsten bleibt es bei den verfahrenstechnischen Regelungen der Zusammenveranlagung.
Im Vergleich zu einer Individualbesteuerung können die Ehepartner weiterhin negative Einkünfte des einen Partners mit positiven Einkünften des anderen Partners verrechnen; ferner verdoppeln sich auch künftig die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen und die Vorsorgepauschale sowie der Sparerfreibetrag, unabhängig von den individuellen Einkünften der Ehepartner. Ein Übergang zur Individualbesteuerung würde im Vergleich zum hier analysierten Splittingeffekt zu zusätzlichen Mehrbelastungen der Ehepaare bzw. zu einem höheren Mehraufkommen für den Fiskus führen - dies ist beim Vergleich der folgenden Ergebnisse mit den Ergebnissen anderer Studien zu beachten. [5] [1] Stefan Bach, Hermann Buslei, Dagmar Svindland, Hans J. Baumgartner, Juliane Flach und Dieter Teichmann: Untersuchung zu den Wirkungen der gegenwärtigen Ehegattenbesteuerung auf Grundlage von fortgeschriebenen Einzeldaten der Einkommensteuerstatistik. Projektbericht 2 zur Forschungskooperation "Mikrosimulation" mit dem Bundesministerium der Finanzen. Materialien des DIW Berlin, Nr. 27, Januar 2003. [2] Stefan Bach und Erika Schulz: Fortschreibungs- und Hochrechnungsrahmen für ein Einkommensteuer-Simulationsmodell. Projektbericht 1 zur Forschungskooperation "Mikrosimulation" mit dem Bundesministerium der Finanzen. Materialien des DIW Berlin, Nr. 26, Dezember 2002. [3] Diese und die folgenden Tabellen sind nach dem steuerlichen "Gesamtbetrag der Einkünfte" geschichtet. Dieser kann als steuerpflichtiges Bruttoeinkommen interpretiert werden. [4] Dies sind die Kinder, die in den steuerlichen Familienleistungsausgleich nach § 31 EStG einbezogen sind, für die also Kindergeld oder Kinderfreibeträge gewährt werden. [5] Die Ehepaare werden als Allein- und Beidverdiener-Ehepaare eingestuft, wenn einer oder beide Ehepartner steuerliche Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit aufweisen, also Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (ohne Veräußerungsgewinne) und nichtselbständiger Arbeit (ohne Versorgungsbezüge). Hat nur ein Ehepartner steuerpflichtige Erwerbseinkünfte, wird das Paar als Alleinverdiener-Ehepaar gezählt, sofern dessen steuerpflichtige Einkünfte die des nicht erwerbstätigen Partners übersteigen. [6] Dazu wird aus den steuerstatistischen Informationen zunächst eine Art Haushaltsbruttoeinkommen als Einkommen vor Einkommensteuer abgeleitet, das neben der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte auch steuerfreie Einkommen und wieder hinzugerechnete Steuervergünstigungen (die zu einer Minderung der steuerpflichtigen Einkünfte geführt haben) enthält. Anschließend wird ein Einkommen nach Steuern und Sozialabgaben als eine Art Haushaltsnettoeinkommen berechnet, indem die festgesetzte Einkommensteuer abgezogen, das Kindergeld hinzugerechnet und der Solidaritätszuschlag, die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer und vergleichbare Vorsorgeaufwendungen der nicht sozialversicherungspflichtigen Selbständigen abgezogen werden. [7] Bereits jetzt gibt es ein Realsplittingverfahren für die Unterhaltsleistungen zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartnern, vgl. § 10 Abs. 1, S. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1a EStG. Dabei kann der Unterhaltszahlende den geleisteten Unterhalt bis zu einem Höchstbetrag von 13 805 Euro als Sonderausgaben absetzen; der Empfänger muss diesen Betrag als sonstige Einkünfte versteuern. [8] Das DIW Berlin hat in einer früheren Studie ein ähnliches Modell untersucht und kam dabei zu einem potentiellen Steuermehraufkommen von 2,5 Mrd. Euro im Jahre 2003; vgl. Birgit Otto, C. Katharina Spieß und Dieter Teichmann, a. a. O. Das in dieser Studie untersuchte Realsplittingmodell unterscheidet sich indes von der hier betrachteten Variante insoweit, als der Einkommensausgleich zwischen den Partnern gekürzt werden soll, wenn der empfangende Ehepartner über mehr als 15 000 DM bzw. 7 670 Euro eigene Einkünfte verfügt. Auch beruhten die seinerzeit durchgeführten Modellsimulationen auf den veröffentlichten Tabellen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 1995 - es wurde also noch nicht mit differenziert fortgeschriebenen Mikrodaten gerechnet. Bei der Fortschreibung auf das Jahr 2003 wurde von einem höheren Einkommensniveau der Steuerpflichtigen im Jahre 2003 ausgegangen, auch dies führt tendenziell zu einem höheren Steueraufkommen und Splittingeffekt. [9] Im Rahmen der Simulationen wurde unterstellt, dass die Einkommensübertragung lediglich für die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehepartner vorgenommen wird (Übertragung der Hälfte der Differenz zwischen den individuellen zu versteuernden Einkommen, maximal 20 000 Euro); die nicht steuerpflichtigen Einkünfte bleiben dabei unberücksichtigt. Bei Ehepaaren, bei denen einer der Partner steuerfreie Einkünfte hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Arbeitslosengeld oder -hilfe, Krankengeld, steuerfreie ausländische Einkünfte), führt dies aber zu einer Besserstellung gegenüber dem gegenwärtigen Recht, denn der Progressionsvorbehalt wirkt sich nun nur auf die Hälfte des steuerpflichtigen Einkommens aus. [10] So können Selbständige den Ehepartner durch vertragliche Regelungen an den eigenen Einkünften "beteiligen"; Vermögenseinkünfte können zwischen den Ehepartnern übertragen werden, indem die betreffenden Vermögenswerte überschrieben werden. [11] Siv Gustafsson: Separate Taxation and Married Women's Labor Supply. A Comparison of West Germany and Sweden. In: Journal of Population Economics, Nr. 5/1992, S. 61-85; Johannes Schwarze: Die Reform der geringfügigen Beschäftigung und das Arbeitsangebot verheirateter Frauen. In: Jahrbuch für Wirtschaftswissenschaften, Nr. 49/1998, S. 221-242. [12] Viktor Steiner und Katharina Wrohlich: Household Taxation, Income Splitting and Labor Supply Incentives - A Microsimulation Study for Germany (http://www.fu-berlin.de/wifo/forschung/splitting.pdf). [13] Vgl. zur Literatur Jörg Althammer, a. a. O., S. 67 ff. [14] Vgl. ebenda sowie: Einkommen von Haushalten mit Kindern: Finanzielle Förderung auf erste Lebensjahre konzentrieren. Bearb.: Markus M. Grabka und Ellen Kirner. In: Wochenbericht des DIW Berlin, Nr. 32/2002; Ehegattensplitting nicht mehr zeitgemäß, a. a. O. [15] Vgl. OECD: Taxing Wages 2001-2002. Paris 2003, S. 25 ff.
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-------------------------------------------------------------------------------Tabelle 1 Wirkungen einer Aufhebung des Ehegattensplittings im Jahre 2003 Nach Einkommensklassen und Gebiet ------------------------------------------------------------------------------- Gesamtbetrag Steuermehraufkommen (2) der Einkünfte (1) von...bis Alte Länder Neue Länder Deutschland unter...Tsd. Euro in Mrd. Euro unter 25 1 297 357 1 654 25 - 50 8 194 641 8 836 50 - 100 7 592 357 7 949 100 - 500 3 374 181 3 555 500 und mehr 137 4 142 Insgesamt 20 595 1 541 22 135 ------------------------------------------------------------------------------- Gesamtbetrag Steuermehrbelastung (2) Ehepaare der Einkünfte (1) je Ehepaar insgesamt von...bis Alte Länder Neue Länder Deutschland unter...Tsd. Euro in Euro in 1 000 unter 25 513 430 492 3 362 25 - 50 1 815 726 1 637 5 398 50 - 100 2 151 848 2 012 3 950 100 - 500 4 797 3 356 4 695 757 500 und mehr 4 963 5 309 4 973 28 Insgesamt 1 822 704 1 640 13 495 ------------------------------------------------------------------------------- (1) Beide Ehepartner zusammen. (2) Festgesetzte Einkommensteuer, ohne Solidaritätszuschlag. Quelle: Berechnungen mit dem Einkommensteuer-Simulationsmodell des DIW Berlin. DIW Berlin 2003 =============================================================================== |
-------------------------------------------------------------------------------Tabelle 2
Wirkungen einer Aufhebung des Ehegattensplittings je Ehepaar im Jahre 2003
Nach Einkommensklassen und ausgewählten sozioökonomischen Merkmalen
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Ehepaare Ehepaare
Gesamtbetrag mit Erwerbseinkommen (3)
der Einkünfte (1) Ehepaare ohne mit ohne
von...bis unter insgesamt Kinder Kinder Allein- beide Erwerbs-
...Euro (2) (2) verdiener erwerbs- einkommen
tätig
Steuermehrbe-
lastung (4) in
Euro je Ehepaar
unter 25 000 492 402 647 696 334 320
25 000 - 30 000 1 484 1 364 1 563 1 830 779 1 533
30 000 - 40 000 1 754 1 648 1 812 2 412 850 1 837
40 000 - 50 000 1 581 1 559 1 592 3 031 699 2 373
50 000 - 75 000 1 720 1 639 1 766 4 288 827 2 756
75 000 - 100 000 2 916 2 512 3 167 6 864 1 674 3 636
100 000 - 250 000 4 652 3 741 5 211 8 726 3 024 5 050
250 000 - 500 000 5 081 4 369 5 477 8 580 3 442 4 520
500 000 oder mehr 4 973 4 226 5 518 7 387 3 647 4 799
Insgesamt 1 640 1 325 1 877 2 608 1 028 1 056
Steuermehrbelastung
(4) in Relation zum
Einkommen nach
Steuern und Sozial
abgaben (5) in %
unter 25 000 2,6 2,0 3,7 3,7 2,2 1,6
25 000 - 30 000 6,0 5,3 6,5 7,6 3,3 4,7
30 000 - 40 000 6,3 5,8 6,5 8,8 3,1 5,1
40 000 - 50 000 4,7 4,6 4,7 9,0 2,1 5,6
50 000 - 75 000 4,0 3,9 4,0 9,6 1,9 5,0
75 000 - 100 000 4,7 4,2 5,1 10,9 2,8 4,9
100 000 - 250 000 4,6 3,9 5,0 8,6 3,1 4,3
250 000 - 500 000 2,1 1,9 2,2 3,6 1,4 1,9
500 000 oder mehr 0,6 0,5 0,6 0,8 0,5 0,5
Insgesamt 4,2 3,7 4,6 7,7 2,4 3,0
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(1) Beide Ehepartner zusammen.
(2) Steuerlich zu berücksichtigende Kinder, für die Kinderfreibeträge oder
Kindergeld gewährt werden.
(3) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstän-
diger Arbeit ohne Einkünfte aus Beteiligungen, Einkünfte aus nichtselb-
ständiger Arbeit ohne Versorgungsbezüge.
(4) Festgesetzte Einkommensteuer, ohne Solidaritätszuschlag.
(5) Summe der Einkünfte zuzüglich steuerfreier Einkünfte, steuerfreier
Anteil der Rentenbezüge, Steuervergünstigungen, zuzüglich Kinder-
geld, abzüglich festgesetzter Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag,
Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer und vergleichbarer Vorsorgeaufwen-
dungen der nicht sozialversicherungspflichtigen Steuerpflichtigen.
Quelle: Berechnungen mit dem Einkommensteuer-Simulationsmodell
des DIW Berlin.
DIW Berlin 2003
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-------------------------------------------------------------------------------Tabelle 3
Wirkungen einer Aufhebung des Ehegattensplittings bei Gewährung
des doppelten Grundfreibetrags im Jahre 2003
Nach Einkommensklassen und Gebiet
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Gesamtbetrag Steuermehraufkommen (2) Steuermehrbelastung (2)
der Einkünfte (1) je Ehepaar
von...bis Alte Neue Deutschland Alte Neue Deutsch-
unter... Tsd. Euro Länder Länder Länder Länder land
in Mrd. Euro in Euro
unter 25 53 38 91 21 46 27
25 - 50 1 627 158 1 784 360 179 331
50 - 100 4 189 250 4 439 1 187 593 1 124
100 - 500 2 542 150 2 691 3 614 2 774 3 554
500 und mehr 104 3 107 3 742 3 976 3 749
Insgesamt 8 514 598 9 112 753 273 675
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(1) Beide Ehepartner zusammen.
(2) Festgesetzte Einkommensteuer, ohne Solidaritätszuschlag.
Quelle: Berechnungen mit dem Einkommensteuer-
Simulationsmodell des DIW Berlin.
DIW Berlin 2003
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-------------------------------------------------------------------------------Tabelle 4
Wirkungen einer Aufhebung des Ehegattensplittings je Ehepaar bei Gewährung
des doppelten Grundfreibetrags im Jahre 2003
Nach Einkommensklassen und ausgewählten sozioökonomischen Merkmalen
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Ehepaare Ehepaare
Gesamtbetrag
der Einkünfte (1) mit Erwerbseinkommen
von... bis unter (3)
...Euro Ehepaare ohne mit Allein- beide ohne
insgesamt Kinder Kinder verdiener erwerbs- Erwerbs-
(2) (2) tätig ein
kommen
Steuermehrbe-
lastung (4) in
Euro je Ehepaar
unter 25 000 27 20 38 47 21 6
25 000 - 30 000 72 65 77 82 50 76
30 000 - 40 000 282 270 289 326 231 243
40 000 - 50 000 526 529 524 774 379 621
50 000 - 75 000 841 901 808 1 567 583 1 251
75 000 - 100 000 1 997 1 861 2 081 3 798 1 424 2 441
100 000 - 250 000 3 526 2 917 3 901 5 734 2 639 3 787
250 000 - 500 000 3 807 3 348 4 062 5 879 2 847 3 438
500 000 oder mehr 3 749 3 263 4 104 5 182 2 988 3 598
Insgesamt 675 551 768 799 672 341
Steuermehrbelastung (4)
in Relation zum
Einkommen nach Steuern
und Sozialab-
gaben (5) in %
unter 25 000 0,1 0,1 0,2 0,2 0,1 0,0
25 000 - 30 000 0,3 0,3 0,3 0,3 0,2 0,2
30 000 - 40 000 1,0 1,0 1,0 1,2 0,9 0,7
40 000 - 50 000 1,6 1,6 1,6 2,3 1,2 1,5
50 000 - 75 000 1,9 2,1 1,8 3,5 1,4 2,3
75 000 - 100 000 3,3 3,1 3,3 6,0 2,4 3,3
100 000 - 250 000 3,5 3,0 3,8 5,6 2,7 3,2
250 000 - 500 000 1,6 1,4 1,6 2,5 1,2 1,4
500 000 oder mehr 0,4 0,4 0,5 0,6 0,4 0,4
Insgesamt 1,7 1,5 1,9 2,4 1,5 1,0
-------------------------------------------------------------------------------
(1) Beide Ehepartner zusammen.
(2) Steuerlich zu berücksichtigende Kinder, für die Kinderfreibeträge oder
Kindergeld gewährt werden.
(3) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstän-
diger Arbeit ohne Einkünfte aus Beteiligungen, Einkünfte aus nichtselb-
ständiger Arbeit ohne Versorgungsbezüge.
(4) Festgesetzte Einkommensteuer, ohne Solidaritätszuschlag.
(5) Summe der Einkünfte zuzüglich steuerfreier Einkünfte, steuerfreier
Anteil der Rentenbezüge, Steuervergünstigungen, zuzüglich Kinder-
geld, abzüglich festgesetzter Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag,
Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer und vergleichbarer Vorsorgeaufwen-
dungen der nicht sozialversicherungspflichtigen Steuerpflichtigen.
Quelle: Berechnungen mit dem Einkommenssteuer-Simulationsmodell
des DIW Berlin
Diw Berlin 2003
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-------------------------------------------------------------------------------Tabelle 5
Wirkungen eines Realsplittings bei Einkommensausgleich
von maximal 20 000 Euro im Jahre 2003
Nach Einkommensklassen und Gebiet
-------------------------------------------------------------------------------
Steuermehraufkommen (2) Steuermehrbelastung (2)
je Ehepaar
Gesamtbetrag Alte Neue Deutschland Alte Neue Deutsch-
der Einkünfte (1) Länder Länder Länder Länder land
von...bis unter
...Tsd. Euro in Mrd. Euro in Euro
unter 25 -12 -3 -16 -5 -4 -5
25 - 50 -48 -20 -68 -11 -23 -13
50 - 100 484 17 501 137 40 127
100 - 500 969 46 1 015 1 378 849 1 341
500 und mehr 51 2 53 1 838 2 083 1 845
Insgesamt 1 444 41 1 485 128 19 110
-------------------------------------------------------------------------------
(1) Beide Ehepartner zusammen.
(2) Festgesetzte Einkommensteuer, ohne Solidaritätszuschlag.
Quelle: Berechnungen mit dem Einkommensteuer-
Simulationsmodell des DIW Berlin.
DIW Berlin 2003
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-------------------------------------------------------------------------------Tabelle 6
Wirkungen eines Realsplittings je Ehepaar bei Einkommensausgleich
von maximal 20 000 Euro im Jahre 2003
Nach Einkommensklassen und ausgewählten sozioökonomischen Merkmalen
-------------------------------------------------------------------------------
Ehepaare Ehepaare
Gesamtbetrag mit Erwerbseinkommen
der Einkünfte (1) (3)
von...bis unter Ehepaare ohne mit Allein- beide ohne
...Euro insgesamt Kinder Kinder verdiener erwerbs- Erwerbs-
(2) (2) tätig ein
Steuermehrbe- kommen
lastung (4)
in Euro je Ehepaar
unter 25 000 -5 -4 -6 -6 -15 2
25 000 - 30 000 -28 -28 -27 -27 -36 -7
30 000 - 40 000 -12 -14 -10 -12 -15 7
40 000 - 50 000 -6 -7 -5 -4 -7 0
50 000 - 75 000 47 64 37 157 9 94
75 000 - 100 000 374 393 362 1 179 121 518
100 000 - 250 000 1 300 1 037 1 462 2 754 711 1 507
250 000 - 500 000 1 708 1 522 1 812 3 041 1 074 1 526
500 000 oder mehr 1 845 1 690 1 959 2 728 1 370 1 765
Insgesamt 110 88 127 172 69 79
Steuermehrbe-
lastung (4) in
Relation zum
Einkommen nach
Steuern und Sozial-
abgaben (5) in %
unter 25 000 0,0 0,0 0,0 0,0 -0,1 0,0
25 000 - 30 000 -0,1 -0,1 -0,1 -0,1 -0,2 0,0
30 000 - 40 000 0,0 -0,1 0,0 0,0 -0,1 0,0
40 000 - 50 000 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
50 000 - 75 000 0,1 0,2 0,1 0,4 0,0 0,2
75 000 - 100 000 0,6 0,7 0,6 1,9 0,2 0,7
100 000 - 250 000 1,3 1,1 1,4 2,7 0,7 1,3
250 000 - 500 000 0,7 0,7 0,7 1,3 0,4 0,6
500 000 oder mehr 0,2 0,2 0,2 0,3 0,2 0,2
Insgesamt 0,3 0,2 0,3 0,5 0,2 0,2
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(1) Beide Ehepartner zusammen.
(2) Steuerlich zu berücksichtigende Kinder, für die Kinderfreibeträge oder
Kindergeld gewährt werden.
(3) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstän-
diger Arbeit ohne Einkünfte aus Beteiligungen, Einkünfte aus nichtselb-
ständiger Arbeit ohne Versorgungsbezüge.
(4) Festgesetzte Einkommensteuer, ohne Solidaritätszuschlag.
(5) Summe der Einkünfte zuzüglich steuerfreier Einkünfte, steuerfreier
Anteil der Rentenbezüge, Steuervergünstigungen, zuzüglich Kinder-
geld, abzüglich festgesetzter Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag,
Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer und vergleichbarer Vorsorgeaufwen-
dungen der nicht sozialversicherungspflichtigen Steuerpflichtigen.
Quelle: Berechnungen mit dem Einkommensteuer-Simulationsmodell
des DIW Berlin.
DIW Berlin 2003
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