DIW Wochenbericht 5 / 2024, S. 80
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Die Bundesregierung plant schärfere Sanktionen für Bürgergeld-Beziehende und will damit rund 170 Millionen Euro pro Jahr einsparen. Damit kommt sie einerseits den Bürgergeld-Kritiker*innen entgegen und trägt andererseits zu den geforderten Haushaltseinsparungen bei. Zwei Fliegen mit einer Klappe, könnte man meinen, wenn die Rechnung überhaupt aufgeht. Doch die Chancen liegen eigentlich ganz woanders: in der wissenschaftlichen Evaluierung.
Die geplante Verschärfung der Sanktionen soll auf eine Lockerung folgen, die Anfang 2023 in Kraft trat. Seitdem dürfen die Jobcenter Bürgergeld-Beziehenden die Leistungen schrittweise bis maximal auf 30 Prozent kürzen, wenn sie Auflagen verletzen. Der Gesetzgeber hatte damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2019 umgesetzt, das Sanktionen in der Grundsicherung enge Grenzen setzt. Nun will die Bundesregierung den Jobcentern in den kommenden zwei Jahren versuchsweise die Möglichkeit einräumen, Bürgergeld-Beziehenden dann den Regelbedarf für maximal zwei Monate komplett zu streichen, wenn sie sich nachhaltig der Aufnahme zumutbarer Arbeit verweigern.
Doch wie viele Leistungsbeziehende wird die neue Regelung betreffen? Auch in der Gesetzesbegründung wird davon ausgegangen, „dass einige wenige Beziehende von Bürgergeld zumutbare Arbeitsaufnahmen beharrlich verweigern“. Der Gesetzgeber hofft bei der geplanten Sanktionsverschärfung zugleich auf eine „präventive Wirkung“ des Gesetzes.
Blickt man auf die Fakten, so betrug die Sanktions- und Leistungsminderungsquote bei allen arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigen bis 2019, also bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts, rund 4,5 Prozent. Nach dem Urteil sank sie – auch bedingt durch die Corona-Regelungen – auf 0,2 Prozent und stieg im vergangenen Jahr seit Inkrafttreten des neuen Bürgergeld-Gesetzes leicht an. Im September 2023 wurden 0,6 Prozent der Bürgergeld-Beziehenden die Leistungen gekürzt, das entspricht knapp 24000 Personen. Selbst wenn diesen fortan die Leistungen für zwei Monate komplett gestrichen würden, wären die erhofften Minderausgaben von 170 Millionen jährlich nicht zu erzielen. Den Einsparungen stehen zudem steigende Bürokratiekosten entgegen, die vermutlich durch den Gebrauch von Rechtsmitteln und Klagen vor Sozialgerichten zu entstehen drohen.
Übrigens: Eine kürzlich vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung vorgelegte Studie kam zu dem Ergebnis, dass selbst 43 Prozent der befragten Grundsicherungsbeziehenden Sanktionen befürworten, wenn Pflichten verletzt werden. Jedoch plädiert die große Mehrheit der Befragten dafür, dass das Existenzminimum gewährleistet ist.
Abgesehen von den möglichen Einsparungen eröffnet die geplante Sanktionsverschärfung aber ungeahnte Chancen für die Forschung. Die Befristung der Gesetzesänderung bietet nun die Möglichkeit, wissenschaftlich tragfähige Belege dafür zu finden, ob eine schärfere Leistungsminderung den Betroffenen Anreize setzt, ihre Bedürftigkeit schneller oder besser zu überwinden. Ein wissenschaftlich begleitetes Feldexperiment mit einer zufällig ausgewählten Gruppe an Jobcentern, die ohne die zweimonatige Verhängung von Vollsanktionen ihrem Vermittlungsauftrag nachkommt, und der Vergleichsgruppe all jener Jobcenter, die nach Inkrafttreten des Gesetzes Vollsanktionen verhängt, könnte die Wirkung der Sanktionen ermitteln. Zwar ist der Zeitraum von zwei Jahren für wissenschaftliche Zwecke knapp, um die Frage nach der Wirksamkeit von Vollsanktionen im Vergleich zu milderen Formen der Leistungseinschränkung oder zu Maßnahmen, die stärker auf Vertrauen und Formen der aufsuchenden Vermittlung setzen, empirisch zu erforschen. Ein solches Design könnte zudem die nicht minder strittige Frage klären, ob die Wirkung von Leistungseinschränkungen zu einer nachhaltigen oder lediglich sehr kurzfristigen Integration in den Arbeitsmarkt führt.
Wichtig ist aber, dass nur eine zweifelsfrei evidenzbasierte Begründung der Sanktionsvarianten künftig die Grundlage für gesetzliche Einschränkungen von Grundrechten bildet – auch wenn es in zwei Jahren um die Entfristung der jetzt geplanten Verschärfung der Sanktionspraxis geht.
Themen: Arbeit und Beschäftigung
DOI:
https://doi.org/10.18723/diw_wb:2024-5-3
Frei zugängliche Version: (econstor)
http://hdl.handle.net/10419/282329