Die Verbesserung des Instrumentariums der Bankenaufsicht: Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen

Sonstige DIW-Publikationen

Johannes Welcker

Berlin: Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, 1977, IV, 136 Bl.

Abstract

Anlaß für den Gutachtenauftrag war der Konkurs des Bankhauses Herstatt und die Tatsache, daß in den Jahren 1973 bis 1975 auch größere Institute ins Gerede kamen. Ursachen von Bankinsolvenzen im Deutschland der Nachkriegszeit waren Großkredite und eine starke Ausweitung nicht bilanzierungspflichtiger Geschäfte. Hieraus ergibt sich die Konsequenz, daß zur Verhinderung von Bankinsolvenzen die Großkreditvorschriften verschärft werden sollten. Als Großkredite sollten alle Kredite qualifiziert werden, die zehn Prozent der haftenden Mittel übersteigen. Bei Vorliegen bestimmter Qualitätsmerkmale sollten Großkredite bis zu 40 Prozent der haftenden Mittel zulässig sein. Bei Konkurs eines Kreditinstitutes infolge von Großkrediten, die diese Grenze übersteigen, sollte die persönliche Haftung der verantwortlichen Geschäftsleiter aufleben. Dieser Vorschlag orientiert sich an den Regelungen in den USA und in der Schweiz. Zur Verstärkung der Kapitalbasis sollten die Institute nachrangige Schulden aufnehmen. Für Zwecke des Gläubigerschutzes erfüllen nachrangige Schulden die gleichen Funktionen wie Eigenkapital, da im Falle von Verlusten die Einlagen erst dann betroffen werden, wenn das Eigenkapital und die nachrangigen Schulden verloren sind. Für aufsichtsrechtliche Zwecke wären nachrangige Schulden wie Eigenkapital zu behandeln. Die Verschärfung der Großkreditvorschriften könnte so ohne Verringerung des absoluten Ausmaßes der Großkredite erfolgen. Bei der Begrenzung des Geschäftsvolumens im Verhältnis zu den haftenden Mitteln ist, im Gegensatz zur derzeitigen Praxis, die an Einzelbilanzen anknüpft, von Konzernbilanzen auszugehen. Außerdem sollten schwebende Geschäfte, Verlustübernahmeverträge und Patronatserklärungen bei der Ermittlung des Geschäftsvolumens berücksichtigt werden. In den Bilanzen der Banken sollte der Ausweis unter dem Strich erweitert werden. Dort sollten alle schwebenden Geschäfte, insbesondere Devisentermingeschäfte, Verlustübernahmeverträge und Patronatserklärungen ausgewiesen werden. Schon die Publizierung der nach Währungen aufgegliederten Brutto-Devisenterminpositionen (ohne Kompensation von Terminkäufen und Terminverkäufen) hätte verhindert, daß eine Geschäftsaufblähung wie bei Herstatt eingetreten wäre, da die Bankgläubiger und die Partner im Terminhandel in diesem Falle frühzeitig die Geschäftsverbindungen gelöst hätten. Gegenüber einer Reihe von bestehenden bankaufsichtsrechtlichen Normen muß geltend gemacht werden, daß sie unwirksam sind (Grundsätze 2 und 3 des BAKred). Andere Regeln sind nicht nur unwirksam, sondern sogar volkswirtschaftlich schädlich, da sie den freien Zugang zum Bankgewerbe stark behindern (Vorschriften über ein Mindestvermögen und Vier-Augen-Prinzip).

Themen: Finanzmärkte

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