Pressemitteilung vom 18. November 2015
Auswirkungen der Rentenreform des Jahres 1992 auf Erwerbsverhalten von Müttern: Dauer der Erwerbsunterbrechung nach einer Geburt hat sich nicht statistisch signifikant geändert – DIW-Forscher: Erwerbstätigkeit von Müttern sollte stärker gefördert werden
Werden die in der Gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbaren Kindererziehungszeiten ausgeweitet, kehren Mütter nach der Geburt ihres Kindes nicht später in den Beruf zurück, als es ohne eine solche Reform der Fall wäre. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin). Anhand der Rentenreform des Jahres 1992 haben die DIW-Ökonomen Andreas Thiemann und Peter Haan untersucht, inwiefern sich das Erwerbsverhalten von Müttern in der Folge verändert hat. Damals wurde die Anrechnung der Kindererziehungszeiten von einem Jahr auf drei Jahre ausgeweitet. In dieser Zeit erhalten Mütter Rentenanwartschaften, obwohl sie nicht in die Rentenversicherung einzahlen. Dies soll den Abstand zu den späteren Renten der Männer verringern und Frauen mit Kindern somit eine weitgehend eigenständige Alterssicherung garantieren. „Unsere Analysen zeigen, dass dieses Kalkül aufgeht“, sagt Andreas Thiemann, wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat des DIW Berlin. Denn die zusätzlichen Entgeltpunkte aufgrund der Kindererziehungszeiten veranlassen Mütter nicht dazu, längere Auszeiten vom Beruf zu nehmen. Auf diese Weise würden die Rentenansprüche für Mütter dann wieder reduziert und der Effekt der angerechneten Kindererziehungszeiten kompensiert. Das ist jedoch nicht der Fall.
Keine substantiellen Unterschiede in der Mütter-Erwerbsquote nach der Reform
Kindererziehungszeiten hat der Gesetzgeber erstmals im Jahr 1986 eingeführt – fortan wurde jeweils ein Jahr pro Kind in der Rentenversicherung angerechnet. Mit der Rentenreform des Jahres 1992 stieg die Zahl auf drei Jahre. Mütter, deren Kinder vor dieser Reform geboren wurden, konnten sich aber weiterhin nur ein Jahr Kindererziehungszeit anrechnen lassen. Die sogenannte Mütterrente, die im vergangenen Jahr eingeführt wurde, hat dies teilweise revidiert: Seitdem bekommen auch Mütter, deren Kinder vor 1992 auf die Welt kamen, rückwirkend zwei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet.
Die DIW-Ökonomen Thiemann und Haan haben die Effekte der 1992er Reform auf das Erwerbsverhalten der Mütter auf Basis von Biografiedaten ausgewählter Sozialversicherungsträger in Deutschland (BASiD) untersucht. Das Ergebnis: Die Erwerbsquote der Mütter, die ihr Kind vor 1992 auf die Welt brachten, unterscheidet sich nicht substantiell von der Erwerbsquote der Mütter, die ihr Kind nach dem Jahreswechsel 1992 auf die Welt brachten und damit von der Ausweitung der Kindererziehungszeiten profitieren konnten. So waren beispielsweise drei Jahre nach der Geburt in beiden Gruppen jeweils rund zehn Prozent der Mütter erwerbstätig. Kleinere beobachtbare Unterschiede sind nicht statistisch signifikant, wie Thiemann und Haan herausfanden. Dabei bezogen sie in ihre Analyse auch andere Faktoren ein, die die Dauer einer Erwerbsunterbrechung von Müttern beeinflussen können, beispielsweise das Alter der Mutter oder den Bildungsstand.
DIW-Forscher schlagen Sozialversicherungspflicht für Minijobs vor
Auch wenn das Ziel, geringere Rentenanwartschaften von Müttern infolge familienbedingter Auszeiten vom Beruf zumindest teilweise auszugleichen, durch die Kindererziehungszeiten erreicht wird: Eine eigenständige Alterssicherung von Frauen ist allein dadurch nicht zu erreichen. Die DIW-Experten sprechen sich daher dafür aus, die Erwerbstätigkeit von Müttern stärker zu fördern. „Eine stabile und lange Erwerbsbiografie ist die wichtigste Voraussetzung für eine eigenständige Alterssicherung“, sagt Peter Haan, Leiter der Abteilung Staat am DIW Berlin. „Der Ausbau der Kinderbetreuung leistet zwar einen wichtigen Beitrag dazu, reicht aber nicht aus. Die Politik sollte beispielsweise darüber nachdenken, für Minijobs, in denen besonders häufig Frauen tätig sind, die normale Sozialversicherungspflicht einzuführen. Denkbar wäre auch eine Reform des Ehegattensplittings hin zu einer Individualbesteuerung mit Unterhaltsabzug.“