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| Wochenbericht des DIW Berlin 49/00 Förderung von Teilzeitarbeit durch gesetzlichen Rechtsanspruch - Reform oder Hindernis für mehr Beschäftigung? | |||
| Bearbeiter | Elke
Holst Jürgen Schupp |
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| Von Januar 2001 an haben die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland - derzeit knapp 19 Millionen - einen Anspruch auf Teilzeitarbeit in ihrem Betrieb. Zudem müssen künftig Teilzeitbeschäftigten, die länger arbeiten wollen - das sind gegenwärtig rund 6,5 Millionen -, auf Wunsch die im Betrieb frei werdenden Vollzeitarbeitsplätze angeboten werden, es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen dem entgegen. In der vorliegenden Untersuchung wird versucht abzuschätzen, welche Beschäftigungspotentiale aus den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen resultieren. Aus den Schätzungen ergeben sich zwar beträchtliche Beschäftigungspotentiale - ein Arbeitsvolumen von etwa einer halben Million Vollzeitstellen -, es bestehen aber begründete Zweifel, ob diese Potentiale tatsächlich erschlossen werden können. Die aus dem gesetzlichen Rechtsanspruch abgeleiteten beschäftigungspolitischen Erwartungen sollten daher nicht zu hoch gesteckt werden. Der Bundestag verabschiedete Mitte November das Gesetz [1] über befristete Arbeitsverträge und zur Teilzeitarbeit. In Artikel 1, Par. 8 heißt es: "(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. ... (4) der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen ...". Erstmals besteht damit für Vollzeitbeschäftigte vom Jahre 2001 an ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit. Dies gilt für Personen, deren Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber länger als sechs Monate besteht [Artikel 1, Par. 8 (1)] und die in einem Betrieb arbeiten, in dem in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer [2] beschäftigt werden [Artikel 1, Par. 8 (7)]. Neben der Reduzierung von Arbeitszeiten für die Gruppe der Vollzeitbeschäftigten wird erstmals teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, mit ihrem Wunsch nach Ausweitung von Arbeitszeiten gegenüber Neueinstellungen vorrangig berücksichtigt zu werden. So ist nach dem neuen Teilzeitgesetz (Artikel 1, Par. 9) eine teilzeitbeschäftigte Person, die einen solchen Wunsch angezeigt hat, "bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringliche betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen". Ziel ist es "ein Rückkehrrecht zu verankern, um Arbeitnehmern die Entscheidung zu erleichtern, Teilzeitarbeitswünsche auch zu realisieren, ohne die Befürchtung haben zu müssen, auf Dauer auf höhere Verdienstmöglichkeiten zu verzichten". [3] Zentrales Ziel des Gesetzes ist es, Teilzeitarbeit zu fördern (Artikel 1, Par. 1). Damit ist auch die Hoffnung verbunden, die vorhandenen Beschäftigungspotentiale besser zu erschließen. Inwieweit sich diese Hoffnungen erfüllen, hängt nicht zuletzt von der Entwicklung und der Struktur individueller Arbeitszeitwünsche ab. | |||
| Neigung von Vollzeitbeschäftigten für Teilzeitarbeit gesunken | Das DIW Berlin hat letztmals 1998 über die Entwicklung von Arbeitszeitpräferenzen berichtet. [4] Die für 1999 auf der Basis des Sozio- oekonomischen Panels (SOEP) [5] aktualisierten Befunde [6] zeigen, dass bei den Beschäftigten weiterhin eine große Bereitschaft zur Verkürzung der Arbeitszeit besteht (Abbildung 1). [7] Allerdings hat die Neigung, mehr in Teilzeit zu arbeiten, abgenommen. Dem steht ein wachsender Anteil von Vollzeitbeschäftigten gegenüber, die gerne ihre vereinbarte Arbeitszeit ausweiten würden, also Überstunden leisten wollen. Dieser Wunsch ist bei Männern besonders stark ausgeprägt (1999: West 16 %, Ost 22 %). Insgesamt waren 1999 in Westdeutschland 27 % der vollzeitbeschäftigten Frauen und 12 % der vollzeitbeschäftigten Männer bereit, ihre Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche oder weniger zu reduzieren (Abbildung 1). Bei den Männern wurde damit einer der Spitzenwerte im Vergleich der letzten 15 Jahren erreicht (der Anteil liegt seit 1985 in einer Bandbreite von 6 % bis 13 %). Dies lässt durchaus ein Potential zur Reduzierung der Arbeitszeit in Richtung Teilzeit erkennen. Bei den Frauen ist der Wunsch nach Teilzeitarbeit zwar deutlich ausgeprägter, der Anteil unter den Vollzeitbeschäftigten ist aber in den letzten Jahren rückläufig; er weist 1999 einen der niedrigsten Werte seit 1985 auf (der Anteil bewegte sich von 26 % bis 36 %). In Ostdeutschland wird der Wunsch nach einer Arbeitszeitverkürzung auf 30 oder weniger Stunden von vergleichsweise wenigen Personen geäußert. Unter den Vollzeitbeschäftigten waren 1999 in größerem Umfang nur Frauen an einer Teilzeitarbeit von 30 oder weniger Stunden interessiert (Frauen 21 %, Männer 6 %); ihr Anteil reichte seit 1991 von 19 % bis 27 % (Männer 4 % bis 12 %). Veränderungen von Arbeitszeitwünschen können von der individuellen Situation abhängen (Einkommen, Geburt eines Kindes, Pflegetätigkeiten etc.). Analysen zu Arbeitszeitwünschen im erwerbsbiographischen Längsschnitt (5-Jahresvergleich) belegen im Zeitablauf deutliche individuelle Präferenzwechsel. [8] Sie können aber auch auf einen Wandel der Rahmenbedingungen zurückgeführt werden. So schlug sich die Einführung der 28,8-Stunden-Woche bei VW im Jahre 1994 vermutlich in den sprunghaft gestiegenen Wünschen nach Verkürzung der Arbeitszeit nieder. Auch der Gesetzgeber erwartet, dass das neue Teilzeitgesetz einen Einfluss auf die Arbeitszeitwünsche ausüben wird und insbesondere mehr Männer künftig bereit sein werden, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben. [9] | ||
| Aufstockung auf Vollzeitbeschäftigung vor allem in Ostdeutschlad gewünscht |
In der Mehrheit wird Teilzeitarbeit von Frauen ausgeübt; dies gilt sowohl für Westdeutschland als auch - wenngleich auf einem deutlich geringeren Niveau - für Ostdeutschland (Tabelle 1). In Westdeutschland wollten die meisten der Teilzeitbeschäftigten auch in dieser Erwerbsform verbleiben, nur 8 % wünschten 1999 eine Vollzeitstelle (Abbildung 2). Befürchtungen, dass durch das Gesetz eine Flut von Anträgen auf Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse ausgelöst wird, sind daher in Westdeutschland gegenwärtig gegenstandslos. Demgegenüber steigt der Anteil unfreiwillig teilzeitarbeitendender Frauen in Ostdeutschland seit Jahren; er lag im Frühjahr 1999 bei rund einem Drittel aller Teilzeitbeschäftigten. [10] Hier ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Frauen die Chancen zu nutzen versuchen, im Falle eines zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes ihre Arbeitszeit zu erhöhen. [11] Neueinstellungen dürften dann häufiger zurückgestellt werden. Viele Personen möchten ihre Arbeitszeit aber nur um einige Stunden aufstocken und nicht gleich eine Vollzeitstelle ausüben (Tabelle 2). Rund 40 % der Teilzeitbeschäftigten, das sind 2,6 Millionen Personen, möchten mindestens zwei Stunden pro Woche mehr arbeiten. Davon wollen ca. 2 Millionen Personen ihre Arbeitszeit um sechs und mehr Stunden erhöhen. Dies stellt im Vergleich zum Wunsch nach einer Vollzeittätigkeit ein deutlich höheres Beschäftigungspotential dar und betrifft vor allem Frauen auch in Westdeutschland (insgesamt knapp 1,4 Millionen Personen). Wird über das Teilzeitgesetz faktisch das Anrecht auf eine Aufstockung zur Vollzeitstelle gefördert, kämen diese Personen kaum zum Zuge: Denn Teilzeitbeschäftigte sind nur "bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes" (Artikel 1, Par. 9 ) bevorzugt zu berücksichtigen, haben aber nicht generell das Recht auf eine beliebige Aufstockung ihrer Stunden. | ||
| Umverteilungspoten- tiale in West- und Ostdeutschland vorhanden | Den Teilzeitbeschäftigten, die mehr arbeiten möchten, stehen Vollzeitbeschäftigte gegenüber, die weniger arbeiten wollen. Von beschäftigungspolitischer Bedeutung sind vor allem jene, die ihre Arbeitszeit erheblich zu reduzieren suchen. Unter denen, welche die gesetzlichen Anspruchskriterien [12] erfüllen, streben 16 % eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit um sechs und mehr Stunden an. Das entspricht einem Potential von reichlich drei Millionen Personen; davon leben knapp 2,7 Millionen Personen (17 %) in Westdeutschland und knapp 0,4 Millionen Personen (12 %) in Ostdeutschland. Hinzu kommen Personen, die ihre Arbeitszeit in geringerem Umfang - um zwei bis fünf Stunden - verkürzen möchten. Dies sind reichlich 3,3 Millionen Personen (18 %). In beiden Teilen Deutschlands liegt der Anteil der Frauen, die ihre Arbeitszeit verkürzen möchten, besonders hoch. Aufgrund der höheren Zahl von Vollzeitbeschäftigten besteht per saldo ein rechnerisches Mehrbeschäftigungspotential, das Arbeitslosen und Nichterwerbstätigen zugute kommen könnte. Dies wird noch deutlicher, wenn alle Arbeitszeitwünsche berücksichtigt werden, also auch geringfügige Veränderungen (weniger als zwei Stunden) und Überstundenwünsche (Tabelle 3). Für Westdeutschland wurde für 1999 ein rechnerisches saldiertes Umverteilungspotential von wöchentlich 0,6 Stunden pro Beschäftigten ermittelt; insgesamt wären das reichlich 400 000 Vollzeitstellen. Auf den ersten Blick mag überraschen, dass das durchschnittliche Stundenpotential pro Beschäftigten bei den Männern größer ausfällt als bei den Frauen (0,7 gegenüber 0,5 Stunden). Dies liegt daran, dass es kaum teilzeitbeschäftigte Männer gibt und deshalb die Wünsche nach Mehrarbeit in der saldierten Betrachtung weniger zu Buche schlagen als bei den Frauen. [13] In Ostdeutschland zeigt sich ein etwas anderes Bild. Das rechnerische saldierte Beschäftigungspotential ist hier mit wöchentlich 0,5 Stunden pro Arbeitnehmer etwas niedriger als in Westdeutschland. Es sind insbesondere Frauen, die per saldo dazu beitragen könnten -, und zwar um durchschnittlich 0,8 Stunden (Männer 0,2 Stunden); dies entspricht insgesamt einem Arbeitsvolumen von 70 000 Vollzeitstellen. Im Vergleich zum Vorjahr ist das Beschäftigungspotential, das sich bei Realisierung der verschiedenen Arbeitszeitwünsche rechnerisch ermitteln lässt, in West- wie in Ostdeutschland gesunken, im Vergleich zu Anfang der 90er Jahre sogar erheblich. 1998 übertraf die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit in Westdeutschland die gewünschte Arbeitszeit noch um durchschnittlich 0,9 Stunden (Ost: 1,8 Stunden), 1993 sogar um 1,3 Stunden (Ost: 1,9 Stunden). Hierbei ist freilich zu berücksichtigen, dass die durchschnittlich vereinbarte Wochenarbeitszeit vor allem infolge der Ausbreitung von Teilzeitarbeit 1999 (West: 34,2 Stunden, Ost: 38,2 Stunden) um rund 1 Stunde geringer war als noch 1993 (West: 35,2 Stunden, Ost: 39,4 Stunden). Die hier ermittelten Potentiale sind rein rechnerische Größen. Sie können nur ausgeschöpft werden, wenn zumindest die unterschiedlichen Qualifikationen der Arbeitnehmer einem regionalen oder auch innerbetrieblichen Austausch nicht entgegenstehen. Dies ist aber häufig der Fall - in kleineren und mittleren Betrieben ist ein Austausch zudem schwieriger als in Großbetrieben mit einem "internen" Arbeitsmarkt. Multivariate Analysen belegen, dass häufiger höher Qualifizierte und somit auch besser Entlohnte die Bereitschaft haben, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Teilzeitbeschäftigte üben bislang häufig Tätigkeiten aus, die eine geringere Qualifikation benötigen. Soll ein qualifikatorischer Ausgleich erreicht werden, sind verstärkte - auch innerbetriebliche - Weiterbildungsanstrengungen unverzichtbar. Gemeinsame Verabredungen und Initiativen, wie sie im Bündnis für Arbeit mit dem Beschluss zur Sicherung der beruflichen Weiterbildung [14] zum Ausdruck kommen, können dabei helfen. Damit könnte dem Druck entgegengewirkt werden, durch Überstunden [15] die personellen Engpässe zu überwinden. Hilft das Teilzeitgesetz Beschäftigungspotentiale auszuschöpfen? Rechnerisch besteht also in Deutschland sowohl bei Männern als auch bei Frauen bei gegebenem Arbeitsvolumen ein Potential für die Umverteilung von Arbeit und zusätzliche Beschäftigung. Es ist allerdings die Frage, inwieweit das Teilzeitgesetz dazu beiträgt, dieses Potential auszuschöpfen oder sogar - wie angestrebt - weiteres Beschäftigungspotential zu schaffen. Hier ist Skepsis angebracht. Vor allem teilzeitbeschäftigte Frauen haben den Wunsch, mehr zu arbeiten. Sie müssen nicht zuletzt Tätigkeiten übernehmen, die von Männern, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, ausgeübt werden. Ob hier ein solcher Austausch - ohne weitere Qualifizierungen - tatsächlich möglich ist, muss bezweifelt werden. Möglicherweise kämen wohl eher männliche Arbeitslose zum Zuge. Dies verfestigt die geschlechtsspezifische Segregation auf dem Arbeitsmarkt. Damit insbesondere Müttern die Ausübung von Erwerbsarbeit erleichtert wird, bedarf es darüber hinaus verbesserter Rahmenbedingungen; dazu gehören vermehrte Anstrengungen, insbesondere von Seiten der Länder und Kommunen, zur Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen (Kindergartenplätze, verlässliche Ganztagsschulen etc.). Mit der Einführung des Rechts auf Teilzeitarbeit und auf die Ausweitung der Arbeitszeit können bei dem Arbeitgeber Vorbehalte gegen Teilzeitbeschäftigung [16] wieder wachsen. [17] Denn künftig haben Arbeitnehmer die Möglichkeit - auch gegen den erklärten Widerstand [18] des Arbeitgebers - ihre Teilzeitwünsche geltend zu machen, wenn keine betrieblichen Notwendigkeiten dagegenstehen. Auf Seiten der Arbeitgeber stößt das Gesetz vor allem auch wegen der befürchteten Rechtsunsicherheit sowie Rechtsstreitigkeiten über die Definition der "betrieblichen Gründe" oder der "unverhältnismäßigen Kosten", wie sie in Artikel 1, Par. 8 (4) des Gesetzes geregelt sind, sowie wegen der besonderen Nachweispflichten der Arbeitgeber auf strikte Ablehnung. [19] Die Bedenken, dass die Arbeitsgerichte nun zur Durchsetzung von Teilzeitansprüchen nicht unbeträchtlich belastet würden, dürften unbegründet sein. Denn angesichts der hohen Arbeitslosigkeit dürften sich die Klagen bei bestehenden Arbeitsverhältnissen - wie bisher auch - in engen Grenzen halten. [20] | ||
| Fazit | In Deutschland bestehen nach wie vor Beschäftigungspotentiale durch die Ausweitung von Teilzeit - auch wenn sie im Vergleich zu Anfang der 90er Jahre deutlich geringer geworden sind. Die Wünsche zur Teilzeitbeschäftigung lassen sich auch nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung nur realisieren, wenn die bestehenden Vorbehalte der Arbeitgeber gegen die vermehrte Bereitstellung von Teilzeitarbeitsplätzen abgebaut werden können. Ob dies allein durch die gesetzlichen Ansprüche erreicht werden kann, die gegebenenfalls gegen den Widerstand des Arbeitgebers durchgesetzt werden müssen, ist fraglich. Der erhoffte beschäftigungspolitische "Erfolg" der Gesetzesmaßnahme [21] hängt wesentlich davon ab, wie sich Kosten, Image und Erscheinungsbild von Teilzeitarbeit entwickeln werden. Soll das Gesetz ein Erfolg werden, muss auf Seiten der Arbeitgeber die Erkenntnis wachsen, dass sie von einer Zunahme der Teilzeitarbeit profitieren. Mit den neuen Vorschriften des Gesetzes zur Ausschreibung von Stellen [22] könnte ein Umdenkungsprozess für die Arbeitsplatzorganisation einhergehen, der mehr bewirkt als formale Rechtsansprüche. Solche Ausschreibungen - allerdings nur, wenn sie ernst gemeint sind - können einen Beitrag für verbesserte Voraussetzungen zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern liefern. Bei den heutigen Rahmenbedingungen [23] birgt das Teilzeitgesetz die Gefahr, das traditionelle Erwerbsverhalten eher zu verfestigen. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass zur Erschließung von Beschäftigungspotentialen durch die Förderung von Teilzeitarbeit ein breiter gesellschaftlicher Konsens notwendig ist (zum Beispiel im Rahmen des bestehenden Bündnisses für Arbeit). Dies war zum Beispiel in den Niederlanden der Fall, wo seit dem 1.7.2000 ein Arbeitszeitanpassungsgesetz in Kraft ist, welches ebenfalls formale Rechtsansprüche zur Ausübung von Teilzeitarbeit enthält. Im Gegensatz zu Deutschland wurde dieses Gesetz dort jedoch von allen großen Parteien des Parlaments unterstützt. Auf die Notwendigkeit von Gemeinschaftsinitiativen der Sozialpartner zur Förderung der Teilzeitarbeit verweist auch die Richtlinie des Europäischen Rates [24] über Teilzeitarbeit, die in die nationalen Gesetzgebungen aufgenommen werden soll. Vor dem Hintergrund der bestehenden Unsicherheiten wäre sicherlich eine befristete Inkraftsetzung (ähnlich wie bei dem früheren Beschäftigungsförderungsgesetz) sowie eine Berichtspflicht über die Erfahrungen mit den eingeführten Regelungen auf der Basis einer arbeitsmarktpolitischen Evaluierung der gesetzlichen Neuregelung dem jetzigen Gesetzgebungsverfahren vorzuziehen gewesen. In einer weiter gehenden Flexibilisierung des Arbeitsmarktes liegen nach wie vor Wachstumsperspektiven und hohe Beschäftigungspotentiale. Wichtigste Aufgabe sollte es sein, diese Potentiale insbesondere für die Integration der gegenwärtig nicht Beschäftigten (Arbeitslose und sonstige Nichterwerbstätige mit dem Wunsch einer Beschäftigungsmöglichkeit [25]) in den Arbeitsmarkt zu nutzen. | ||
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| Tabelle 1 |
Teilzeitquote von abhängig Beschäftigten 1999
in %
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Deutschland 21,2
Westdeutschland insgesamt 22,6
Männer 7,3
Frauen 42,1
Ostdeutschland insgesamt 14,7
Männer 3,2
Frauen 28,3
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Quellen: SOEP 1999; Berechnungen des DIW.
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| Tabelle 2 |
Differenz zwischen vereinbarter Arbeitszeit und Wunscharbeitszeit
abhängig Beschäftigter 1999
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Beschäftigte Wunsch, weniger Wunsch, mehr
zu arbeiten(4)Überein-zu arb.(4)
insgesamt 6 u. m. 2-5 stimm.2-5 6 u. m.
(hochgerech- Std./Woche (5) Std./Woche
net in 1 000) in %
Abhängig Beschäftigte (1) in Deutschland 30 661 14,6 15,1 44,3 10,1 16,0
Westdeutschland insgesamt 25 303 15,0 14,8 44,1 10,2 15,9
Männer 14 167 13,7 15,0 43,7 13,0 14,6
Frauen 11 136 16,7 14,5 44,6 6,6 17,6
Ostdeutschland insgesamt 5 358 12,6 16,3 45,3 9,5 16,3
Männer 2 900 9,3 15,9 50,3 9,1 15,4
Frauen 2 457 16,5 16,7 39,4 10,0 17,3
Vollzeitbeschäftigte (2) mit Erfüllung
der gesetzlichen Kriterien (3)
Beschäftigte insgesamt 18 601 16,4 17,8 43,8 10,2 11,7
Westdeutschland insgesamt 15 462 17,4 17,8 42,2 10,9 11,8
Männer 10 564 13,2 16,6 42,8 13,7 13,6
Frauen 4 899 26,3 20,4 40,8 4,8 7,8
Ostdeutschland insgesamt 3 139 11,9 17,6 51,9 7,1 11,4
Männer 1 908 7,2 15,4 55,9 8,6 12,8
Frauen 1 231 19,3 20,9 45,7 4,8 9,3
Teilzeitbeschäftigte (2)
Beschäftigte insgesamt 6 512 5,1 5,7 48,8 9,5 30,8
Westdeutschland insgesamt 5 722 5,2 5,7 50,8 8,3 30,1
Männer 1 038 5,3 1,6 52,9 7,2 33,0
Frauen 4 684 5,2 6,6 50,3 8,5 29,4
Ostdeutschland insgesamt 790 4,3 5,6 34,8 18,7 36,5
Männer 94 / / / / 42,0
Frauen 696 4,5 6,4 34,4 18,9 35,8
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(/) Aufgrund geringer Fallzahl (weniger als 10 Fälle) nicht ausgewiesen.
(1) Einschließlich Beamte, ohne Auszubildende sowie ohne geringfügig
Beschäftigte mit subjektiver Zuordnung als "Nichterwerbstätige in der
Haupttätigkeit".
(2) Arbeitszeitumfang nach Selbstzuordnung der Befragten.
(3) Beschäftigungsdauer beim derzeitigen Arbeitgeber länger als 6 Monate und
in einem Unternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten tätig.
(4) Frage zur Wunscharbeitszeit: "Wenn Sie den Umfang Ihrer Arbeitszeit selbst
wählen könnten und dabei berücksichtigen, daß sich Ihr Verdienst entsprechend
der Arbeitszeit ändern würde: Wie viele Stunden in der Woche würden Sie dann
am liebsten arbeiten?"
(5) Differenz der vereinbarten Arbeitszeit zur Wunscharbeitszeit beträgt 0,1
oder 1,5 Std.
Quellen: SOEP; Berechnungen des DIW.
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| Tabelle 3 |
Durchschnittliche vereinbarte und gewünschte Arbeitszeit
abhängig Beschäftigter (1) 1999
Stunden pro Woche
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Männer Frauen
Insgesamt Insgesamt Voll- Teil- Insgesamt Voll- Teil-
zeitbeschäftigt (2) zeitbesch.(2)
Westdeutschland
Beschäftigte in 1 000
(hochgerechnet) 25 303 14 167 13 129 1 038 11 136 6 452 4 684
Vereinbarte Arbeitszeit 34,2 37,9 39,2 20,9 29,5 37,8 17,9
Gewünschte Arbeitszeit (3) 33,6 37,2 38,2 24,7 29,0 35,0 20,6
Differenz zwischen gewünschter
und vereinbarter Arbeitszeit -0,6 -0,7 -1,0 3,8 -0,5 -2,8 2,7
Beschäftigte mit Wunsch weniger (4)
zu arbeiten in 1 000
(hochgerechnet) 7 540 4 061 3 990 / 3 479 2 918 561
Vereinbarte Arbeitszeit 39,1 41,3 41,7 / 36,6 38,7 25,6
Gewünschte Arbeitszeit (3) 31,0 32,4 32,7 / 29,3 31,3 18,8
Differenz zwischen gewünschter
und vereinbarter Arbeitszeit -8,1 -8,9 -8,9 / -7,3 -7,4 -6,8
Beschäftigte mit Wunsch mehr (4)
zu arbeiten in 1 000
(hochgerechnet) 6 130 3 681 3 326 355 2 449 784 1 665
Vereinbarte Arbeitszeit 29,4 34,7 36,9 14,7 21,4 35,3 14,8
Gewünschte Arbeitszeit (3) 37,4 42,3 43,9 27,4 30,2 40,5 25,3
Differenz zwischen gewünschter
und vereinbarter Arbeitszeit 8,1 7,6 7,0 12,7 8,8 5,2 10,5
Ostdeutschland
Beschäftigte in 1 000
(hochgerechnet) 5 358 2 900 2 806 94 2 458 1 762 696
Vereinbarte Arbeitszeit 37,8 39,7 40,3 22,5 35,5 39,0 26,4
Gewünschte Arbeitszeit3) 37,3 39,5 39,9 29,5 34,6 36,0 30,9
Differenz zwischen gewünschter
und vereinbarter Arbeitszeit -0,5 -0,2 -0,4 7,0 -0,8 -2,9 4,5
Beschäftigte mit Wunsch weniger (4)
zu arbeiten in 1 000
(hochgerechnet) 1 547 731 728 / 816 740 76
Vereinbarte Arbeitszeit 40,8 42,9 42,9 / 38,9 39,7 31,0
Gewünschte Arbeitszeit (3) 34,7 34,5 34,5 / 35,0 36,0 24,6
Differenz zwischen gewünschter
und vereinbarter Arbeitszeit -6,0 -8,4 -8,4 / -3,9 -3,6 -6,5
Beschäftigte mit Wunsch mehr (4)
zu arbeiten in 1 000
(hochgerechnet) 1 322 683 628 55 639 277 362
Vereinbarte Arbeitszeit 33,1 36,8 38,0 23,3 29,1 36,0 23,8
Gewünschte Arbeitszeit (3) 41,7 45,5 46,2 37,4 37,7 43,1 33,5
Differenz zwischen gewünschter
und vereinbarter Arbeitszeit 8,6 8,7 8,3 14,0 8,6 7,1 9,7
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(/) Aufgrund geringer Fallzahl (weniger als 10 Fälle) nicht ausgewiesen.
(1) Einschließlich Beamte, ohne Auszubildende sowie ohne geringfügig
Beschäftigte mit subjektiver Zuordnung als "Nichterwerbstätige in der
Haupttätigkeit".
(2) Arbeitszeitumfang nach Selbstzuordnung der Befragten.
(3) Frage zur Wunscharbeitszeit: "Wenn Sie den Umfang Ihrer Arbeitszeit selbst
wählen könnten und dabei berücksichtigen, daß sich Ihr Verdienst entsprechend
der Arbeitszeit ändern würde: Wie viele Stunden in der Woche würden Sie dann
am liebsten arbeiten?"
(4) Differenz der vereinbarten Arbeitszeit zur Wunscharbeitszeit beträgt zwei
oder mehr Stunden.
Quellen: SOEP; Berechnungen des DIW.
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