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Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer)

Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer)

Wer Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden und andere Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften) erzielt oder Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Versicherungen oder Devisengeschäften realisiert, muss diese versteuern – soweit sie einen Freibetrag von jährlich 801 Euro (bei Ehepaaren 1.602 Euro) überschreiten. Mit der Kapitalertragsteuer, in Deutschland der Abgeltungsteuer, belastet der Fiskus diese Einkünfte mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent. Dabei handelt es sich um eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Rechnet man den ebenfalls fälligen Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer hinzu, kann der Steuersatz auf insgesamt bis zu 28 Prozent steigen.

Vor Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 wurden diese Einkünfte mit Kapitalertragsteuern in Höhe von 30 Prozent (Zinsen) beziehungsweise 20 Prozent (übrige Kapitalerträge) belastet. Dabei handelte es sich aber nur um eine Vorauszahlung auf die insgesamt zu leistende Einkommensteuer. Diese Vorauszahlung konnte der Steuerpflichtige später mit der persönlichen Einkommensteuer verrechnen, da die Kapitalerträge zusammen mit allen anderen Einkünften veranlagt wurden. Dadurch unterlagen die Kapitalerträge zusammen mit den übrigen zu versteuernden Einkommen dem progressiven Einkommensteuertarif. Der tatsächliche Steuersatz auf die Kapitaleinkünfte war also umso höher, je größer das gesamte Einkommen einer Person war.

Dementsprechend profitieren von der Abgeltungsteuer heute vor allem Besserverdienende, deren Steuersatz über 25 Prozent liegt: Ihre Kapitalerträge werden nur noch mit dem pauschalen geringeren Steuersatz belastet. Steuerpflichtige mit einem individuellen Steuersatz unter 25 Prozent können ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen weiterhin in der Einkommensteuererklärung angeben und bekommen dadurch die höhere Abgeltungsteuer erstattet.

Allerdings wurde mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Jahr 2009 das „Halbeinkünfteverfahren“ abgeschafft, das die Hälfte der Kapitalerträge aus Dividenden und anderen Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften steuerfrei stellte. Dadurch werden seitdem Steuerpflichtige mit diesen Kapitalerträgen bei niedrigen und mittleren Grenzsteuersätzen stärker belastet als vor der Reform.


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