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Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Pflegevolksversicherung, die sich in zwei Versicherungszweige, die Soziale Pflegeversicherung (SPV) und die Private Pflegepflichtversicherung (PPV) gliedert. Die Zugehörigkeit zu einem dieser beiden Versicherungszweige erfolgt abhängig von der Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse ohne Wahlmöglichkeit. Der weitaus größte Teil der Bevölkerung wird der SPV zugewiesen. Das Sozialgesetzbuch schreibt vor, dass sich die Leistungen der PPV und der SPV „nach Art und Umfang" entsprechen müssen (§§ 22, 23 SGB). Konzipiert ist die Pflegeversicherung als Teilkaskoversicherung; sie soll nur einen Teil der Pflegekosten abdecken.

Die SPV ist im Umlageverfahren mit lohnbezogenen Beiträgen gestaltet. Der seit dem 1. Januar 2019 geltende Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt bis zu einer Bemessungsgrenze 3,05 Prozent des Lohns oder Gehalts. Aufgebracht wird der Beitrag anteilig von Arbeitgebern einerseits und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern andererseits. Kinderlose zahlen für die Pflegeversicherung einen Zuschlag (0,25 Prozent).

Rentnerinnen und Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung kommen zugleich in den Schutz der sozialen Pflegeversicherung. Rentnerinnen und Rentner zahlen ebenfalls 3,05 Prozent Beiträge auf ihr Renteneinkommen und tragen diesen Beitrag allein. Beide Teilsysteme der Pflegeversicherung sind auf der Grundlage des Solidaritätsprinzips gestaltet und bauen auf Elementen der Ex-ante-Einkommens- und -Risikoumverteilung auf. In der SPV erfolgt eine Einkommensumverteilung von einkommensstark nach einkommensschwach durch einkommensbezogene Beiträge und durch Leistungen, die unabhängig vom Einkommen und dem zu zahlenden Beitrag des Versicherten gewährt werden. Auch wird der Beitrag nicht nach dem Risiko erhoben, es findet eine Umverteilung des Risikos von keiner und geringer zu hoher Pflegebedürftigkeit statt. Auch die PPV enthält Komponenten einer Ex-ante-Umverteilung (zum Beispiel Kontrahierungszwang, kein Ausschluss von Versicherten auf Grund von Vorerkrankungen, keine Staffelung der Prämien nach dem Geschlecht, Kinder werden beitragsfrei mitversichert).

SPV und PPV sind voneinander unabhängig. 

Das DIW Glossar

Das DIW Glossar ist eine Sammlung von Begriffen, die in der wissenschaftlichen Arbeit des Instituts häufig verwendet werden. Die hier gelieferten Definitionen sollen dem besseren Verständnis der DIW-Publikationen dienen und wichtige Begriffe aus der empirischen Wirtschafts- und Sozialforschung so prägnant wie möglich erklären. Das Glossar hat keinen Anspruch auf lexikalische Vollständigkeit.

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