Vermögensteuern sollen hohe persönliche Vermögen fortlaufend besteuern. Davon zu unterscheiden ist eine einmalige Vermögensabgabe auf den aktuellen Vermögensbestand. Die Vermögensteuer wird auf das Nettovermögen erhoben, also auf die steuerpflichtigen Vermögenswerte (Grundvermögen, Finanzvermögen, Betriebsvermögen, ohne Altersvorsorgeansprüche und Hausrat) abzüglich der Schulden, die auf den steuerpflichtigen Vermögen liegen. Ein persönlicher Freibetrag gewährleistet, dass nur hohe Vermögen belastet werden. Die Vermögensteuer kann für einzelne Personen erhoben werden oder auch familiäre Zusammenhänge berücksichtigen, indem Ehepaare zusammen veranlagt werden, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung von Kindern.
Eine solche persönliche Vermögensteuer gibt es derzeit nur noch in wenigen OECD-Ländern, zum Beispiel in Frankreich, der Schweiz und Norwegen. In vielen Ländern wurde die Vermögensteuer in den vergangenen Jahren abgeschafft (etwa in Italien, Österreich, den Niederlanden oder Schweden) beziehungsweise ausgesetzt (Deutschland). In Spanien wurde sie wieder befristet eingeführt, in Frankreich erhöht. In den meisten Ländern werden aber noch weitere vermögensbezogene Steuern erhoben, zum Beispiel die Grundsteuer auf den Immobilienwert (vor Abzug von Schulden), die Grunderwerbsteuer auf Grundstücksverkäufe oder die Erbschaftsteuer auf Erbschaften und Schenkungen zwischen Personen.
Eine jährliche Vermögensteuer wurde deutschlandweit von 1923 bis 1996 erhoben. Dabei waren auch juristische Personen vermögensteuerpflichtig. Die Steuer wurde bundeseinheitlich erhoben, das Aufkommen der Vermögensteuer wurde den Ländern zugewiesen. Ab 1978 betrug der Steuersatz für natürliche Personen 0,5 Prozent und für juristische Personen 0,7 Prozent (0,6 Prozent ab 1984). In den neuen Bundesländern wurde die Vermögensteuer nach der Wiedervereinigung nicht erhoben. 1995 stieg der Vermögensteuersatz für natürliche Personen von 0,5 auf 1,0 Prozent.
Die Vermögensteuer hatte über die Jahrzehnte eine moderate, aber spürbare Bedeutung für die öffentlichen Haushalte. In den späten 20er Jahren erbrachte sie Steuereinnahmen in einer Größenordnung von 0,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. In den 50er und 60er Jahren lag ihr Aufkommen bei etwa 0,4 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Dies würde heute jährlich zehn Milliarden Euro entsprechen. In den 80er Jahren sank das Vermögensteuer-Aufkommen auf 0,3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts, in den 90er Jahren auf 0,2 Prozent.
Der Hauptgrund für diese Entwicklung lag in den steuerlichen Werten für das Grundvermögen („Einheitswerte"), die seit der Hauptfeststellung 1964 nicht mehr erneuert wurden. Die damit verbundene Privilegierung des Grundvermögens erklärte das Bundesverfassungsgericht 1995 schließlich für verfassungswidrig. Die damalige schwarz-gelbe Bundestagsmehrheit wollte die Vermögensteuer abschaffen und verhinderte eine Neuregelung der Grundbesitzbewertung, die anschließend nur für die Erbschaftsteuer erneuert wurde. Daher wird die Vermögensteuer seit 1997 nicht mehr erhoben. Das Vermögensteuergesetz hat jedoch bis heute Bestand. Seitdem werden immer wieder Vorschläge zur Wiedererhebung der Vermögensteuer diskutiert. Dazu müsste man vor allem die Vermögensbewertung neu regeln, indem etwa die reformierten Regelungen für die Erbschaftsteuer verwendet würden.
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