„Basel III" ist ein Reformpaket für die Bankenregulierung des Basler Ausschusses an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, das Ende 2010 veröffentlicht wurde. Mit ihm sollten Schwächen des bestehenden Regelwerks, die durch die Finanzkrise ab 2007 zutage traten, beseitigt werden. Insbesondere geht es darum, Banken zu verpflichten mehr Eigenmittel beiseite zu legen, damit sie riskante Geschäfte, bei denen hohe Verluste drohen, aus eigener Kraft abfedern können. Im Rahmen der Capital Requirements Directive IV (CRD IV) werden wesentliche Elemente von Basel III in europäisches Recht überführt, sie sollen ab dem Jahr 2013 in der Europäischen Union und in der Schweiz schrittweise in Kraft treten.
Basel III umfasst Maßnahmen zur qualitativen und quantitativen Stärkung der Eigenmittel von Banken. Kernstück von Basel III ist die Beibehaltung der Risikogewichtung und der darauf bezogenen Unterlegung von Risikoaktiva mit Eigenkapital (siehe Equity Ratio). Die Gesamtkapitalquote von acht Prozent der risikogewichteten Aktiva wurde beibehalten, allerdings setzt sich das Gesamtkapital von Basel III aus höherwertigen Eigenmitteln zusammen. So gibt es künftig nur noch zwei Kategorien von Eigenmitteln: Tier-1-Kapital und Tier-2-Kapital. Das derzeit noch anrechenbare Tier-3-Kapital entfällt. Der Großteil der Eigenmittel wird künftig aus dem harten Kernkapital bestehen.
Das harte Kernkapital (Core-Tier-1-Kapital) setzt sich aus gezeichnetem Eigenkapital und einbehaltenen Gewinnen zusammen. Systemrelevante Banken müssen weitergehende Kapitalanforderungen erfüllen, um deren Höhe zurzeit noch gerungen wird.
Zum Kernkapital gehört neben dem harten noch das zusätzliche Kernkapital, zum Beispiel Wandelanleihen oder stille Beteiligungen. Das jeweilige Kapitalinstrument wird unter Basel III nur dann als zusätzliches Kernkapital eingestuft, wenn es 14 strenge Qualifikationskriterien erfüllt.
Das Gesamtkapital besteht aus dem gesamten Kernkapital und dem Ergänzungskapital. Für Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals gelten neun Qualifikationskriterien. Unter anderem müssen sie nachrangig sein und an Verlusten teilnehmen. Vorzugsaktien und Genussscheine zählen im Prinzip zum Ergänzungskapital. Allerdings werden sie von der Aufsicht nur als solches anerkannt, wenn sie den strengen neun Kriterien genügen. Das Ergänzungskapital hat den Zweck, im Fall einer Nichtfortführung des Geschäftsbetriebs Verluste aufzufangen.
Zusätzlich zu den neuen Mindestkapitalanforderungen müssen die Banken ab 2016 stufenweise ein Kapitalerhaltungspolster aufbauen. Dieses soll sicherstellen, dass Banken in guten Zeiten Kapitalpolster aufbauen, auf die im Verlustfall zurückgegriffen werden kann. Eine weitere, allerdings freiwillige Maßnahme ist die Einführung eines antizyklischen Kapitalpolsters. Es soll in Phasen starken Kreditwachstums aufgebaut werden, damit in darauffolgenden Abschwüngen auf ein stärkeres Polster zurückgegriffen werden kann.
Neu ist auch die Leverage Ratio, mit der die Verschuldung begrenzt werden soll. Von 2013 bis 2017, mit Offenlegung ab 2015, soll die Leverage Ratio als interne Risikomessgröße in den einzelnen Banken getestet werden. Ab 2018 soll die Quote dann vollständig in das Basel-III-Regelwerk integriert werden, allerdings soll die Leverage Ratio nur den Status einer Beobachtungsgröße haben.
Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen soll das Liquiditätsrisiko der Banken, das durch die Fristentransformation bei der Kreditvergabe entsteht, eingeschränkt werden. Hierzu wird eine Liquidity Coverage Ratio (LCR) eingeführt, die sicherstellen soll, dass Banken jederzeit ausreichend liquide Aktiva bereithalten, um kurzfristigen Liquiditätsabflüssen standhalten zu können. Gleichzeitig soll die Net Stable Funding Ratio (NSFR) verhindern, dass Banken langfristige Investitionen ausschließlich mit sehr kurzfristigen Krediten finanzieren, die in einer Krise schnell ausbleiben können.
Die Beibehaltung der Risikogewichtung von Aktiva wird kritisch diskutiert. Risikogewichte werden entweder durch bankeigene Risikomodelle ermittelt oder sie werden aus den Bewertungen der Ratingagenturen abgeleitet. In der Vergangenheit wurden die Risikogewichte häufig zu niedrig angesetzt. Die Umsetzung von Basel III im Rahmen der CRD IV weist manchen Aktiva - etwa Staatsanleihen der EU-Mitgliedsländer -grundsätzlich ein Risikogewicht von Null zu. Demgegenüber hat die Leverage Ratio den Vorteil, eine von Risikogewichten unabhängige Eigenkapitalunterlegung abzubilden.
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