Mindestlohn und die Entwicklung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte

Diskussionspapiere extern

Ralf Himmelreicher, Jan Leiße

Berlin: Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV), 2026,
(Deutsche Rentenversicherung 1/2026)

Abstract

Vergleichsweise unerforscht sind die Effekte des Mindestlohns auf die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Beitragspflichtige Arbeitsentgelte bei der GRV stehen in einem lediglich indirekten Zusammenhang mit möglichen Mindestlohneffekten, weil Mindestlöhne in Deutschland als Bruttostundenlöhne definiert sind, während für die Höhe der Anwartschaften der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das beitragspflichtige monatliche Arbeitsentgelt und nicht der Stundenlohn entscheidend ist. Beide Zielgrößen stehen über die bezahlte monatliche Arbeitszeit aber in einem engen Zusammenhang. Ziel dieses Beitrags ist es, die Entwicklung der Stunden- und Monatslöhne im Zeitverlauf darzustellen und mögliche Mindestlohneffekte auf die Höhe der Anwartschaften gegenüber der GRV herauszuarbeiten. Zudem wird die regionale Bedeutung des Mindestlohns differenziert nach Bundesländern im Zeitverlauf dargestellt. Hierzu werden zwei Erhebungen, die Verdienststrukturerhebungen (V(S)E) des Statistischen Bundesamtes und das Sozio-oekonomische Panel (SOEP) des Deutschen Instituts für Wirtschaft Berlin der Jahre 2014, 2018 und 2022 genutzt. Im Ergebnis zeigt sich, dass seit der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 bis 2018 vor allem zuvor sehr niedrige Stundenlöhne stark gestiegen sind. In den Jahren 2018 bis 2022 ist die Entwicklung der Stundenlöhne im untersten Dezil hinter der allgemeinen Lohnentwicklung zurückgeblieben. Im Hinblick auf die Monatslöhne bremste die Geringfügigkeitsgrenze (450 Euro) oftmals die Monatslohnentwicklung über reduzierte Arbeitszeiten; mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro im Oktober 2022 wurde die Geringfügigkeitsgrenze an die Entwicklung des Mindestlohns dynamisch gekoppelt. Vor allem in der Gleitzone sind nach der Einführung des Mindestlohns gestiegene Monatslöhne und damit höhere beitragspflichtige Arbeitsentgelte zu verzeichnen. In Bezug auf die regionalen Unterschiede kann festgehalten werden, dass sich diese im Beobachtungszeitraum verringern.

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