DIW Wochenbericht 4 / 2026, S. 39-47
Stefan Bach, Thomas Sinclair
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„Die Erbschaftsteuer ist reformbedürftig: Sie verschärft in ihrer jetzigen Ausgestaltung die Vermögenskonzentration. Steuerliche Ausnahmen für große Firmenübertragungen gehören nach und nach abgeschafft. Lebensfreibeträge würden die Erbschaftsteuer gerechter machen, die Zahl der Steuerpflichtigen halbieren und damit für eine Entlastung der Verwaltung sorgen.“ Stefan Bach
Die Erbschaftsteuer ist reformbedürftig. Mehr Erbfälle und stark gestiegene Vermögenswerte haben das Steueraufkommen auf jährlich zwölf Milliarden Euro erhöht. Gleichzeitig untergraben weitreichende Steuerbefreiungen die Legitimation der Steuer, insbesondere für hohe Unternehmensübertragungen. Das Bundesverfassungsgericht wird diese Privilegien voraussichtlich demnächst als rechtswidrig einstufen. Würde man diese Privilegien durch Stundung und Verrentung der Steuerschuld ersetzen, könnte das Steueraufkommen langfristig um jährlich 7,8 Milliarden Euro oder 65 Prozent steigen. Die Mehrbelastung träfe fast ausschließlich die obersten Vermögensgruppen. Diese Mehreinnahmen könnten zumindest teilweise für höhere Lebensfreibeträge und reduzierte Steuertarife genutzt werden. Blieben Übertragungen zwischen engen Verwandten lebenslang bis eine Million Euro steuerfrei, würde die Zahl der Steuerpflichtigen um mehr als die Hälfte sinken und viele Erb*innen knapp oberhalb der bisherigen Freibeträge würden entlastet. Zusammen mit reformierten Steuertarifen könnten mit diesem DIW-Vorschlag langfristig zusätzliche Einnahmen von 2,3 Milliarden Euro im Jahr erzielt werden.
Angesichts leerer Staatskassen, großer Vermögensungleichheit und hoher Steuer- und Abgabenbelastungen der „arbeitenden Mitte“ geraten die Besteuerung großer Vermögen und damit auch die Erbschaftsteuer in den Fokus der finanzpolitischen Debatten. Zudem steht die Erbschaftsteuer derzeit auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, das Bundesverfassungsgericht wird in Kürze über die Ausgestaltung entscheiden. Umstritten sind vor allem die Vergünstigungen für Unternehmensübertragungen, die auch sehr große Vermögen privilegieren und die hohe Vermögenskonzentration verstärken.
Die Erbschaftswelle rollt. Zudem sind die Vermögenspreise seit Beginn der 2010er Jahre stark gestiegen, ungleich stärker als die Inflation. Freibeträge und Steuertarif der Erbschaftsteuer wurden seit 2010 nicht mehr erhöht. Dadurch geraten mehr Menschen in die Erbschaftsteuerpflicht und das Steueraufkommen ist kräftig gestiegen.
Die ErbschaftsteuerDer Begriff Erbschaftsteuer und die Berechnungen umfassen in dem vorliegenden Bericht auch die Schenkungsteuer, vgl. auf der Website des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) (online verfügbar, abgerufen am 9. Januar 2026. Dies gilt für alle Onlinequellen in diesem Bericht, sofern nicht anders vermerkt). Schenkungen werden genauso besteuert wie Erbschaften. Mehrere Schenkungen oder Erbschaften zwischen denselben Personen werden über zehn Jahre zusammengerechnet und zusammen besteuert. ist in der Bevölkerung recht unbeliebt. Auch wenn bei den derzeitigen Besteuerungsregeln nur wenige Menschen im Laufe ihres Lebens Erbschaftsteuer auf Vermögensübertragungen von engen Verwandten (Ehepartner*innen, Eltern, Großeltern) zahlen,Derzeit werden pro Jahr gut 50000 Steuerpflichtige in der Steuerklasse I veranlagt, die Übertragungen von engen Verwandten erhalten haben. Zugleich sterben derzeit jährlich gut eine Million Menschen in Deutschland. empfinden viele den potenziellen Steuerzugriff des Staates im sensiblen Umfeld von Alter und Tod als illegitim. Vermögenswerte wie das Eigenheim oder auch Familienunternehmen werden häufig als generationenübergreifender Familienbesitz betrachtet – und nicht als „leistungslose“ Bereicherung der nachfolgenden Generationen. Häufig wird eingewandt, das Geld sei doch schon versteuert. Dabei spielen wohl auch Unsicherheit oder falsche Vorstellungen über die mögliche Betroffenheit von der Erbschaftsteuer eine Rolle.
Nicht zuletzt gilt die Erbschaftsteuer bei den Steuerberater*innen als „Dummensteuer“, die gezahlt wird, wenn sie bei den Nachlassplanungen nicht berücksichtigt wird oder wenn keine komplexeren Steuervermeidungsstrategien genutzt wurden oder werden konnten. Häufig trifft sie die „armen Reichen“ – also Menschen mit Erbschaften und Schenkungen oberhalb der Freibeträge bis zu einem niedrigen Millionenvermögen. Angesichts der stark gestiegenen Vermögenswerte über die letzten anderthalb Jahrzehnte wird daher häufig gefordert, Freibeträge und Tarifgrenzen deutlich anzuheben.
Zugleich wachsen Unbehagen und Unzufriedenheit angesichts der hohen Vermögenskonzentration vor allem im obersten Vermögensbereich, die sich über Erbschaften und Schenkungen in der Generationenfolge fortsetzt.Kira Baresel et al. (2021): Hälfte aller Erbschaften und Schenkungen geht an die reichsten zehn Prozent aller Begünstigten. DIW Wochenbericht Nr. 5, 63–71 (online verfügbar); Miriam Ströing, Markus M. Grabka und Wolfgang Lauterbach (2016): Hochvermögende in Deutschland unterscheiden sich nicht nur anhand ihres Vermögens von anderen Bevölkerungsgruppen. DIW Wochenbericht Nr. 42, 999–1006 (online verfügbar); Stefan Bach und Andreas Thiemann (2016): Hohe Erbschaftswelle, niedriges Erbschaftsteueraufkommen. DIW Wochenbericht Nr. 3, 63–71 (online verfügbar); Anita Tiefensee und Markus M. Grabka (2017): Das Erbvolumen in Deutschland dürfte um gut ein Viertel größer sein als bisher angenommen. DIW Wochenbericht Nr. 27, 565–571 (online verfügbar). Schätzungsweise die Hälfte der Privatvermögen dürfte inzwischen geerbt und nicht selbst erarbeitet sein.Vgl. Christian Westermeier, Anita Tiefensee und Markus M. Grabka (2016): Erbschaften in Europa: wer viel verdient, bekommt am meisten. DIW Wochenbericht Nr. 17, 375–386 (online verfügbar).
Die Erbschaftsteuer verschärft diese Entwicklungen, insbesondere da im Rahmen der Steuervergünstigungen für Unternehmensübertragungen auch milliardenschwere Vermögenstransfers steuerfrei bleiben.Die Erbschaftsteuer auf Unternehmensübertragungen bleibt bis zu 100 Prozent steuerfrei, sofern sie auf betriebsnotwendiges Vermögen anfällt und die Erben das Unternehmen weiterführen, vgl. Julia Jirmann (2022): Steuerprivilegien bei Erbschaften und Schenkungen: Auswirkungen auf die Verteilungsgerechtigkeit in Deutschland. Friedrich-Ebert-Stiftung (online verfügbar); Julia Jirmann (2024): Erneut Steuererlasse in Milliardenhöhe für Erben von Großvermögen. Netzwerk Steuergerechtigkeit (online verfügbar). Weitere steuerliche Ausnahmen werden für die Übertragung von selbstgenutzten und vermieteten Immobilien gemacht.Für vermietete Wohnimmobilien gibt es einen Bewertungsabschlag von zehn Prozent. Selbst genutztes Wohneigentum wird steuerbefreit, wenn Ehe- und Lebenspartner*innen weiter darin wohnen bleiben oder Kinder oder Enkelkinder einziehen. Die Zehn-Jahres-Regel erlaubt die erneute Inanspruchnahme der Freibeträge nach zehn Jahren.Die Erbschaftsteuer gilt im bilateralen Verhältnis der begünstigten Personen gegenüber den Erblasser*innen und Schenker*innen. So können beide Elternteile jedem Kind alle zehn Jahre 400000 Euro steuerfrei übertragen (Tabelle 1). Angesichts der hohen Steuer- und Abgabenbelastungen der „arbeitenden Mitte“ und anstehender Härten in der Sozialpolitik stellt sich die Frage, inwiefern Personen, die bisher von Steuerbefreiungen in der Erbschaftsteuer profitiert haben, nun stärker zur Finanzierung öffentlicher Ausgaben herangezogen werden sollten.
Das Bundesverfassungsgericht wird die weitreichenden Unternehmensprivilegien wohl als rechtswidrig einstufen und den Gesetzgeber zu Reformen auffordern.Vgl. auf der Website des Bundesverfassungsgerichts zu den geplanten Entscheidungen: Aktenzeichen 1 BvR 804/22 gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Januar 2022, II B 49/21. Vgl. dazu auch Bundesrechtsanwaltskammer (2023), Stellungnahme Nr. 18, März 2023 (online verfügbar). Hierzu wird diskutiert, die Vergünstigungen deutlich zu reduzieren und die Belastungen langfristig zu stunden und zu verrenten, damit sie aus den laufenden Erträgen gezahlt werden können. Dies würde zu Mehreinnahmen führen, die einerseits zumindest teilweise für die Erhöhung von Freibeträgen oder für die Senkung der Steuertarife verwendet werden könnten. Andererseits könnten die Mehreinnahmen auch für höhere Staatsausgaben, die Tilgung der neu aufgenommenen Schulden oder zur Entlastung bei anderen Steuern und Abgaben eingesetzt werden.
Das DIW Berlin hat ein umfassendes Mikrosimulationsmodell zur Erbschaftsteuer entwickelt, mit dem Aufkommen und Verteilungswirkungen von Reformvorschlägen analysiert werden können (Kasten).Stefan Bach et al. (2025): Reform der Erbschaftsteuer – Aufkommen und Verteilungswirkungen. Forschungsprojekt im Auftrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen. DIW Politikberatung kompakt 208 (online verfügbar). In dieser Studie werden ausgewählte Reformszenarien vorgestellt, bei denen die Steuervergünstigungen für Unternehmen und vermietete Immobilien aufgehoben, die Freibeträge erhöht und die Zahl der Steuertarifstufen reduziert werden.
Das DIW Berlin hat ein umfassendes Mikrosimulationsmodell zur Erbschaftsteuer entwickelt, das auf Einzeldaten der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik basiert.Stefan Bach et al. (2025): Reform der Erbschaftsteuer – Aufkommen und Verteilungswirkungen. Forschungsprojekt im Auftrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen. DIW Politikberatung kompakt 208, 15 (online verfügbar). Zugrunde gelegt werden hier die Veranlagungsjahre 2019 bis 2022. Die aufbereitete Datengrundlage des Mikrosimulationsmodells wird mit Informationen zu Demografie und Vermögenspreisen auf das Veranlagungsjahr 2026 fortgeschrieben.
Das Mikrosimulationsmodell bildet die einzelnen Erbschafts- und Schenkungsfälle nach und berechnet die Steuerbelastung nach geltendem Recht. Die wenigen Abweichungen durch Datenlücken oder Inkonsistenzen in der Statistik werden durch Korrekturposten oder Anpassungsfaktoren ausgeglichen, um die nachgewiesene Steuer exakt nachzubilden.
Die Steuerbefreiungen für Unternehmensvermögen und vermietete Wohnimmobilien sind im Datensatz nachgewiesen. Diese werden bei den Reformszenarien nicht vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen. Die Verschonungsbedarfsprüfung ist bisher in den Datensätzen der Erbschaftsteuerstatistik nicht erfasst, da hierzu ein gesondertes Erlassverfahren durchgeführt wird und die Steuererlasse nicht den Veranlagungen zugeordnet werden. Hierzu werden Fälle ausgewählt, die Unternehmensübertragungen von mehr als 26 Millionen Euro versteuern und keine Vergünstigungen wahrnehmen.
Die Wirkungen des vorgeschlagenen Lebensfreibetrags bei wiederholten Übertragungen nach zehn Jahren und von verschiedenen Personen können nicht im Modell abgebildet werden. In der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik ist keine Zuordnung von Personen aus verschiedenen Steuerfällen möglich.
Zu möglichen langfristigen Wirkungen des Lebensfreibetrags wurden gesonderte Analysen mit dem Sozio-oekonomischen Panel (SOEP)Das SOEP ist eine repräsentative jährliche Wiederholungsbefragung privater Haushalte, die seit 1984 in Westdeutschland und seit 1990 auch in Ostdeutschland durchgeführt wird; vgl. Jan Goebel et al. (2018): The German Socio-Economic Panel (SOEP). Journal of Economics and Statistics, 239(29), 345–360 (online verfügbar). und dem Household Finance and Consumption Survey (HFCS)Vgl. Informationen auf der Website der Europäischen Zentralbank (online verfügbar). durchgeführt. Diese ergeben nur Wirkungen in Größenordnungen von wenigen 100 Millionen Euro potenziellen Mehreinnahmen.Vgl. für weitere Details zur Methodik Bach et al. (2025), a.a.O., 68ff. Allerdings sind diese Erhebungen aufgrund unzureichender Informationen zu den Erbfällen und geringen Fallzahlen bei Personen mit sehr hohen Vermögen nur begrenzt valide.
Das Mikrosimulationsmodell ist „statisch“. Mögliche Anpassungen des Verhaltens der Steuerpflichtigen werden nicht simuliert, etwa Anpassungen bei Schenkungen oder testamentarischen Verfügungen, insbesondere bei der Übertragung von Unternehmensvermögen als Reaktion auf den Wegfall der Steuervergünstigungen.
Nach der jetzigen Gesetzeslage gelten fünf nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche persönliche Freibeträge, die seit 2009 nicht mehr erhöht wurden, der Erbschaftsteuertarif gilt unverändert seit 2010 (Tabelle 1). Angesichts des Vermögenspreisbooms bis Anfang der 2020er Jahre hat die damit verbundene „kalte Progression“ das Erbschaftsteueraufkommen kräftig getrieben.Vgl. Bach et al. (2025), a.a.O., 27ff.; sowie Stefan Bach und Florian Wichers (2025): Regionalisierung der Erbschaftsteuer nur in Grenzen sinnvoll. Stellungnahme für das Bundesverfassungsgericht, 29. August 2025, 4 ff. (online verfügbar). In Relation zum Gesamtsteueraufkommen ist der Anteil der Erbschaftsteuer von 2011 bis zum aktuellen Rand von 0,68 Prozent auf 1,15 Prozent gestiegen, hat also um 70 Prozent zugenommen. In Relation zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) fällt der Anstieg noch etwas höher aus.
| Steuerklasse | I | II | III | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
|
Freibetrag in Euro (alle 10 Jahre erneuert) |
Ehe- und Lebenspartner*innen | Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder (wenn Eltern verstorben) | Enkelkinder | (Vor-)Eltern (Erbfall) | (Vor-)Eltern (Schenkung), Geschwister, Nichten und Neffen1 | Alle übrigen |
| 500000 | 400000 | 200000 | 100000 | 20000 | ||
| Wert des steuerpflichtigen Erbes oder Schenkung bis einschließlich ... | Steuersatz in Prozent | |||||
| 75000 Euro | 7 | 15 | 30 | |||
| 300000 Euro | 11 | 20 | 30 | |||
| 600000 Euro | 15 | 25 | 30 | |||
| 6 Millionen Euro | 19 | 30 | 30 | |||
| 13 Millionen Euro | 23 | 35 | 50 | |||
| 26 Millionen Euro | 27 | 40 | 50 | |||
| > 26 Millionen Euro | 30 | 43 | 50 | |||
1 Sowie Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehe- und Lebenspartner*innen.
Quelle: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.
Zwar gewährleisten die relativ hohen Freibeträge bei Übertragungen von Ehepartner*innen oder Kindern weiterhin, dass nur wenige im Laufe ihres Lebens Erbschaftsteuer zahlen. Die Zahl der Steuerpflichtigen hat aber in den vergangenen Jahren stark zugelegt, bei Übertragungen an enge Verwandte stärker als bei entfernteren Verwandten. Insbesondere bei mangelnder Nachlassplanung können Immobilien insbesondere in Ballungsräumen bei Übertragungen an wenige Kinder in die Erbschaftsteuerpflicht geraten, etwa beim beliebten „Berliner Testament“ zwischen Ehepartner*innen („Dummensteuer“).Dabei setzen sich Ehe-/Lebenspartner*innen gegenseitig zu Alleinerb*innen ein und bestimmen, dass erst mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an Dritte fallen soll, zumeist Kinder oder Enkel, sofern vorhanden. Das ist erbschaftsteuerlich ungünstig, da dann persönliche Freibeträge der Kinder oder Enkelkinder gegenüber dem erstverstorbenen Partner nicht genutzt werden. Allerdings passiert das faktisch nur in wenigen Fällen, und die Belastungen bleiben dann in der Steuerklasse I meist niedrig.
In den folgenden Reformszenarien werden deutlich höhere Freibeträge angesetzt (Tabelle 2). Diese sollen dafür aber lebenslang und auch bei Übertragungen von verschiedenen Personen gelten.Ähnliche Vorschläge hat vor kurzem die SPD vorgelegt, vgl. dazu auf der Website der Bundestagsabgeordneten Wiebke Esdar: FairErben – Für eine gerechte Reform der Erbschaftsteuer (online verfügbar). Derzeit zählen die Freibeträge dagegen nur im bilateralen Verhältnis zwischen Erblasser*in und Erb*innen. Jeder*m weiteren Erblasser*in steht der volle Freibetrag zur Verfügung. Zudem erneuern sich bisher die Freibeträge alle zehn Jahre, da nur Übertragungen innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet werden, so dass sehr wohlhabende Familien über Jahrzehnte die Freibeträge mehrfach nutzen können.
| Steuerklasse | I | II | III | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Lebensfreibetrag in Euro | Ehe- und Lebenspartner*innen | Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder (wenn Eltern verstorben) | Enkelkinder | (Vor-)Eltern (Erbfall) | (Vor-)Eltern (Schenkung), Geschwister, Nichten und Neffen1 | Alle übrigen |
| 1 Million | 100000 | 50000 | ||||
| Wert des steuerpflichtigen Erbes oder Schenkung bis einschließlich ... | Steuersatz in Prozent | |||||
| 1 Million Euro | 15 | 20 | 25 | |||
| 5 Millionen Euro | 20 | 25 | 30 | |||
| 10 Millionen Euro | 25 | 30 | 35 | |||
| > 10 Millionen Euro | 30 | 35 | 40 | |||
1 Sowie Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehe- und Lebenspartner*innen.
Quelle: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz; eigene Berechnungen.
Stattdessen wird in diesem Wochenbericht ein Lebensfreibetrag von einer Million Euro für alle Fälle in der Steuerklasse I angesetzt, also für Ehe- und Lebenspartner*innen und Kinder sowie auch für Enkel*innen und Eltern. Dieser orientiert sich an der Höhe der jetzigen Freibeträge.Bisher steht ein Freibetrag von 400000 Euro pro Elternteil zur Verfügung plus weitere Erbschaften von entfernteren Verwandten. Damit ist faktisch eine Erbschaft von rund einer Million Euro auch derzeit schon steuerfrei, deutlich mehr sogar, wenn die Zehn-Jahres-Regel genutzt wird. Allerdings dürften derzeit weniger als zwei bis drei Prozent der erwachsenen Bevölkerung über ein Nettovermögen ab einer Million Euro verfügen, so dass dieser Freibetrag sehr hoch ausfällt und auch die Zahl der Erbschaftsteuerfälle stark zurückgeht, wie die Simulationsanalysen im Folgenden zeigen.Carsten Schröder et al. (2020): MillionärInnen unter dem Mikroskop: Datenlücke bei sehr hohen Vermögen geschlossen – Konzentration höher als bisher ausgewiesen. DIW Wochenbericht Nr. 29, 511–521 (online verfügbar). Dies würde viele Steuerfälle vermeiden, bei denen Menschen bei ihren Nachlassplanungen die Erbschaftsteuer vernachlässigt haben. In Steuerklasse II, die vor allem für Geschwister und deren Kinder gilt, soll ein Lebensfreibetrag von 100000 Euro gelten, in der Steuerklasse III für alle übrigen Fälle 50000 Euro.Ausgeschöpfte Lebensfreibeträge könnten über die Steuerklassen hinweg verrechnet werden. Dann könnten Erbschaften und Schenkungen von maximal einer Million Euro steuerfrei bezogen werden, sofern hinreichend hohe Übertragungen in Steuerklasse I erhalten werden.
Das derzeitige Tarifkonzept der Erbschaftsteuer mit hohen Freibeträgen und niedrigen Steuersätzen für enge Verwandte sowie niedrigen Freibeträgen und hohen Steuersätzen für entferntere Verwandte und Nicht-Verwandte ist etabliert und grundsätzlich akzeptiert. Die Erbschaftsteuertarife könnten aber reduziert werden und weniger Stufen vorsehen.
Um dabei auch den intransparenten „Härteausgleich“ (§ 19 Abs. 3 ErbStG) zu vermeiden, der zu hohen Grenzbelastungen beim Übergang der Tarifstufen führt, wird ein üblicher Grenzsteuersatz-Tarif mit vier Stufen vorgeschlagen, bei dem die jeweiligen Steuersätze nur für den übersteigenden steuerpflichtigen Erwerb gelten (Tabelle 2). In Steuerklasse I gelten Steuersätze von 15 bis 30 Prozent, letztere werden ab zehn Millionen Euro steuerpflichtigem Erwerb erreicht. Durch den hohen Lebensfreibetrag werden Übertragungen gegenüber dem geltenden Recht durchgängig entlastet, vor allem im Eingangsbereich des Tarifs (Abbildung 1). In den Steuerklassen II und III sollen diese Steuersätze jeweils um fünf Prozentpunkte höher liegen. Auch bei diesen Steuerklassen werden die Steuerpflichtigen gegenüber dem geltenden Tarif entlastet. Die Tarifgrenzen und die Freibeträge sollten regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst werden („Tarif auf Rädern“).
Das DIW Berlin hat ein umfassendes Mikrosimulationsmodell zur Erbschaftsteuer entwickelt, das auf Einzeldaten der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik basiert (Kasten). Fortgeschrieben auf das Jahr 2026 ergibt das Modell ein festgesetztes Steueraufkommen (nach Freistellungen durch Verschonungsbedarfsprüfungen) von 12,0 Milliarden Euro (Tabelle 3) und ist damit kompatibel mit der aktuellen Steuerschätzung.Bundesministerium der Finanzen (2025): Ergebnisse der 169. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 21. bis 23. Oktober 2025 in Berlin (online verfügbar). Dem zugrunde liegt ein Erbschafts- und Schenkungsvolumen von 117 Milliarden Euro, das von der Erbschaftsteuer erfasst wird. Die nach geltendem Recht steuerbefreiten Unternehmensübertragungen (einschließlich der per Verschonungsbedarfsprüfungen letztlich freigestellten) machen davon 31 Milliarden Euro aus.
Jeweils Veränderung zu geltendem Erbschaftsteuerrecht (Szenario 0) in Millionen Euro bzw. Prozent, Veranlagungen 2019 bis 2022 (fortgeschrieben auf 2026)
| Szenario | Insgesamt |
Festgesetzte Erbschaftsteuer1 auf übertragenes Nettovermögen |
Steuer auf Unternehmensvermögen | Anzahl der Steuerpflichtigen2 | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bis unter 1 Mio. Euro | von 1 Mio. bis unter 5 Mio. Euro | ab 5 Mio. Euro | |||||
| Millionen Euro | |||||||
| 0 | Aufkommen nach geltendem Recht | 12009 | 5060 | 3167 | 3782 | 178099 | |
| In Prozent insgesamt | 100,0 | 42,1 | 26,4 | 31,5 | 100,0 | ||
| 1 | Geltendes Recht (Szenario 0) + Abschaffung Steuervergünstigungen3 | 7794 | 492 | 1237 | 6065 | 8005 | 8095 |
| In Prozent | 64,9 | 9,7 | 39,1 | 160,4 | 4,5 | ||
| 2 | Wie Szenario 1 + Flat-Tax 15 Prozent | −269 | −1225 | −103 | 1060 | 4342 | 4154 |
| In Prozent | –2,2 | −24,2 | −3,3 | 28,0 | 2,3 | ||
| 3 | Wie Szenario 1 + Flat-Tax 20 Prozent und Lebensfreibetrag4 | −350 | −2787 | −155 | 2591 | 5164 | −95298 |
| In Prozent | –2,9 | −55,1 | −4,9 | 68,5 | −53,5 | ||
| 4 | Wie Szenario 1 + geltender Steuertarif und Lebensfreibetrag4 | 3783 | −2126 | 99 | 5810 | 7320 | −94675 |
| In Prozent | 31,5 | −42,0 | 3,1 | 153,6 | −53,2 | ||
| 5 | Wie Szenario 1 + neue Steuertarife (Tabelle 2) und Lebensfreibetrag4 | 2339 | −2564 | −249 | 5152 | 6836 | −95152 |
| In Prozent | 19,5 | −50,7 | −7,8 | 136,2 | −53,4 | ||
1 Tatsächlich festgesetzte Erbschaft- oder Schenkungsteuer, nach Mindeststeuer § 14 Abs. 3 ErbStG und Kleinbetragsgrenze, abzüglich Erlass bei Verschonungsbedarfsprüfung.
2 Festzusetzende Erbschaftsteuer größer Null.
3 Abschaffung der Steuervergünstigungen für Unternehmensübertragungen und vermietete Wohnimmobilien.
4 Der Lebensfreibetrag gilt lebenslang für alle Übertragungen bis eine Million Euro in der Steuerklasse I, 100000 Euro in der Steuerklasse II und 50000 Euro Steuerklasse III.
Quellen: Mikrosimulationsanalysen auf Grundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik; Forschungsdatenzentrum der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder; eigene Berechnungen.
Detaillierte Analysen der Modelldatengrundlage zeigen, dass Erbschaften und Schenkungen stark konzentriert sind.Vgl. dazu ausführlich und nach weiteren sozio-ökonomischen Merkmalen Bach et al. (2025), a.a.O., 20ff. Begünstigte mit Übertragungen ab fünf Millionen Euro machen zwar nur 0,7 Prozent aller Erbschaftsteuerzahlenden aus, erhalten aber 32 Prozent aller steuerlich erfassten Übertragungen und 68 Prozent aller steuerbefreiten Unternehmensübertragungen (Abbildung 2). Die Schenkungen machen gut 40 Prozent der gesamten Übertragungen aus und sind noch stärker konzentriert als die Erbschaften.
Im Folgenden werden Erbschaftsteuer-Reformszenarien simuliert, in denen Steuervergünstigungen für Unternehmen und für vermietete Wohnimmobilien abgeschafft sind sowie jeweils unterschiedliche Freibeträge und Steuertarife gelten (Tabelle 3).Zu weiteren Reformszenarien siehe Bach et al. (2025), a.a.O. Die Sonderregelungen bei der Übertragung von selbstbewohnten Immobilien an nahe Verwandte bleiben erhalten.
In Szenario 1 gilt bei Abschaffung der Ausnahmen das derzeitige Recht. Dadurch steigt das für 2026 geschätzte Erbschaftsteueraufkommen um 7,8 Milliarden Euro oder 65 Prozent (von 12,0 auf 19,8 Milliarden Euro). Davon entfallen 6,1 Milliarden Euro auf Übertragungen über fünf Millionen Euro, das Steueraufkommen dieser Gruppe steigt um 160 Prozent (Tabelle 3). Die Steuerbelastungen steigen vor allem bei den höheren Übertragungen stark, durch die Abschaffung der Steuervergünstigungen kann sich die Steuerprogression voll entfalten. Steuerpflichtige mit Übertragungen bis zu einer Million Euro werden kaum belastet, da in dieser Gruppe die Steuerprivilegien keine große Rolle spielen. Die Reform erhöht die Zahl der Steuerpflichtigen um 8100 Fälle oder 4,5 Prozent, da die bisher steuerbefreiten Unternehmensübertragungen und die vermieteten Wohnbauten nun vollständig der Besteuerung unterliegen.
Vom gesamten höheren Erbschaftsteueraufkommen von nun 19,8 Milliarden Euro entfallen 8,0 Milliarden Euro auf Unternehmensübertragungen und könnten gestundet und verrentet werden. Dadurch würden sich die Mehreinnahmen in Abhängigkeit von Zahlungszeitraum und Zinsen sowie der Inanspruchnahme erst sukzessive aufbauen.Der Fiskus könnte diese „Steuerreserven“ über Staatsschulden vorfinanzieren und dadurch zeitnah liquide machen, vgl. Bach et al. (2025), a.a.O., 63ff. Um den intertemporalen Budgetausgleich nicht zu belasten, sollten dabei Abschläge gemacht werden für Zinsdifferenzen, den Verwaltungsaufwand der Verrentung sowie Ausfälle wegen Zahlungsunfähigkeit der Steuerpflichtigen.
In allen folgenden Szenarien werden die Abschaffung dieser Steuerprivilegien zugrunde gelegt, aber die Freibeträge erhöht oder der Steuertarif verändert.
Viele befürworten einen Flat-Rate-Erbschaftsteuertarif mit proportionalem Steuersatz und ohne Differenzierung nach Steuerklassen. Dazu wird häufig ein einheitlicher Steuersatz von zehn Prozent angestrebt, um die Steuerbelastung auch bei den sensiblen Unternehmensübertragungen moderat zu halten.Vgl. beispielsweise Maximilian Blömer et al. (2025): Reform des Steuer- und Transfersystems. ifo Schnelldienst 78(1), 9 (online verfügbar). Die Mikrosimulationsanalysen zeigen, dass dies längerfristig jährliche Mindereinnahmen von 4,3 Milliarden Euro bedeuten würde, also einen Rückgang des Erbschaftsteueraufkommens um 36 Prozent von 12,0 auf 7,7 Milliarden Euro.Bach et al. (2025), a.a.O., 29. Kurzfristig würde das Kassenaufkommen der Erbschaftsteuer um weitere 2,7 Milliarden Euro sinken, da die Steuerbelastung auf Unternehmensübertragungen gestundet werden sollte. Insgesamt würde dann das laufende Erbschaftsteueraufkommen, das die Ländern einnehmen, in den nächsten Jahren um sieben Milliarden Euro sinken, also um knapp 60 Prozent.
Für eine annähernd aufkommensneutrale Reform wäre ein Flat-Rate-Steuersatz von 15 Prozent erforderlich. Diese aufkommensneutrale Steuerreform, die in Szenario 2 simuliert wird, bedeutet, dass zwischen den Steuerpflichtigen umverteilt wird. Die Fälle mit Übertragungen ab fünf Millionen Euro werden insgesamt mit gut einer Milliarde Euro mehr belastet. Fälle mit bisher versteuerten Übertragungen werden aber entlastet, vor allem in den Steuerklassen II und III und auch bei hohen Übertragungen in der Steuerklasse I. Belastet werden die bisher steuerprivilegierten Übertragungen. Insgesamt werden Erb*innen mit Erbschaften bis eine Million Euro mit dieser Steuerregelung um 1,2 Milliarden Euro entlastet.
Vom gesamten Erbschaftsteueraufkommen in Höhe von 11,8 Milliarden Euro im Jahr entfallen 4,3 Milliarden Euro auf Unternehmensübertragungen und könnten gestundet und verrentet werden. Entsprechend reduziert sich zunächst das Kassenaufkommen der Erbschaftsteuer im Jahr nach der Einführung. Die Aufkommensneutralität tritt erst langfristig ein. Die Zahl der Steuerpflichtigen steigt nur um 4200 Fälle oder 2,3 Prozent.
Wenn man die oben vorgeschlagenen höheren Lebensfreibeträge verwendet, bräuchte man einen aufkommensneutralen Flat-Rate-Erbschaftsteuertarif von 20 Prozent (Szenario 3). Für Übertragungen ab fünf Millionen Euro ergibt sich in dieser Simulation ein Mehraufkommen von 2,6 Milliarden Euro. Erb*innen mit Übertragungen bis eine Million Euro werden um 2,8 Milliarden Euro entlastet (Tabelle 3).
Vom gesamten Erbschaftsteueraufkommen entfallen 5,2 Milliarden Euro auf Unternehmensübertragungen. Bei Stundung und Verrentung reduziert sich auch in diesem Szenario zunächst das Kassenaufkommen der Erbschaftsteuer im Jahr nach der Einführung. Durch die höheren Freibeträge sinkt die Zahl der Steuerpflichtigen erheblich: um insgesamt 95300 Fälle oder 54 Prozent. Massiv zurück gehen vor allem die Fälle in der Steuerklasse I, also enge Verwandte.
Wendet man die höheren Lebensfreibeträge beim geltenden Erbschaftsteuertarif an (Szenario 4), reduzieren sich die Mehreinnahmen durch den Wegfall der Unternehmensprivilegien von 7,8 auf 3,8 Milliarden Euro. Das gesamte Erbschaftsteueraufkommen würde damit von 12,0 auf 15,8 Milliarden Euro im Jahr steigen. Dies wären 4,0 Milliarden Euro weniger als im Szenario 1 mit den geltenden Freibeträgen. Dieser Rückgang könnte langfristig um einige 100 Millionen Euro niedriger ausfallen, sofern die Lebensfreibeträge die mehrfache Ausnutzung der persönlichen Freibeträge im Zeitverlauf unterbinden, was aber nur schwer zu schätzen ist (Kasten).
Die Erbfälle mit Übertragungen ab fünf Millionen Euro werden in Szenario 4 mit 5,8 Milliarden Euro belastet, also nur ungleich weniger als in Szenario 1 mit gut sechs Milliarden Euro (Tabelle 3). Erb*innen mit Übertragungen bis eine Million Euro werden hingegen um 2,1 Milliarden Euro entlastet, da diese stark von den höheren Freibeträgen profitieren. Das ist rund viermal so viel wie im Szenario 1 mit geltenden Freibeträgen.
Vom gesamten Erbschaftsteueraufkommen entfallen bei diesem Szenario 7,3 Milliarden Euro auf Unternehmensübertragungen und könnten gestundet und verrentet werden, also 0,7 Milliarden Euro weniger als im Szenario 1. Durch die höheren Freibeträge sinkt die Zahl der Steuerpflichtigen auch bei diesem Szenario um knapp 95000 oder 53 Prozent.
Reduziert man die Steuertarifstufen von sieben auf vier zwischen 15 und 30 Prozent (Tabelle 2) und kombiniert diese mit den höheren Lebensfreibeträgen (Szenario 5), ergeben sich jährliche Mehreinnahmen von 2,3 Milliarden Euro. Dies belastet vor allem Erb*innen von Übertragungen ab fünf Millionen Euro mit 5,2 Milliarden Euro mehr, etwas weniger als in Szenario 4 mit geltendem Steuertarifstufen. Für vererbte Nettovermögen bis eine Million Euro müssen 2,6 Milliarden Euro weniger Erbschaftsteuer gezahlt werden. Vom gesamten Erbschaftsteueraufkommen, das in diesem Szenario bei 14,4 Milliarden Euro liegt, entfallen 6,8 Milliarden Euro auf Unternehmensübertragungen. Durch die höheren Freibeträge sinkt die Zahl der Steuerpflichtigen auch in diesem Szenario um gut 95000 oder 53 Prozent (Tabelle 3).
Liquiditäts- und Finanzierungsprobleme bei Unternehmensübertragungen könnten durch Stundung und Verrentung der Steuerlast entschärft werden. Dies vermeidet hohe Steuervorteile bei großen Familienunternehmen, ohne dass deren Existenz und Fortführung unmittelbar bedroht wäre. Das stärkt nicht nur Steuergerechtigkeit und verfassungsrechtliche Gleichbehandlung, sondern langfristig vermutlich auch Effizienz und Wachstum.Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen (2011): Die Begünstigung des Unternehmensvermögens in der Erbschaftsteuer. Gutachten, November 2011, 33ff. (online verfügbar); Philipp Krug und Dominika Langenmayr (2025): Taxing transitions: Inheritance tax and family firm succession. Journal of Economic Behavior & Organization 238(10), 107238 (online verfügbar); Margit Schratzenstaller (2025): Behavioral responses to inheritance taxation – A review of the empirical literature. Economic Analysis and Policy 85, 238–260 (online verfügbar). Leider gibt es dazu bisher kaum belastbare empirische Evidenz für Deutschland, da die Datenlage zu größeren nicht börsennotierten Unternehmen unzureichend ist. Familienangehörige sind nicht per se die besseren Unternehmer*innen. Die derzeitigen Firmenprivilegien im Erbschaftsteuergesetz mit Auflagen zu Haltefristen und Lohnsummenregelungen können sinnvolle Umstrukturierungen und Sanierungen von Unternehmen verzögern. Nicht zuletzt sind die Vergünstigungen missbrauchsanfällig und bürokratisch aufwendig.
Mit Blick auf die aktuelle Wirtschaftskrise und den Strukturwandel in Deutschland sollte man hierbei allerdings mit Augenmaß vorgehen. Hierzu könnte man Übergangsregelungen bei der Abschaffung der Steuerprivilegien für Unternehmensübertragungen einführen, etwa einen gesonderten Freibetrag für Unternehmensübertragungen oder niedrigere Steuersätze. Diese sollten allerdings bei sehr hohen Übertragungen abgebaut werden, zum Beispiel bis 100 Millionen Euro. Zu prüfen wären auch weitere Finanzierungshilfen, etwa indem der Fiskus seine Steuerforderung nachrangig oder auch vom Unternehmenserfolg abhängig macht. Ferner könnte man den Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumen, die Erbschaftsteuerbelastung in die Beteiligung eines Staatsfonds umzuwandeln, wenn die Steuerpflichtigen und die übrigen Gesellschafter zustimmen.
Weitreichende Steuerprivilegien für Unternehmensübertragungen und weitere Ausnahmeregelungen untergraben die Legitimation der Erbschaftsteuer. Sie begünstigen vor allem sehr große Vermögen, was die hohe Vermögenskonzentration in Deutschland weiter verschärft, ohne dass bei großen Unternehmen deren Fortführung und der Erhalt von Arbeitsplätzen gefährdet wäre. Dazu wird erwartet, dass das Bundesverfassungsgericht in Kürze über das Erbschaftsteuerrecht urteilt und die Privilegien bei Unternehmensübertragungen und vermieteten Wohnimmobilien als rechtswidrig einstuft.
Die Abschaffung der Unternehmensprivilegien würde die Steuerschuld der Erb*innen langfristig um 7,8 Milliarden Euro oder 65 Prozent erhöhen, wobei die Mehrbelastung weitgehend die obersten Vermögensgruppen träfe. Wichtig wäre eine Stundung und Verrentung der anfallenden Steuer auf Unternehmensübertragungen, um die Existenz und Fortführung der Unternehmen nicht zu gefährden.
Die Mehreinnahmen durch die Streichung der Steuerprivilegien könnten dazu genutzt werden, die Freibeträge anzupassen, die trotz stark gestiegener Vermögenswerte seit 2009 unverändert geblieben sind. Sinnvoll wäre ein Lebensfreibetrag von einer Million Euro in Steuerklasse I. Dies könnte die Akzeptanz der Erbschaftsteuer erhöhen. Damit sänke die Zahl der Steuerpflichtigen um mehr als die Hälfte, was den bürokratischen Aufwand bei Steuerpflichtigen und den Finanzbehörden reduzieren würde. Zusätzlich zum Lebensfreibetrag könnte ein progressiver Steuertarif, der auf vier Tarifstufen reduziert wird, zur Vereinfachung beitragen. Dieser DIW-Vorschlag könnte Erb*innen von Übertragungen bis fünf Millionen Euro gegenüber dem geltenden Recht entlasten. Zugleich dürfte das jährliche Steueraufkommen um 2,3 Milliarden Euro steigen.
Themen: Verteilung, Ungleichheit, Steuern
JEL-Classification: H24;H21;D31
Keywords: Inheritance Tax Reform, wealth concentration, equity and efficiency issues in tax policy
DOI:
https://doi.org/10.18723/diw_wb:2026-4-1
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