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| Wochenbericht des DIW Berlin 31/02 Finanz- und Investitionskrise der Gemeinden erzwingt grundlegende Reform der Kommunalfinanzen | |||
| Bearbeiter | Stefan Bach Dieter Vesper | ||
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| Seit geraumer Zeit haben die Gemeinden mit erheblichen Finanzproblemen zu kämpfen. Allerdings kommt die chronische Unterfinanzierung der Kommunen weniger im Finanzierungssaldo zum Ausdruck als vielmehr im Verfall ihrer Investitionstätigkeit. Ein gewichtiger Grund hierfür ist die finanzielle Abhängigkeit der Gemeinden von den Ländern, die insbesondere in Zeiten knapper Finanzmittel versuchen, sich zu Lasten der Gemeinden zu konsolidieren. Vor allem aber taugt die Gewerbesteuer in ihrer heutigen Form immer weniger als ergiebige Finanzquelle. Im Zuge der anstehenden Gemeindefinanzreform [1] sollte die finanzielle Eigenständigkeit der Kommunen vergrößert, d. h. ihr Anteil am Steueraufkommen erhöht werden. An einer kommunalen Unternehmenssteuer sollte in jedem Fall festgehalten werden, damit der Bezug zur örtlichen Wirtschaft gewahrt bleibt. Durch die Verbreiterung der Besteuerungsgrundlagen könnten zugleich die Steuersätze erheblich gesenkt werden. Bei der Besteuerung der Wohnbevölkerung sollte den Gemeinden bei der Einkommensteuer ein Hebesatzrecht in die Hand gegeben werden. Auch sollte die Grundsteuer auf eine aktuelle Besteuerungsbasis gestellt werden. Mit einer solchen Reform könnte der kommunale Finanzausgleich auf seine ergänzende bzw. redistributive Funktion konzentriert werden.
Gemessen an der Entwicklung des Finanzierungssaldos gibt die finanzielle Lage der Gemeinden nur bedingt Anlass zur Besorgnis. Nachdem zu Beginn der 90er Jahre die Defizite der Kommunen in die Höhe geschnellt waren, konnten am Ende des Jahrzehnts Finanzierungsüberschüsse verbucht werden. Dies gilt selbst für Ostdeutschland. Erst im Jahre 2001 rutschten die Gemeinden als Folge der schwachen Konjunktur sowie der steuerreformbedingten Einnahmeausfälle wieder ins Minus. Dieser Befund scheint im Widerspruch zu den Äußerungen kommunaler Spitzenverbände zu stehen, die vor einem Kollaps der städtischen Finanzen warnen. [2] Tatsächlich sind - anders als auf der Ebene der Länder und des Bundes - weniger der Finanzierungssaldo als vielmehr die Investitionsausgaben Gradmesser für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden. Das kommunale Haushaltsrecht zieht sehr enge Grenzen für die Kreditaufnahme, so dass auf drohende Etatlöcher mit einem Tritt auf die Ausgabenbremse reagiert werden muss; von allen Ausgaben sind die Investitionsausgaben am flexibelsten zu handhaben. Die Verbesserung des finanziellen Status der Gemeinden bis zum Jahre 2000 ging einher mit einem dramatischen Rückgang der Investitionsausgaben. | |||
| Schwache Stellung der Gemeinden im föderalen Gefüge |
Aus ökonomischer Sicht ist eine dezentrale Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vorteilhaft, wenn durch die räumliche Nähe und kleine lokale Nutzerkreise individuelle Bedürfnisse besser berücksichtigt und "Frustrationskosten" vermieden werden können. [3] Wenn allein jene über das Angebot an öffentlichen Gütern entscheiden, die daraus auch Nutzen ziehen und die Finanzierung tragen, kann das Angebot auf diese Bedürfnisse zugeschnitten werden. Durch die "interne" Homogenität sind zugleich geringere Produktionskosten zu erwarten. Öffentliche Aufgaben sind also dann in lokaler Regie wahrzunehmen, wenn zwischen jenen, die über das Güterangebot entscheiden, jenen, die die Kosten tragen und schließlich jenen, die das öffentliche Gut nutzen, eine weitgehende räumliche Identität besteht: Die Entscheidungsträger befinden nur über die Durchsetzung eigener - lokaler - Präferenzen. Typische Beispiele hierfür sind Kindergärten, Theater, Bibliotheken, die Wasserversorgung oder auch die Abwasserentsorgung. Zumindest von ihrem Anspruch her folgt die deutsche Finanzverfassung dem Subsidiaritätsprinzip, das hinter diesen Überlegungen steht. Doch ist der "kooperative" Föderalismus durch eine starke Vermischung von Aufgaben- und Finanzierungskompetenzen geprägt. Für die Gemeinden ist der Umfang fremdbestimmter Aufgaben hoch. Dies zeigt sich, wenn man ihren Aufgabenkatalog nach dem Grad der Pflichtigkeit - Weisungsaufgaben (Auftragsangelegenheiten), Pflichtaufgaben und freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben - abgrenzt; [4] es dominieren die Pflichtaufgaben. [5] Grundsätzlich besteht in diesem Mischsystem die Gefahr, dass die oberen Ebenen möglichst viele Aufgaben als Pflichtaufgaben deklarieren, jedoch nicht die hierfür notwendige Finanzausstattung der Gemeinden bereitstellen und somit versuchen, Lasten abzuwälzen; ein typisches Beispiel ist der Anspruch auf einen Kindergartenplatz, den die Gemeinden erfüllen müssen, ohne einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Auch die Mitfinanzierung gesamtstaatlicher Leistungen ist ein permanenter Konfliktherd; beispielhaft sei an das Familienleistungsgesetz oder die private Altersvorsorge erinnert. Weil die Gemeinden an der Einkommensteuer beteiligt sind, müssen sie auch die Finanzierung von Maßnahmen, die an einer Entlastung der Steuerpflichtigen ansetzen, mittragen. Ähnlich verhält es sich mit Steuerentlastungen, die aus gesamtwirtschaftlichen Erwägungen heraus gewährt werden. Auch in diesem Falle erhalten die Gemeinden keine oder nur eine unzureichende Kompensation, und es ist unwahrscheinlich, dass die aus den gesamtwirtschaftlichen Wachstumsgewinnen resultierenden Steuereinnahmen die reformbedingten Einnahmenverluste auch nur annähernd ausgleichen. Auf der Einnahmenseite schlägt sich das Mischsystem in einem ausgeprägten Steuerverbund ("Gemeinschaftssteuern") nieder. Die Gemeinden sind zum einen mit der Beteiligung an der Einkommensteuer (15 %) und Umsatzsteuer (2,2 %), zum anderen mit der Gewerbesteuerumlage [6] an die Länder und den Bund in diesen Verbund einbezogen. Die Vorteile solcher Verbundsysteme liegen vor allem darin, dass die Gemeinden nicht zu stark von den Schwankungen einer einzelnen Steuerart betroffen sind und eine überregional einheitliche Steuergesetzgebung mit relativ niedrigen Erhebungskosten möglich ist. Von Nachteil ist die mangelnde Autonomie der Gemeinden in der Steuergesetzgebung. Allerdings besitzen sie im Falle der Gewerbe- und der Grundsteuer das Recht, die Hebesätze zu gestalten. Insofern bringen diese beiden Steuern die Autonomie der Gemeinden in besonderer Weise zum Ausdruck. Auch hält das Grundgesetz ein Hebesatzrecht für den kommunalen Anteil an der Einkommensteuer offen. Es wird jedoch nicht in Anspruch genommen. [7] | ||
| Das kommunale Finanzsystem: Starke Abhängigkeit von den Ländern |
Im Vergleich zum Bund und zu den Ländern finanzieren die Gemeinden nur den geringeren Teil ihrer Aufgaben aus Steuermitteln. Gemessen an den bereinigten Ausgaben [8] errechnet sich für 2001 eine Deckungsquote von 33 %, während sich für die Länder 75 % und für den Bund 80 % ergeben. Das Herzstück der kommunalen Einnahmen ist die Gewerbesteuer. Auch sie wird mit dem Äquivalenzprinzip im Sinne einer "gruppenmäßigen" Äquivalenz begründet. Den Gemeinden entstehen durch die lokale Wirtschaft besondere Belastungen, vor allem im infrastrukturellen Bereich. Besteuerungsgrundlage ist allein der Gewerbeertrag, nachdem Lohnsumme und Gewerbekapital als Basis abgeschafft worden sind. Aufgrund des Freibetrags und der Messzahlstaffelung [9] zahlen kleinere Gewerbebetriebe keine oder nur eine geringe Gewerbesteuer, ebenso wenig Freiberufler, landwirtschaftliche Betriebe und private Vermieter. Durch die Beteiligung der Gemeinden an der Einkommensteuer soll das wohnsitzbezogene Element des kommunalen Steuersystems zum Ausdruck gebracht werden, indem die Kommunen einen gewichtigen Teil ihrer Aktivitäten auf die Versorgung mit "haushaltsorientierter" Infrastruktur richten. Inzwischen hat die Einkommensteuer für die Gemeinden vom Umfang her ein größeres Gewicht als die Gewerbesteuer (nach Abzug der Umlage), d. h. das einwohnerbezogene Element spielt eine größere Rolle als das wirtschaftskraftbezogene. Weit mehr als die Länder und der Bund finanzieren sich die Kommunen aus Gebühren und Beiträgen, die immerhin 11 % der Ausgaben ausmachen. Allerdings hatte ihr Anteil Mitte der 90er Jahre noch bei 13 % gelegen; der Rückgang ist insbesondere auf die Ausgliederung von gebührenfinanzierten Einrichtungen wie der Abwasser- und Abfallentsorgung aus den kommunalen Haushalten zurückzuführen. In dem vergleichsweise hohen Anteil der Gebührenfinanzierung kommt die größere Marktnähe kommunaler Leistungen und damit der Äquivalenzgedanke als Finanzierungsprinzip zum Ausdruck, denn sie werden in individuell messbaren Quantitäten nachgefragt, und eine Ausschließbarkeit ist weitgehend gewollt. Der stärkere Marktbezug lokaler Güter erfordert immer wieder eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Aufgaben nicht von privaten Anbietern wahrgenommen werden können oder ob die Kommune lediglich die Gewährleistung im Sinne einer Rahmensetzung übernehmen sollte. [10] Weder Steuer- noch Gebühreneinnahmen reichen aus, die kommunalen Aufgaben zu finanzieren. Zusätzlich gibt es einen umfangreichen Finanzausgleich zwischen Ländern und Kommunen. Zum einen geht es darum, die kommunale Finanzmasse aufzufüllen und die Zuweisungen auf die einzelnen Gemeinden nach speziellen Schlüsseln zu verteilen. Zum anderen gewähren die jeweiligen Länder zur Finanzierung bestimmter Aufgaben spezielle Zweckzuweisungen. Vielfach setzt das Land diese Zuweisungen gezielt als Steuerungsinstrument ein, z. B. um bestimmte Investitionsprojekte zu fördern. Die Höhe der Zuweisungen des Landes ist größtenteils an die Entwicklung seiner Steuereinnahmen gekoppelt (Steuerverbund). [11] Die Regelungen unterscheiden sich von Land zu Land, sowohl hinsichtlich der Verbundgrundlagen und -quoten, aber auch hinsichtlich des Ausgabenbedarfs, den die Gemeinden geltend machen können. In der Regel wird eine normierte durchschnittliche Ausgabenbelastung, ein "Normbedarf", zugrunde gelegt und aufgrund von Erfahrungswerten unterstellt, dass der Finanzbedarf mit wachsender Gemeindegröße überproportional zunimmt. In vielen Bundesländern wird der Finanzbedarf durch die so genannte Hauptansatzstaffel ausgedrückt, die auf einer künstlichen "Veredelung" der Einwohnerzahl beruht. [12] Daneben werden spezifische Bedarfe in Nebenansätzen berücksichtigt, beispielsweise Schülerlasten, Sozialhilfelasten oder die Belastungen im Zusammenhang mit zentralörtlichen Funktionen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Festlegung der Ausgabenbedarfe strittig ist, [13] denn weder existiert ein allgemein gültiger Aufgabenkatalog der Kommunen, noch kann ihnen vorgegeben werden, auf welche Art und Weise sie ihre Aufgaben zu erfüllen haben. | ||
| Entwicklungstendenzen der Gemeindefinanzen: Verbesserung der Finanzsituation bis 2000 - Verfall der Investitionstätigkeit |
Die Entwicklung der Kommunalhaushalte seit der Wiedervereinigung lässt sich in zwei Phasen einteilen. Bis Mitte der 90er Jahre waren die Haushalte in hohem Maße defizitär; im Durchschnitt schlossen die Gemeinden mit einem Minus von jährlich 7 Mrd. Euro ab (Tabelle 1). In Ostdeutschland gerieten die Gemeindehaushalte rasch ins Minus, weil die Mittel nicht ausreichten, den administrativen Transformationsprozess wie auch den Ausbau und die Modernisierung der Infrastruktur zu finanzieren. Auch trog die Hoffnung, dass die ostdeutsche Wirtschaft rasch aufholen und dieser Prozess den Gemeinden entsprechende Steuereinnahmen bescheren würde. In Westdeutschland füllte der Vereinigungsboom die Kassen und veranlasste die Gemeinden zu einer allzu sorglosen Ausgabenpolitik. Nach 1995 wurde in West wie in Ost die Konsolidierung eingeleitet, die zur Folge hatte, dass in den Jahren 1998 bis 2000 die Gemeinden Überschüsse von 2 Mrd. Euro pro Jahr verbuchen konnten. Dabei war die Entwicklung in Ostdeutschland etwas ungünstiger als in Westdeutschland. Im Jahre 2001 mussten die Kommunen aufgrund der schwachen Wirtschaftsentwicklung sowie der steuerreformbedingten Einnahmeausfälle allerdings Fehlbeträge von 4 Mrd. Euro hinnehmen. Auch in diesem Jahr drohen hohe Defizite. Die Verbesserung der Finanzierungsposition der Gemeinden bis zum Jahre 2000 lässt sich nicht mit einem günstigen Verlauf der Einnahmen erklären, denn gegenüber 1995 sind die Einnahmen nicht mehr gestiegen. Vielmehr wurden die Ausgaben gesenkt, immerhin um fast 5 Mrd. Euro auf 148 Mrd. Euro. Dies ging überwiegend zu Lasten der Investitionsausgaben, die in dieser Zeit von 29 Mrd. Euro auf 24 Mrd. Euro zurückgegangen sind. Aber auch die Einsparungen bei den Personalausgaben der Gemeinden haben erheblich zur Entspannung der Finanzlage beigetragen. Trotz der Tarifanhebungen im öffentlichen Dienst - seit 1995 um insgesamt 14 % - sind sie im vergangenen Jahrzehnt nicht gestiegen, sondern sogar geringfügig gesunken. Dies lag daran, dass die Zahl der Beschäftigten in diesem Zeitraum von 1,74 Mill. auf 1,47 Mill. abgenommen hat. Zum Teil spiegelt diese Entwicklung den Modernisierungsprozess auf der kommunalen Ebene wider, der in den 90er Jahren nicht zuletzt als Folge der Finanzkrise in Gang gekommen war. Noch stärker war freilich der Einfluss von Sonderfaktoren: Zum einen sind eine Vielzahl von Einrichtungen aus den Kernhaushalten ausgegliedert worden, über deren Umfang allerdings nur spekuliert werden kann. [14] Zum anderen haben die ostdeutschen Gemeinden ihren - gemessen an westdeutschen Standards - überhöhten Personalstand abgebaut. Nachdem die sozialen Leistungen bis Mitte der 90er Jahre überaus kräftig expandiert waren, sind sie seitdem nur noch moderat gestiegen. Mit ihrer Einführung übernahm die Pflegeversicherung Hilfen zur ambulanten und stationären Pflege und entlastete damit die Kommunen. Auch die rückläufige Zahl von Asylbewerbern sowie die Kürzung von Leistungen für diese dämpften die Entwicklung. In jüngerer Zeit haben wohl auch die verstärkten Bemühungen der Gemeinden, arbeitslose Sozialhilfeempfänger wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, den Ausgabenanstieg gebremst. Als unmittelbare Folge des Defizitabbaus bzw. der Finanzierungsüberschüsse sind die Zinsausgaben seit 1996 zurückgegangen; erst 2001 nahmen sie geringfügig zu. Natürlich wirkten sich auch die rückläufigen Kapitalmarktzinsen günstig aus, zumal die Gemeinden hochverzinsliche Altschulden in der Phase fallender Zinsen durch niedriger verzinsliche Kredite ersetzen konnten. Über mehrere Jahre hatten sich im letzten Jahrzehnt die kommunalen Steuereinnahmen nur sehr schwach entwickelt. Dies gilt insbesondere für die Einnahmen aus der Einkommensteuer, die aufgrund von reformbedingten Einnahmeausfällen und infolge der massiven Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit dem "Aufbau Ost" hinter dem Anstieg der Bemessungsgrundlagen zurückgeblieben sind. Aber auch das Gewerbesteueraufkommen lag 1996 noch unter dem Wert von 1992. Im Zuge des jüngsten Aufschwungs waren die kommunalen Steuereinnahmen merklich gestiegen; hinzu kamen die Mehreinnahmen aus der Beteiligung an der Umsatzsteuer. Im Vorjahr mussten die Gemeinden jedoch ein kräftiges Minus hinnehmen. Bei der Einkommensteuer war es die Steuerreform, die erhebliche Verluste bescherte; bei der Gewerbesteuer - hier war es mit einem Rückgang von 11% zu einem Einbruch gekommen - spielten mehrere Faktoren eine Rolle. Zum Teil waren die Verluste Reflex der schwachen gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, zum Teil Folge der Steuerreform. Sie waren aber auch darauf zurückzuführen, dass konzernangehörige Unternehmen durch die Bildung steuerlicher Organschaften ihre Gewinne und Verluste - mehr als früher - miteinander verrechneten. Auch wird vermutet, dass im Vorjahr große Unternehmen, die über entsprechend hohe Beteiligungen verfügen, versucht haben, durch das Vorziehen von betrieblichen Aufwendungen nach 2001 ihre Ertragssituation im Jahre 2002 zu verbessern, weil die höheren Veräußerungsgewinne von 2002 an nicht mehr besteuert werden; davon ist auch die Gewerbesteuer betroffen. [15] Auch in diesem Jahr haben die Gemeinden bei der Gewerbesteuer voraussichtlich hohe Ausfälle zu verkraften. Im Unterschied zum ohnedies nur moderaten Zuwachs der kommunalen Steuereinnahmen haben die Zuweisungen der Länder an ihre Gemeinden seit Mitte der 90er Jahre nahezu stagniert, nachdem sie von 1992 bis 1995 von knapp 45 Mrd. Euro auf fast 48 Mrd. Euro, also um 7 %, erhöht worden waren. Vergleicht man diese Entwicklung mit den Steuereinnahmen der Länder, die von 1992 bis 1995 um 17 % und danach bis 2001 um 8 % gestiegen sind, drängt sich der Schluss auf, dass sich die Länder auf Kosten der Kommunalhaushalte konsolidiert, d. h. sich in Teilen aus ihrer Finanzverantwortung für die Gemeinden zurückgezogen haben. Mit 373 Euro je Einwohner investierten die ostdeutschen Kommunen im Jahre 2001 knapp ein Viertel mehr in Bauten und Ausrüstungen als in Westdeutschland; Mitte der 90er Jahre hatte der Unterschied noch 70 % betragen, d. h. die rückläufigen Zuweisungen der Länder hatten sinkende Investitionsausgaben zur Folge. Bei den Personalausgaben sind - pro Kopf der Bevölkerung gerechnet - die Unterschiede nahezu verschwunden (Tabellen 2a und 2b). Dies ist auf den starken Personalabbau zurückzuführen. In Ostdeutschland wurden zuletzt 14 Kommunalbedienstete je 1 000 Einwohner gezählt, in Westdeutschland waren es 11; Mitte der 90er Jahre war die Relation in Ostdeutschland noch doppelt so hoch. Alles in allem kontrastiert die Stellung der Kommunen im "kooperativen Föderalismus" mit dem allokativ begründeten Subsidiaritätsprinzip sowie mit der institutionellen Garantie der Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG. Problematisch ist insbesondere die schleichende Aushöhlung des kommunalen Finanzsystems. Die Kommunen sind - im Durchschnitt betrachtet - chronisch unterfinanziert, obwohl sie einen harten Konsolidierungskurs hinter sich haben. Dieser wiederum ging einher mit einem dramatischen Verfall der kommunalen Investitionstätigkeit. Ein gewichtiger Grund hierfür ist die finanzielle Abhängigkeit der Gemeinden von den Ländern - in Ostdeutschland noch mehr als in Westdeutschland -, die sich insbesondere in Zeiten knapper Finanzmittel zu Lasten der Gemeinden konsolidieren. Ein anderer Grund ist die fehlende Konnexität: immer wieder wurden den Gemeinden Aufgaben vom Bund und von den Ländern übertragen, ohne dass zugleich Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben bereitgestellt wurden. Auch die Beteiligung der Gemeinden an der Einkommensteuer ist nicht unproblematisch, da steuerpolitische Entscheidungen in der Regel aus gesamtwirtschaftlichen Gründen, d. h. ohne einen lokalen Bezug, gefällt werden. Vor allem aber taugt die Gewerbesteuer in ihrer heutigen Form immer weniger als ergiebige Finanzquelle der Kommunen. Letztlich wird sich die Finanz- und Investitionskrise nur im Rahmen einer grundlegenden Gemeindefinanzreform lösen lassen. Eine solche Reform muss die finanzielle Eigenständigkeit der Kommunen vergrößern, d. h. ihr Anteil am Steueraufkommen muss erhöht werden. | ||
| Zur Reform der Gemeindefinanzen |
Das Spektrum der Optionen für eine Reform der Gemeindefinanzen reicht weit. Eine der kurzfristig realisierbaren Möglichkeiten wäre, den Gemeinden einen höheren Anteil als bisher an der Umsatzsteuer zu verschaffen. Von Vorteil wäre dabei, dass die Umsatzsteuer weniger stark auf konjunkturelle Schwankungen reagiert als die Einkommen- und Gewerbesteuer; zudem werden die Steuersätze nicht - wie dies bei der Einkommensteuer immer wieder der Fall ist - gesenkt. Voraussetzung ist freilich, dass sich Bund und Länder über eine "faire" Lastenteilung einigen, denn ein höherer Anteil der Kommunen muss von ihnen finanziert werden. Ein höherer Anteil macht für die Gemeinden natürlich nur Sinn, wenn sie nicht mit Kompensationen beim Finanzausgleich rechnen müssen. Eine andere Möglichkeit bestünde darin, die Gewerbesteuerumlage zu senken. Möglicherweise würde dies auf weniger Widerstand bei Bund und Ländern stoßen, hätte aber den Nachteil, dass die Gewerbesteuer sehr konjunkturanfällig ist und so der Entlastungseffekt für die Kommunen stark schwankt. Die ostdeutschen Kommunen wären bei einer Erhöhung des Umsatzsteueranteils im Vergleich zur Herabsetzung der Gewerbesteuerumlage wohl besser gestellt, da die Umsatzsteuer regional sehr viel gleichmäßiger verteilt ist - nämlich entsprechend der Bevölkerungszahl - als die wirtschaftskraftbezogene Gewerbesteuer. Aus allokativer Perspektive könnten beide Lösungen aber nur ein Zwischenschritt sein. Langfristig müsste ein tiefer greifender Wandel im Gemeindefinanzsystem angestrebt werden. | ||
| Gewerbesteuerreform seit langem überfällig |
"Nach Auffassung der Kommission hat die Gewerbesteuer in ihrer heutigen Form so schwerwiegende Mängel, dass sie zu den Hauptproblemen der Steuerreform gehört", schrieb eine Steuerreformkommission der Bundesregierung im Jahre 1971. [16] Seit 30 Jahren steht die Gewerbesteuer ganz oben auf der Agenda der Steuerpolitik, alle Reformen gingen jedoch in die entgegengesetzte Richtung: Sie wurde in ihrer Rolle als kommunaler Unternehmenssteuer mit Äquivalenzbezug zunehmend demontiert. So wurden die Lohnsummensteuer abgeschafft (1980) und die Hinzurechnung der Fremdkapitalzinsen beim Gewerbeertrag sowie des Fremdkapitals beim Gewerbekapital auf 50 % beschränkt (1983). Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften wurden die Freibeträge erhöht (1978, 1980 und 1993) sowie eine Staffelung der Steuermesszahl bei der Gewerbeertragsteuer eingeführt (1991). Die Gewerbekapitalsteuer gibt es seit 1998 nicht mehr. Einzelne Branchen sind ohnehin seit jeher nicht gewerbesteuerpflichtig (freie Berufe, Landwirtschaft, private Wohnungsvermietung). Dieser fortschreitende Aushöhlungsprozess konzentrierte die Steuereinnahmen auf die ertragsstarken Großunternehmen (Tabelle 3). Laut Gewerbesteuerstatistik 1995 (neuere Ergebnisse liegen noch nicht vor) wurde für 1,1 der 2,1 Mill. Gewerbebetriebe erst gar kein Steuermessbetrag festgestellt. Bei den Gewerbebetrieben mit Steuermessbetrag konzentrierte sich die Steuerbelastung auf sehr wenige Unternehmen: Auf knapp 5 % dieser Unternehmen entfielen mehr als 80 % der Steuereinnahmen. Von den Hebesatzerhöhungen wurden immer weniger Steuerpflichtige getroffen, dies aber um den Preis einer umso höheren Belastung für die steuerzahlenden Betriebe. Diese Entwicklung unterminiert die Grundsätze der fiskalischen Äquivalenz bzw. des Interessenausgleichs. Die Abhängigkeit der Gemeinden von den Steuereinnahmen weniger Großbetriebe setzt problematische Anreize für die kommunale Wirtschaftspolitik. Aus steuerlichen Gründen sind die Kommunen primär an der Ansiedelung von Großbetrieben interessiert. Generell bedeutet der hohe Gewinnanteil an der Bemessungsgrundlage eine starke Abhängigkeit von der konjunkturellen Entwicklung. Zudem hat die Gewerbesteuer eine nicht bedarfsgerechte Finanzausstattung der Gemeinden zur Folge, die in einer Abkopplung strukturschwacher Räume und in der verstärkten Streuung der Steuerkraft zwischen Kommunen gleicher Größe und Funktion zum Ausdruck kommt. [17] Umso stärker muss der kommunale Finanzausgleich die Unterschiede in der Steuerkraft kompensieren. Mit der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer von maximal dem 1,8-fachen Gewerbesteuer-Messbetrag (§ 35 EStG), der von 2001 an im Zuge der Unternehmenssteuerreform eingeführt wurde, wird die Stellung der Gewerbesteuer im Steuersystem vollends in Frage gestellt. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer damit faktisch zu einem durchlaufenden Posten. Ein Äquivalenzbezug zur Inanspruchnahme der kommunalen Infrastruktur ist nicht mehr zu erkennen. [18] Für eine grundlegende Reform der kommunalen Unternehmensbesteuerung kommen im Wesentlichen drei Modelle in Frage: die Wertschöpfungsteuer, die Umsatzsteuerbeteiligung sowie eine kommunale Einkommen- und Gewinnbesteuerung. [19] | ||
| Wertschöpfungsteuer - der Klassiker |
Vorgeschlagen wird seit langem eine Art "Revitalisierung" der Gewerbesteuer in Richtung einer Wertschöpfungsteuer. [20] Die Belastungen sollen gleichmäßiger auf alle Unternehmen und Wirtschaftsbereiche verteilt werden, indem • der Kreis der Steuerpflichtigen möglichst auf alle Produktionsbetriebe erweitert wird, also auf freie Berufe, Land- und Forstwirtschaft, Wohnungswirtschaft, gewerbliche Betriebe von Personen des öffentlichen Rechts, eventuell auch auf die öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinrichtungen, • Freibeträge lediglich zur Verwaltungsvereinfachung für Kleinunternehmer gewährt werden und die Messzahl-Staffelung für Personenunternehmen entfällt, • die Bemessungsgrundlagen in Richtung der gesamten (Netto-) Wertschöpfung verbreitert werden, berechnet aus den Gewinnen (abzüglich der Beteiligungserträge), den Zinsaufwendungen (abzüglich der Zinserträge), den Miet- und Pachtaufwendungen (abzüglich der Miet- und Pachterträge) sowie der Lohnsumme. Dies würde eine erhebliche Verbreiterung der Bemessungsgrundlagen bedeuten; im Gegenzug ließen sich die Steuersätze massiv senken (siehe Kasten). Die negativen Gestaltungs- und Allokationsanreize der gegenwärtigen Gewerbesteuer würden nahezu vollständig beseitigt, die Abhängigkeit von nur wenigen Großbetrieben deutlich verringert sowie die Gewinnabhängigkeit und damit die Konjunkturreagibilität des Steueraufkommens erheblich reduziert - bei gleichzeitig guter Wachstumsergiebigkeit. Aus Sicht des kommunalen Finanzausgleichs dürfte sich eine erheblich gleichmäßigere Verteilung des Steueraufkommens über die Gemeinden einstellen, d. h. der kommunale Finanzausgleich könnte sich stärker auf seine subsidiäre Funktion beschränken. Vor allem aber würde eine Wertschöpfungsteuer dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz entsprechen: Mehr Steuerzahler und die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage würden im Zusammenwirken mit dem kommunalen Hebesatzrecht das lose gewordene Band zwischen kommunaler Wirtschaft und der Gemeinde wieder enger knüpfen. Allerdings hat die Wertschöpfungsteuer in der steuerpolitischen Willensbildung bisher kaum Resonanz gefunden: Die Wirtschaftsverbände votieren dagegen, weil dadurch das ertragsunabhängige Element der Unternehmensbesteuerung ein zu großes Gewicht erhielte; an der Wiedereinführung der Lohnsummensteuer wird die verstärkte Belastung des Faktors Arbeit kritisiert. Diese Kritik bezieht sich allerdings auf gesamtwirtschaftliche Anforderungen der Besteuerung, die bei den Bundes- und Landessteuern sowie den Sozialabgaben berücksichtigt werden sollten, nicht aber bei der Kommunalbesteuerung. [21] Ein Kompromiss könnte darin bestehen, das Gewicht der Lohnsumme in der Bemessungsgrundlage zu verringern. Nach einem anderen Vorschlag sollen bei der Besteuerung der Wertschöpfung die Fremdkapitalzinsen sowie eine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung steuerfrei bleiben, um den mobilen Faktor Kapital im internationalen Standortwettbewerb zu schonen. [22] Nimmt man die Idee der fiskalischen Äquivalenz ernst, überzeugt dieses Argument aber nur bedingt, denn gute Standortqualitäten, die maßgeblich durch die öffentliche Infrastruktur mitbestimmt werden, lassen Raum für eine Besteuerung des Faktors Kapital. Außerdem würden mit diesem Vorschlag wesentliche stetige Elemente aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen, so dass das Steueraufkommen stärker schwanken würde. | ||
| Umsatzsteuer- beteiligung nur als Ergänzung |
Zunehmend hat sich in den letzten Jahren die Vorstellung verbreitet, die Gewerbesteuer sukzessive abzubauen und die damit verbundenen Steuerausfälle der Gemeinden durch eine Beteiligung am Umsatzsteueraufkommen zu kompensieren. [23] So wurde bereits bei der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer verfahren. [24] Die Umsatzsteuer gewährleistet eine vergleichbar stetige Einnahmenentwicklung. Der vorgesehene wirtschaftsbezogene Verteilungsschlüssel führt zu einer bedarfsgerechteren Finanzausstattung und trägt auch dem Ansiedlungsinteresse der Gemeinden grundsätzlich Rechnung. Aus Sicht der Gemeinde stellt die Umsatzsteuerbeteiligung aber letztlich eine Zuweisung dar; die kommunale Finanzautonomie wird erheblich eingeschränkt, da das Hebesatzrecht wegfällt. Einer vollständigen Abschaffung der Gewerbesteuer steht inzwischen auch die Verfassung entgegen. Die Finanzautonomie der Gemeinden wird seit 1998 ausdrücklich in Form einer eigenständigen, wirtschaftskraftbezogenen und mit Hebesatzrecht ausgestatteten Besteuerung im Grundgesetz garantiert (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG). Die Umsatzsteuerbeteiligung sollte - wie bisher - nur als ergänzendes Finanzierungsinstrument ins Auge gefasst werden. Zudem stellt sich die Frage der Gegenfinanzierung. Nach überschlägigen Schätzungen des DIW Berlin wäre eine Abschaffung der Gewerbesteuer und deren Kompensation über die Umsatzsteuerbeteiligung mit einer deutlichen Erhöhung des Anteils der Gemeinden an der Umsatzsteuer - von 2,2 % auf 19,7 % - verbunden. Angesichts anhaltend knapper Kassen werden Bund und Länder nicht bereit sein, diese Umsatzsteueranteile abzugeben - die Umsatzsteuer müsste angehoben werden. Unter Berücksichtigung der Mehreinnahmen bei Einkommen- und Körperschaftsteuer würde dies eine Anhebung des Normalsatzes der Mehrwertsteuer um 1,4 Prozentpunkte erfordern. Doch würde damit die Steuerbelastung weg von der unternehmerischen Wertschöpfung hin zum privaten Konsum verschoben. | ||
| Kommunales Hebesatzrecht auf Einkommensteuer sinnvoll |
Zur Stärkung der kommunalen Finanzautonomie ist ein eigenständiges kommunales Hebesatzrecht auf die Einkommensteuer denkbar. [25] Beim Ersatz für die Gewerbesteuer würde indes der wirtschaftsbezogene Anteil der Gemeindebesteuerung vermindert, da die Einkommensteuer natürliche Personen und damit überwiegend Arbeitseinkommen belastet. Zu beachten ist ferner, dass die Einkommensteuer nach dem Wohnsitzprinzip erhoben wird. Arbeitnehmer arbeiten aber häufig in anderen Gemeinden, Selbständige haben ihren Betrieb oder ihre Betriebsstätten in anderen Gemeinden. So gibt es eine alte Diskussion, den kommunalen Einkommensteueranteil zwischen Wohnort und Arbeitsort zu zerlegen, um die Kernstädte der Agglomerationen steuerlich zu stärken. [26] In Analogie dazu wäre auch für die betrieblichen Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) eine Zerlegung nach Betriebsstätten denkbar. Diesen Gedanken greift ein Vorschlag zweier Wirtschaftsverbände (BDI, VCI) auf, der die Gewerbesteuer und den 15-prozentigen kommunalen Einkommensteueranteil durch ein kommunales Hebesatzrecht auf Einkommen- und Körperschaftsteuer ersetzen will. [27] Neben dem Abbau des wirtschaftsbezogenen Elements der Gemeindebesteuerung hat ein solches Konzept jedoch den gravierenden Nachteil, dass die Gewinne stark schwanken. Daher sollte insbesondere auf ein kommunales Zuschlagsrecht für die Körperschaftsteuer verzichtet werden. Auch die kommunale Einkommensbesteuerung sollte nicht als Ersatz für die Gewerbesteuer, sondern im Sinne einer Stärkung der wohnbevölkerungsbezogenen Kommunalbesteuerung diskutiert werden. | ||
| Besteuerung der Wohnbevölkerung aktiver gestalten |
Ein kommunales Zuschlagsrecht auf die Einkommensteuer macht für die kommunale Besteuerung der Wohnbevölkerung durchaus Sinn. [28] Die kommunale Finanzautonomie würde gestärkt und der fiskalischen Äquivalenz besser entsprochen - die Bürger sehen dann jeden Monat auf dem Lohnzettel, wie viel Steuern sie an ihre Gemeinde zahlen. Allerdings würden die Aufkommensunterschiede zwischen den Kommunen erheblich zunehmen; vor allem die Städte befürchten Nachteile im Steuerwettbewerb um zahlungskräftige Bürger. Tatsächlich bestehen schon heute beim kommunalen Einkommensteueranteil erhebliche Finanzkraftunterschiede zwischen "armen" Kernstädten und "reichen" Umlandgemeinden. Diese Unterschiede könnten jedoch durch den kommunalen Finanzausgleich austariert werden. Dringend reformbedürftig ist schließlich auch die Grundsteuer, die in Westdeutschland immer noch nach den alten Einheitswerten von 1964, in den neuen Bundesländern sogar in Anlehnung an die Einheitswerte von 1935 erhoben wird. Grundsätzlich ist die Grundsteuer eine "gute" Kommunalsteuer, da sie die örtliche Wirtschaft und Bevölkerung gleichermaßen belastet. Nicht zuletzt schlägt sich die Qualität des kommunalen Leistungsangebots in den Bodenpreisen nieder. [29] Eine Neugestaltung der Grundsteuer würde jedoch regelmäßig aktualisierte Grundstücksbewertungen für die etwa 30 Mill. Objekte erfordern. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand hat bisher eine neue Einheitsbewertung verhindert. Andere Länder zeigen, dass dies durchaus machbar ist, wenn man sich der Sache pragmatisch nähert. Vorstellbar wäre ein vereinfachtes "Sachwertverfahren", bei dem die Bodenwerte nach den Richtwerten der kommunalen Gutachterausschüsse festgelegt werden; für die Aufbauten können typisierte Gebäudewerte nach einfach zu erhebenden bautechnischen Merkmalen verwendet werden (Wohn-/Nutzfläche, Bruttogrundflächen der Geschosse oder fortgeschriebene Normalherstellungskosten, jeweils differenziert nach Gebäudetypen). [30] Alternativ könnte man sich auf eine reine Bodenwertsteuer beschränken, wie sie etwa Dänemark praktiziert. Schließlich ließe sich die Kfz-Steuer mit kommunalen Zuschlägen anreichern, da sie als direkte Abgabe vom Halter zu entrichten ist. Einige Länder (Spanien, Frankreich, Niederlande, Schweiz) praktizieren dies. Je nach Reichweite der Besteuerungskompetenz erhielten die Kommunen dann auch ein ergänzendes verkehrs- und umweltpolitisches Instrument. | ||
| Was tun? | Eine grundlegende Reform des Gemeindesteuersystems ist dringlich. Vor allem die Gewerbesteuerreform ruft Widerstände hervor, weil die damit verbundenen Umverteilungseffekte zwischen Branchen und Regionen auf zum Teil sehr komplexe Interessengegensätze stoßen. Angesprochen sind nicht nur die verschiedenen Betroffenheiten innerhalb der Wirtschaft; auch im föderalen Gefüge sind die Interessen heterogen. Naturgemäß gilt dies insbesondere auf kommunaler Ebene, wo eine Vielzahl von Akteuren unterschiedliche Ziele verfolgt: Städte, Landkreise, kreisangehörige Gemeinden, Kernstadt versus Umland, Agglomerationen versus ländliche Räume. Dies alles hat bisher eine systematische und zukunftsfähige Reform praktisch unmöglich gemacht. Der Kern einer Gemeindefinanzreform muss darin bestehen, die Finanzkraft der Gemeinden zu stärken, indem ihre Steuerkraft erhöht wird. Höhere Einnahmen sind unumgänglich, um die Investitionsfähigkeit der Gemeinden zu verbessern. Hierbei sollte ein Volumen von 5 Mrd. Euro jährlich ins Auge gefasst werden; dies entspricht in etwa dem Rückgang der kommunalen Investitionen seit Mitte der 90er Jahre. Mit 3 Mrd. Euro könnte hierzu die Wertschöpfungsteuer beitragen; weitere 2 Mrd. Euro könnten durch die reformierte Grundsteuer erzielt werden. Die Gewerbesteuerumlage sollte abgeschafft werden, Bund und Länder würden entsprechend belastet (Kasten). Zugleich geht es darum, das kommunale Steueraufkommen weniger konjunkturanfällig zu gestalten, damit die Gemeinden ihre lokalen Aufgaben stetig erfüllen können. Verfügen sie über höhere Einnahmen, so besteht auch wieder mehr Spielraum zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben. Dabei sollte die etwa hälftige Aufteilung der kommunalen Besteuerung auf Wirtschaft und Wohnbevölkerung beibehalten werden; sie hat sich alles in allem bewährt. Allerdings sollte den Kommunen auch bei der Besteuerung der Wohnbevölkerung ein Hebesatzrecht in die Hand gegeben werden; die Option, die das Grundgesetz für die Einkommensteuer bereitstellt, sollte genutzt werden. Dringend erforderlich ist zudem, die Grundsteuer auf eine aktuellere Besteuerungsbasis zu stellen und sie im Aufkommen zu stärken; hier bietet sich ein vereinfachtes "Sachwertverfahren" an. An einer kommunalen Unternehmensteuer sollte festgehalten werden, um den Bezug zur örtlichen Wirtschaft zu wahren, die umgekehrt vom kommunalen Infrastrukturangebot profitiert. Letztlich kann dies nur eine an der Wertschöpfung orientierte Steuer sein. Damit würde auch zum Ausdruck gebracht, dass der zu besteuernde Erfolg eines Unternehmens das Ergebnis einer Kombination der verschiedenen Produktionsfaktoren ist. Durch die Verbreiterung der Besteuerungsgrundlagen könnten die Steuersätze erheblich gesenkt werden - diese kommunale Unternehmensteuer wäre dann keine "Großbetriebsteuer" mehr, sondern eine Steuer, die alle Unternehmen, jedoch mit niedrigen Sätzen, treffen würde. Bezieht sich das Hebesatzrecht der Gemeinden nicht nur auf die kommunale Unternehmensbesteuerung, sondern auch auf die Einkommensteuer, so verfügen die Kommunen über eine größere Handlungsfreiheit in ihrer Steuerpolitik. Sie können dann, in Abhängigkeit von den Präferenzen der Steuerbürger, darüber entscheiden, ob sie stärker die wirtschafts- oder die einwohnerbezogenen Steuerquellen ausschöpfen. Wird durch diese Reform das interkommunale Gefälle bei den Steuereinnahmen zu groß - reichere Gemeinden können sich durch eine Senkung der Hebesätze zusätzliche Vorteile verschaffen -, kann dies durch den kommunalen Finanzausgleich gemildert werden. | ||
| Kasten Auswirkungen einer Umgestaltung der Gewerbesteuer zu einer Wertschöpfungsteuer |
Das DIW Berlin schlägt folgende Reform der Gewerbesteuer vor: • Umwandlung der Gewerbesteuer in eine Wertschöpfungsteuer, der grundsätzlich alle Unternehmen unterliegen.
• Dabei wird ein Aufkommen von 22 Mrd. Euro angestrebt. Die Gewerbesteuerumlage zugunsten von Bund und Ländern wird abgeschafft. Dies bedeutet, dass die Gemeinden (einschließlich des Anteils der Stadtstaaten) gegenüber dem Status quo um 3 Mrd. Euro besser gestellt werden. Die potentielle Bemessungsgrundlage einer Wertschöpfungsteuer sowie die Steuersätze, die sich beim vorgegebenen Aufkommen ergeben, sind - bezogen auf das Jahr 2001 - in Tabelle 4 ausgewiesen. Dazu wird auf die im Inland entstandenen Einkommensaggregate der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) zurückgegriffen: • Betriebsüberschuss/Selbständigeneinkommen, also die im Inland entstandenen Gewinne und Zinseinkommen der Unternehmen, • Arbeitnehmerentgelte der Unternehmen, also die Bruttolöhne einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung; die Arbeitnehmerentgelte für Beschäftigte beim Staat sowie bei privaten Haushalten und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck bleiben unberücksichtigt. Es werden zwei Varianten gerechnet, bei denen die Lohnsumme mit 100 % bzw. 50 % in die Bemessungsgrundlage der Wertschöpfungsteuer einbezogen wird. Als pauschaler Abschlag für Steuerbefreiungen, Freibeträge usw. werden 10 % von der Bemessungsgrundlage angesetzt. Bei voller Einbeziehung der Lohnsumme ergibt sich ein durchschnittlicher Steuersatz von 1,8 %, bei hälftiger Einbeziehung der Lohnsumme ein Steuersatz von 2,7 % - jeweils unter Berücksichtigung der Abziehbarkeit der Wertschöpfungsteuer von der individuellen Bemessungsgrundlage (entsprechend der gegenwärtigen Regelung bei der Gewerbesteuer) [1]. Demgegenüber beträgt die Grenzbelastung der gegenwärtigen Gewerbesteuer 16,3 % bezogen auf den steuerpflichtigen Gewerbeertrag (bei einer Messzahl von 5 % und einem durchschnittlichen Hebesatz von 390 %).
Die finanziellen Wirkungen des Reformvorschlages sind in Tabelle 5 dargestellt. Die Gemeinden gewinnen insgesamt 3,1 Mrd. Euro an Steuereinnahmen, die sich aus den Mehreinnahmen der Wertschöpfungsteuer gegenüber der Gewerbesteuer (netto) sowie dem Gemeindeanteil am erhöhten Einkommensteueraufkommen ergeben. Bund und Länder tragen Mindereinnahmen aus der Abschaffung der Gewerbesteuerumlage, die jedoch um Mehreinnahmen bei Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag verringert werden. Insgesamt wird der staatliche Gesamthaushalt mit knapp 1 Mrd. Euro belastet; in dieser Größenordnung wird die Wirtschaft entlastet. [1] Im Mai 2002 hat sich die Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen konstituiert. Ihr Ziel ist es, bereits bis Mitte 2003 zu drängenden Fragen des kommunalen Finanzsystems - vor allem zur Zukunft des kommunalen Steuersystems und der Verzahnung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe - Stellung zu nehmen. [2] Vgl. Hans Karrenberg und Engelbert Münstermann: Städtische Finanzen - Kollaps oder Reformen! Gemeindefinanzbericht 2002. In: Der Städtetag, Heft 4/2002. [3] Sie entstehen, wenn relativ viele Bürger mit ihren Bedürfnissen nicht zum Zuge kommen. [4] Bei den Weisungsaufgaben werden das "Ob" und das "Wie" von den Ländern vorgeschrieben, während bei den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben - Trägerschaft von Grundschulen und Kindertagesstätten, Gemeindestraßen, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Friedhofswesen u. a. - die Gemeinden zum Handeln verpflichtet sind, doch ihnen für das "Wie" mehr oder weniger große Entscheidungsspielräume verbleiben. Über die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben (Kultur, Sport und Erholung, Fremdenverkehr) können die Gemeinden - im Rahmen ihrer Budgetrestriktionen - frei entscheiden. [5] Nach einer Untersuchung von Postlep für das Jahr 1982 wird der Anteil der zurechenbaren freiwilligen Leistungen auf 17 % geschätzt. Vgl. Rolf-Dieter Postlep: Die Einbindung der gemeindlichen Finanzwirtschaft in den föderalen Staatsaufbau. In: Horst Zimmermann, Ulrike Hardt und Rolf-Dieter Postlep (Hrsg.): Bestimmungsgründe der kommunalen Finanzsituation. Gesellschaft für Regionale Strukturentwicklung, Schriftenreihe, Bd. 15, Bonn 1987. Eine neuere Untersuchung für den Kreis Mettmann schätzt den Anteil der freiwilligen Ausgaben an den Gesamtausgaben auf 5 %. Vgl. Diana Zacharias: Die Entwicklung der kommunalen Aufgaben seit 1975. In: Die Öffentliche Verwaltung, Nr. 2/2000, S. 62. [6] Mit der Finanzreform von 1969 wurden Bund und Länder durch eine Umlage am Gewerbesteueraufkommen und im Gegenzug die Gemeinden an den Einkommensteuern (Lohn- und veranlagte Einkommensteuer) beteiligt. [7] Vielmehr wird der Anteil an der Einkommensteuer nach Maßgabe der anteiligen Einkommensteuervorleistungen der Einwohner an den Einkommensteuerleistungen auf die einzelnen Gemeinden in dem Bundesland verteilt. Allerdings werden nur Steuerleistungen bis zu bestimmten Einkommensobergrenzen berücksichtigt. [8] Ausgaben nach Abzug der Zahlungen von der gleichen Ebene, z. B. Zuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden an die Landkreise. [9] Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist bundeseinheitlich geregelt; über das Hebesatzrecht können die Gemeinden die Tarifbelastung festlegen. Dazu stellen die Finanzbehörden einen Steuermessbetrag fest, der sich aus der Multiplikation des steuerpflichtigen Gewerbeertrags mit einer Steuermesszahl ergibt, die im Regelfall 5 % beträgt. Auf diesen Messbetrag wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an. Unterhält das gewerbesteuerpflichtige Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich der Betrieb auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, wird der Messbetrag auf die beteiligten Gemeinden zerlegt; die Zerlegung erfolgt anhand der Arbeitslöhne, bei Einzelhandelsunternehmen je zur Hälfte nach Arbeitslöhnen und Betriebseinnahmen. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften wird ein Freibetrag von 24 500 Euro vom steuerpflichtigen Gewerbeertrag abgezogen; für den übersteigenden Gewerbeertrag wird die Steuermesszahl gestaffelt in fünf Stufen für jeweils 12 000 Euro um 1 % erhöht, so dass bei diesen Unternehmen die Messzahl von 5 % erst ab einem steuerpflichtigen Gewerbeertrag von 72 500 Euro gilt. Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag, bei ihnen gilt die Messzahl von 5 % von Anfang an. [10] Vgl. Horst Zimmermann: Kommunalfinanzen. Schriften zur öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft, Bd. 163, Baden-Baden 1999, S. 133. [11] In Ostdeutschland sind wegen der niedrigen kommunalen Steuerkraft auch die Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich sowie die Ergänzungszuweisungen des Bundes in diesen Verbund einbezogen. [12] Dabei wird die Einwohnerveredelung aus dem so genannten Zuschussbedarf abgeleitet, der sich vereinfacht als Differenz zwischen den laufenden Ausgaben und den allgemeinen Deckungsmitteln (Steuern und Schlüsselzuweisungen) ergibt. [13] Vgl. im Einzelnen Dieter Vesper: Kommunalfinanzen und kommunaler Finanzausgleich in Brandenburg. DIW-Beiträge zur Strukturforschung, Heft 185, Berlin 2000, S. 31 ff. [14] Als ein Indiz können die rückläufigen Gebühren - von 1995 bis 2001 sind sie immerhin um 17 % gesunken - gewertet werden. Wenig wahrscheinlich ist, dass die Gebühren auf breiter Front gesenkt worden sind; doch auch für nennenswerte Gebührenerhöhungen dürfte wenig Raum geblieben sein. Zu Beginn der 90er Jahre waren die Gebühreneinnahmen der Gemeinden um fast 5 % pro Jahr gestiegen. [15] Vgl. Hans Karrenberg und Engelbert Münstermann, 2002, a. a. O., S. 18. [16] Gutachten der Steuerreformkommission 1971. In: Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 17, Bonn 1971, S. 915. Die Kommission empfahl seinerzeit, die Gewerbesteuer auf ein Drittel ihres damaligen Niveaus zu senken und ihre Gewinnabhängigkeit zu lösen, indem die Gewerbeertragsteuer beseitigt und die Messzahlen so gewichtet werden sollten, dass 70 % des Aufkommens aus der Gewerbekapitalsteuer und 30 % aus der Lohnsummensteuer entstehen (sic!). [17] Vgl. Martin Junkernheinrich und Thomas Notheis: Bausteine einer Gemeindefinanzreform: Gewerbesteuer und Sozialhilfe. Gutachten des IWH im Auftrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, Halle (Saale) 1996, Tz. 22; Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung: Statistische Informationen - Kommunale Finanzsituation der Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern. In: Informationen zur Raumentwicklung, Nr. 8/9, 1995, S. 647 ff. [18] Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR), Jahresgutachten 2001/2002, Tz. 374. [19] Vgl. Michael Broer: Ersatzvorschläge für die Gewerbesteuer : Darstellung und Vergleich einiger häufig genannter Ansätze. In: Wirtschaftsdienst 2001, S. 713 ff.; SVR, Jahresgutachten 2001/2002, a. a. O., Tz. 374 ff.; Martin Kinkel: Die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer und ihre Kompensation. Auswirkungen alternativer Vorschläge auf die Gemeinden. In: Wirtschaftsdienst 1995, S. 250 ff. [20] Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen: Gutachten zur Reform der Gemeindesteuern. Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 31, Bonn 1982, S. 52 ff.; SVR, Jahresgutachten 1983/84, Tz. 399 ff.; SVR, Jahresgutachten 1995/96, Tz. 342. Inzwischen hat sich der Sachverständigenrat von der Wertschöpfungsteuer distanziert, er spricht sich nunmehr für eine kommunale Einkommen- und Gewinnsteuer aus; vgl. SVR, Jahresgutachten 2001/2002, Tz. 383. Auch das DIW Berlin hatte sich seinerzeit für eine Revitalisierung ausgesprochen. Vgl.: Zur Finanzlage der Gemeinden. Bearb.: Dieter Teichmann und Dieter Vesper. In: Wochenbericht des DIW, Nr. 37/1986. [21] Vgl. SVR, Jahresgutachten 1989/90, Tz. 344. [22] Stefan Homburg: Reform der Gewerbesteuer. In: Archiv für Kommunalwissenschaften, Nr. 39/2000, S. 52 f. [23] Vorschläge dazu werden schon seit längerem von Seiten der Wirtschaftsverbände vorgebracht; vgl. Wolfgang Ritter: Abbau der Gewerbesteuer. Ein Beitrag zur überfälligen Reform der Gemeindefinanzen und der Unternehmensbesteuerung. In: Betriebs-Berater 1983, S. 389 ff.; Lothar Schemmel und Wolfgang Krahwinkel: Abbau und Ersatz der Gewerbesteuer. Schriften des Karl-Bräuer-Instituts, Nr. 57, Wiesbaden 1984; Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI): Zukunftsorientierte Steuerpolitik - Reform der Unternehmensbesteuerung, Köln 1985, S. 14 ff. [24] Von 1998 an sind die Gemeinden mit 2,2 % am Umsatzsteueraufkommen beteiligt. [25] Im Rahmen der Finanzreform von 1969 wurde ausdrücklich die Möglichkeit eines Hebesatzrechts auf den kommunalen Einkommensteueranteil vorgesehen; siehe Art. 106 Abs. 5 Satz 3 GG. Der Gesetzgeber hat davon bisher keinen Gebrauch gemacht. [26] Vgl. dazu Michael Broer, 2001, a. a. O., S. 715; Matthias Sander: Ersatz der Gewerbesteuer durch eine Gemeindeeinkommensteuer. In: Wirtschaftsdienst, Nr. 8/2001, S. 452 f. [27] Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und Verband der Chemischen Industrie (VCI) (Hrsg.): Verfassungskonforme Reform der Gewerbesteuer - Konzept einer kommunalen Einkommen- und Gewinnsteuer. Köln 2001. http://www.bdi-online.de Das Konzept besteht aus den folgenden Elementen: • Abschaffung der Gewerbesteuer und des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer; • Senkung des Eingangssatzes bei der Einkommensteuer auf 11,5 % statt der für 2005 vorgesehenen 15 %; • Verminderung des Spitzensteuersatzes auf 32,2 % statt 42 %; • Anhebung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 28,6 %. Bei einem durchschnittlichen kommunalen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer in Höhe von 30,3 % würde dies den Tarifbelastungen bei der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer von 2005 an entsprechen. Bei Betriebsstätten eines Unternehmens in mehreren Gemeinden soll die Einkommen- oder Körperschaftsteuer als Bemessungsgrundlage nach den Regeln der heutigen Zerlegung für die Gewerbesteuer aufgeteilt werden. Bezieht eine natürliche Person betriebliche und andere Einkünfte, so soll die Einkommensteuer zur Bemessung der Zuschläge auf Betriebs- und Wohnsitzgemeinde gemäß dem Anteil dieser Einkünfte an der Summe der Einkünfte aufgeteilt werden (in Entsprechung zu § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG). [28] Karl-Heinrich Hansmeyer und Horst Zimmermann: Möglichkeiten der Einführung eines Hebesatzrechtes beim gemeindlichen Einkommensteueranteil. In: Archiv für Kommunalwissenschaften 1993, S. 221 ff. [29] SVR, Jahresgutachten 2001/2002, Tz. 378; Stefan Homburg, 2000, a. a. O., S. 44. [30] Vgl. Michael Reidenbach: Die reformierte Grundsteuer: Ein neues Instrument für die kommunale Bodenpolitik? In: Informationen zur Raumentwicklung, Nr. 8/1999, S. 565-576; Wolf-Dietrich Drosdzol: Grundsteuer - Möglichkeiten einer Neuregelung. In: Deutsche Steuer-Zeitung 1999, S. 831-837; Frank Stein: Reform der Grundsteuer. In: Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2000, S. 74-80.
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-------------------------------------------------------------------------------Tabelle 1
Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden nach Arten
In Mill. Euro
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1992 1995 1996 1997 1998
Personalausgaben 39 919 40 332 39 778 39 112 38 940
Laufender Sachaufwand 25 667 26 348 26 320 26 412 26 274
Zinsausgaben an andere Bereiche 4 921 5 626 5 720 5 592 5 474
Laufende Zuweisungen an 11 015 14 098 14 498 15 030 15 397
Länder 3 041 3 836 3 696 3 630 3 676
Zweckverbände 1 970 2 382 2 340 2 355 2 262
Bund 120 110 172 161 153
Unternehmen 2 461 3 021 3 103 3 309 3 503
soziale Einrichtungen 3 424 4 749 5 187 5 576 5 803
Soziale Leistungen u. Ä. 22 076 30 163 28 856 26 570 26 178
Sachinvestitionen 33 140 28 426 26 468 25 091 24 402
Zuweisungen für Investitionen 2 200 2 729 2 849 2 779 2 647
an Länder 257 339 343 339 338
an andere Bereiche 1 943 2 390 2 506 2 440 2 309
Darlehen an andere Bereiche 939 860 725 609 471
Erwerb von Beteiligungen 1 089 1 009 945 865 1 062
Sonstige Ausgaben 1 345 1 617 1 603 1 029 1 035
Bereinigte Ausgaben 142 311 151 208 147 762 143 091 141 881
Steuern u. Ä. 43 685 43 903 44 118 44 840 48 602
darunter:
Gewerbesteuer netto 17 551 15 538 17 143 18 521 18 544
Anteil an der Lohn-/veranlagten
Einkommensteuer 20 533 21 420 19 374 18 449 19 604
Anteil an der Umsatzsteuer - - - - 2 326
Einnahmen aus wirtschaftlicher
Tätigkeit 6 188 7 015 7 219 7 424 7 610
Laufende Zuweisungen 35 588 39 935 39 900 38 140 38 293
von Ländern 34 475 38 954 39 256 37 665 37 800
vom Bund 1 113 981 644 475 492
Gebühren 17 267 19 585 18 891 18 052 17 521
Zuweisungen für Investitionen 11 216 9 600 10 015 9 491 8 931
von Ländern 10 195 8 967 9 438 8 997 8 505
vom Bund 1 021 633 577 494 426
Veräußerung von Vermögen 4 627 6 602 6 962 6 789 8 313
Darlehensrückflüsse
von anderen Bereichen 334 591 624 588 624
Sonstige Einnahmen 14 664 16 836 16 659 14 725 14 418
Bereinigte Einnahmen 133 569 144 067 144 389 140 050 144 312
Finanzierungssaldo -8 742 -7 141 -3 373 -3 041 2 431
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Veränderung
in %
1999 2000 2001 1995/ 2001/
1992 1995
Personalausgaben 39 316 39 504 39 319 1,0 -2,5
Laufender Sachaufwand 27 514 27 997 28 549 2,7 8,4
Zinsausgaben an andere Bereiche 5 226 5 084 5 183 14,3 -7,9
Laufende Zuweisungen an 15 513 12 596 17 162 28,0 21,7
Länder 3 467 3 638 3 822 26,1 -0,4
Zweckverbände 2 192 2 201 2 243 20,9 -5,8
Bund 171 150 152 -7,7 38,0
Unternehmen 3 576 100 4 064 22,8 34,5
soziale Einrichtungen 6 106 6 507 6 881 38,7 44,9
Soziale Leistungen u. Ä. 26 098 26 611 27 337 36,6 -9,4
Sachinvestitionen 24 744 24 576 24 189 -14,2 -14,9
Zuweisungen für Investitionen 2 653 2 584 2 663 24,0 -2,4
an Länder 323 325 278 32,1 -18,0
an andere Bereiche 2 330 2 258 2 385 23,0 -0,2
Darlehen an andere Bereiche 652 441 419 -8,4 -51,3
Erwerb von Beteiligungen 1 124 1 076 1 942 -7,3 92,4
Sonstige Ausgaben 1 253 4 658 1 147 20,2 -29,0
Bereinigte Ausgaben 144 093 145 125 147 909 6,3 -2,2
Steuern u. Ä. 51 031 51 913 49 065 0,5 11,8
darunter:
Gewerbesteuer netto 19 486 19 344 17 144 -11,5 10,3
Anteil an der Lohn-/veranlagten
Einkommensteuer 20 447 21 256 20 416 4,3 -4,7
Anteil an der Umsatzsteuer 2 639 2 687 2 676 - -
Einnahmen aus wirtschaftlicher
Tätigkeit 7 887 7 668 8 162 13,4 16,3
Laufende Zuweisungen 39 026 40 745 40 459 12,2 1,3
von Ländern 38 561 40 268 40 046 13,0 2,8
vom Bund 465 477 413 -11,9 -57,9
Gebühren 17 058 16 936 16 540 13,4 -15,5
Zuweisungen für Investitionen 8 592 8 439 8 135 -14,4 -15,3
von Ländern 8 183 8 092 7 818 -12,1 -12,8
vom Bund 409 347 317 -37,9 -50,0
Veräußerung von Vermögen 7 879 6 878 6 927 42,7 4,9
Darlehensrückflüsse
von anderen Bereichen 849 559 527 76,9 -10,7
Sonstige Einnahmen 14 077 13 910 14 139 14,8 -16,0
Bereinigte Einnahmen 146 398 147 049 143 954 7,9 -0,1
Finanzierungssaldo 2 305 1 923 -3 955 -18,3 -44,6
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Quellen: Statistisches Bundesamt; Berechnungen des DIW Berlin.
DIW Berlin 2002
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-------------------------------------------------------------------------------Tabelle 2a
Ausgaben und Einnahmen der westdeutschen Gemeinden nach Arten
Euro je Einwohner
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1992 1995 1996 1997 1998
Personalausgaben 493 508 502 500 501
Laufender Sachaufwand 338 342 340 344 343
Zinsausgaben an andere Bereiche 77 79 78 76 74
Laufende Zuweisungen an
öffentlichen Bereich 82 99 96 94 93
Unternehmen 29 35 36 39 41
soziale Einrichtungen 51 67 73 78 81
Soziale Leistungen u. Ä. 331 419 400 374 368
Sachinvestitionen 394 331 308 294 286
Zuweisungen für Investitionen 32 33 34 31 30
Darlehen an andere Bereiche 15 12 10 9 6
Sonstige Ausgaben 35 36 33 24 30
Bereinigte Ausgaben 1 878 1 961 1 911 1 864 1 853
Steuern u. Ä. 690 650 659 666 718
Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit 86 95 97 100 103
Laufende Zuweisungen 408 442 449 433 442
von Ländern 396 429 439 426 435
vom Bund 12 13 9 7 7
Gebühren 251 276 264 253 246
Zuweisungen für Investitionen 106 91 97 86 80
Veräußerung von Vermögen 65 82 88 87 108
Sonstige Einnahmen 191 225 224 205 202
Bereinigte Einnahmen 1 796 1 861 1 877 1 828 1 899
Finanzierungssaldo -82 -101 -34 -35 46
-------------------------------------------------------------------------------
Veränderung
in %
1999 2000 2001 1995/ 2001/
1992 1995
Personalausgaben 506 511 512 3,1 0,7
Laufender Sachaufwand 362 371 381 0,9 11,4
Zinsausgaben an andere Bereiche 70 67 69 2,2 -12,8
Laufende Zuweisungen an
öffentlichen Bereich 88 91 94 20,6 -4,4
Unternehmen 42 45 48 19,3 37,8
soziale Einrichtungen 85 90 95 31,9 41,6
Soziale Leistungen u. Ä. 365 371 378 721,3 -9,8
Sachinvestitionen 299 304 304 -16,0 -8,2
Zuweisungen für Investitionen 30 30 32 3,3 -3,5
Darlehen an andere Bereiche 9 6 6 -16,5 -51,5
Sonstige Ausgaben 35 29 44 2,5 22,1
Bereinigte Ausgaben 1 891 1 916 1 963 4,4 0,1
Steuern u. Ä. 751 763 721 -5,8 10,9
Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit 107 104 111 10,6 17,0
Laufende Zuweisungen 453 474 471 8,4 6,5
von Ländern 446 467 465 8,3 8,3
vom Bund 7 7 6 12,2 -53,0
Gebühren 238 237 232 10,1 -16,0
Zuweisungen für Investitionen 78 80 77 -14,5 -15,0
Veräußerung von Vermögen 104 92 96 25,4 17,7
Sonstige Einnahmen 200 195 200 17,9 -11,3
Bereinigte Einnahmen 1 932 1 944 1 908 3,6 2,5
Finanzierungssaldo 40 29 -56 23,0 -44,9
-------------------------------------------------------------------------------
Quellen: Statistisches Bundesamt; Berechnungen des DIW Berlin.
DIW Berlin 2002
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-------------------------------------------------------------------------------Tabelle 2b
Ausgaben und Einnahmen der ostdeutschen Gemeinden nach Arten
Euro je Einwohner
-------------------------------------------------------------------------------
1992 1995 1996 1997 1998
Personalausgaben 706 638 613 570 556
Laufender Sachaufwand 364 374 369 355 350
Zinsausgaben an andere Bereiche 18 54 62 62 63
Laufende Zuweisungen an
öffentlichen Bereich 14 18 19 21 21
Unternehmen 48 62 63 62 70
soziale Einrichtungen 24 42 48 51 54
Soziale Leistungen u. Ä. 145 306 286 235 234
Sachinvestitionen 648 566 520 484 469
Zuweisungen für Investitionen 19 49 52 62 56
Darlehen an andere Bereiche 3 7 9 2 7
Sonstige Ausgaben 20 27 35 31 18
Bereinigte Ausgaben 2 010 2 142 2 076 1 936 1 898
Steuern u. Ä. 143 271 232 247 282
Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit 71 84 87 87 85
Laufende Zuweisungen 762 895 856 797 769
von Ländern 734 883 851 794 766
vom Bund 28 12 4 3 3
Gebühren 149 183 179 167 159
Zuweisungen für Investitionen 334 283 284 293 280
Veräußerung von Vermögen 47 109 106 100 114
Sonstige Einnahmen 240 250 241 184 178
Bereinigte Einnahmen 1 746 2 076 1 984 1 876 1 868
Finanzierungssaldo -263 -66 -91 -61 -30
-------------------------------------------------------------------------------
Veränderung
in %
1999 2000 2001 1995/ 2001/
1992 1995
Personalausgaben 555 544 527 -9,7 -17,3
Laufender Sachaufwand 353 344 342 2,7 -8,7
Zinsausgaben an andere Bereiche 63 62 63 195,1 17,4
Laufende Zuweisungen an
öffentlichen Bereich 22 23 23 31,1 29,0
Unternehmen 70 70 77 27,6 23,9
soziale Einrichtungen 60 65 66 77,9 55,4
Soziale Leistungen u. Ä. 238 248 265 110,7 -13,3
Sachinvestitionen 439 401 373 -12,7 -34,0
Zuweisungen für Investitionen 55 49 48 162,5 -1,7
Darlehen an andere Bereiche 5 2 3 137,2 -54,2
Sonstige Ausgaben 14 15 22 32,9 -16,8
Bereinigte Ausgaben 1 873 1 823 1 809 6,6 -15,5
Steuern u. Ä. 301 303 286 90,1 5,3
Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit 86 86 89 17,5 6,3
Laufende Zuweisungen 773 798 792 17,5 -11,5
von Ländern 770 796 790 20,3 -10,5
vom Bund 2 2 2 -56,8 -84,4
Gebühren 159 154 148 22,7 -19,2
Zuweisungen für Investitionen 267 248 239 -15,2 -15,6
Veräußerung von Vermögen 98 80 64 131,6 -41,1
Sonstige Einnahmen 174 163 156 3,9 -37,4
Bereinigte Einnahmen 1 858 1 832 1 775 18,8 -14,5
Finanzierungssaldo -15 10 -35 -74,9 -47,4
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Quellen: Statistisches Bundesamt; Berechnungen des DIW Berlin.
DIW Berlin 2002
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-------------------------------------------------------------------------------Tabelle 3
Gewerbesteuerpflichtige, Gewerbeertrag und Steuermessbeträge 1995
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Steuerpflichtige Steuermessbetrag nach
dem Gewerbeertrag
Gewerbeertrag
von... bis unter...DM Zahl % % Mill. DM % %
kumuliert kumuliert
Gewerbebetriebe mit
Steuermessbetrag
mit negativem
Gewerbeertrag 52 984 5,6 5,6 0,0 0,0 0,0
ohne Gewerbeertrag 18 940 2,0 7,6 0,0 0,0 0,0
0 - 7 600 42 851 4,5 12,1 6,4 0,1 0,1
7 600 - 24 100 51 451 5,4 17,5 32,8 0,3 0,4
24 100 - 48 100 44 700 4,7 22,2 57,9 0,6 1,0
48 100 - 96 100 398 778 41,9 64,1 195,0 2,1 3,1
96 100 - 144 100 144 153 15,2 79,3 268,2 2,9 6,0
144 100 - 250 000 101 088 10,6 89,9 531,9 5,7 11,6
250 000 - 500 000 51 370 5,4 95,3 703,0 7,5 19,1
500 000 - 1 Mill. 22 084 2,3 97,6 699,5 7,4 26,5
1 Mill. - 5 Mill. 17 893 1,9 99,5 1 776,6 18,9 45,4
5 Mill. - 10 Mill. 2 363 0,2 99,8 813,3 8,7 54,1
10 Mill. - 20 Mill. 1 207 0,1 99,9 839,6 8,9 63,0
20 Mill. - 50 Mill. 727 0,1 100,0 1 084,8 11,5 74,6
50 Mill. - 100 Mill. 207 0,0 100,0 715,5 7,6 82,2
100 Mill. und mehr 136 0,0 100,0 1 676,5 17,8 100,0
Insgesamt 950 932 100,0 x 9 400,9 100,0 x
Gini-Koeffizient 90,3 %
Nachrichtlich:
Gewerbebetriebe ohne
Steuermessbetrag 1 186 467 124,8 x
Gewerbebetriebe
insgesamt 2 137 399 224,8 x
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Quellen: Statistisches Bundesamt, Gewerbesteuer 1995;
Berechnungen des DIW Berlin.
DIW Berlin 2002
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-------------------------------------------------------------------------------Tabelle 4 Bemessungsgrundlage und Steuersätze einer Wertschöpfungsteuer 2001 ------------------------------------------------------------------------------- Vorschlag Wertschöpfungsteuer Mill. Euro 22 000 Bemessungsgrundlage Wertschöpfungsteuer (VGR) Betriebsüberschuss/Selbständigeneinkommen (1) Mill. Euro 422 990 Arbeitnehmerentgelt (Inland) ohne Staat und private Haushalte (2) Mill. Euro 905 530 Gewichtung Lohnsumme 100 % 50 % Bemessungsgrundlage Lohnsumme Mill. Euro 905 530 452 770 Bemessungsgrundlage insgesamt Mill. Euro 1 328 520 875 760 Bemessungsgrundlage nach pauschalem Abschlag von 10 % Mill. Euro 1 195 670 788 180 Durchschnittlicher Steuersatz (3) 1,81 % 2,72 % Messzahl bei durchschnittlichem Hebesatz von 390 % 0,46 % 0,70 % ------------------------------------------------------------------------------- (1) Im Inland entstandene Gewinne und Zinseinkommen der Unternehmen. (2) Beschäftigung in privaten Haushalten und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck. (3) Unter Berücksichtigung der Abziehbarkeit der Wertschöpfungsteuer bei eigener Bemessungsgrundlage. Quellen: Statistisches Bundesamt; Berechnungen des DIW Berlin. DIW Berlin 2002 =============================================================================== |
-------------------------------------------------------------------------------Tabelle 5
Finanzielle Wirkungen einer Wertschöpfungsteuer 2001
In Mill. Euro
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Gewerbesteueraufkommen
Gewerbesteuer brutto 24 533
Gewerbesteuer-Umlage (1) 5 509
Gewerbesteuer netto (1) 19 024
Vorschlag Wertschöpfungsteuer (2) 22 000
Mindereinnahmen Wertschöpfung-/
Gewerbesteuer (3) -2 530
Mehreinnahmen Einkommen- und
Körperschaftsteuer, Solidarzuschlag (4) 1 540
darunter:
Gemeinden (Einkommensteueranteil) 160
Finanzielle Wirkungen insgesamt -990
Gemeinden 3 140
Bund und Länder -4 130
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(1) Einschließlich Stadtstaaten.
(2) Für Gemeinden; Abschaffung der Gewerbesteuerumlage unterstellt.
(3) Gewerbesteuer brutto abzüglich Vorschlag Aufkommen Wertschöpfungsteuer.
(4) Bund, Länder und Gemeinden insgesamt.
Quellen: Statistisches Bundesamt; Berechnungen des DIW Berlin.
DIW Berlin 2002
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