Medienbeitrag vom 19. Januar 2024
Die Bundesregierung plant schärfere Sanktionen für Bürgergeld-Beziehende und will damit rund 170 Millionen Euro pro Jahr einsparen. Damit kommt sie einerseits den Bürgergeld-Kritikern entgegen und trägt andererseits zu den geforderten Haushaltseinsparungen bei.
Dieser Gastbeitrag von Jürgen Schupp erschien am 19. Januar 2024 bei Focus Online.
Zwei Fliegen mit einer Klappe, könnte man meinen, wenn die Rechnung überhaupt aufgeht. Doch die Chancen der Verschärfungen liegen eigentlich ganz woanders: in der wissenschaftlichen Evaluierung.
Die geplante Verschärfung der Sanktionen folgt auf eine Lockerung, die Anfang 2023 in Kraft trat. Seitdem dürfen die Jobcenter Bürgergeld-Beziehenden die Leistungen schrittweise bis maximal auf 30 Prozent kürzen, wenn sie Auflagen verletzen. Der Gesetzgeber hatte damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2019 umgesetzt, das den Sanktionen in der Grundsicherung enge Grenzen setzt. Nun will die Bundesregierung den Jobcentern in den kommenden zwei Jahren versuchsweise die Möglichkeit einräumen, Bürgergeld-Beziehenden den Regelbedarf für maximal zwei Monate komplett zu streichen, wenn sich sie sich nachhaltig der Aufnahme zumutbarer Arbeit verweigern.
Doch wie viele Leistungsbeziehende wird die neue Regelung betreffen? Auch in der Gesetzesbegründung wird davon ausgegangen, „dass einige wenige Beziehende von Bürgergeld zumutbare Arbeitsaufnahmen beharrlich verweigern“. Der Gesetzgeber hofft bei der geplanten Sanktionsverschärfung zugleich auf eine „präventive Wirkung“ des Gesetzes.
Blickt man auf die Fakten, so betrug die Sanktions- und Leistungsminderungsquote bei allen arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigen von 2009 bis 2019, also bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts, rund 4,5 Prozent. Nach dem Urteil sank sie – auch bedingt durch die Corona-Regelungen – zeitweise auf 0,2 Prozent und stieg im vergangenen Jahr seit Inkrafttreten des neuen Bürgergeld-Gesetzes leicht an. Im September 2023 wurden 0,6 Prozent der Bürgergeld-Beziehenden die Leistungen gekürzt, das entspricht knapp 24.000 Personen. Selbst wenn diesen fortan die Leistungen für maximal zwei Monate komplett gestrichen würden, wären die erhofften Minderausgaben von 170 Millionen jährlich nicht zu erzielen. Den Einsparungen stehen zudem steigende Bürokratiekosten entgegen, die durch den wachsenden Gebrauch von Rechtsmitteln sowie Klagen vor Sozialgerichten zu entstehen drohen.
Übrigens: Eine kürzlich vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung vorgelegte Studie kam nicht nur zu dem Ergebnis, dass 75 Prozent der Befragten, die keine Grundsicherungsleistungen beziehen, Leistungsminderungen befürworten. Sogar rund 43 Prozent der Befragten, die Grundsicherung beziehen, unterstützen Sanktionen, wenn Pflichten verletzt werden. Jedoch sei die Sicherung des Existenzminimums aus Sicht der überwiegenden Mehrheit der Befragten zu gewährleisten.
Abgesehen von den möglichen Einsparungen eröffnet die geplante Sanktionsverschärfung aber auch ungeahnte Chancen für die Forschung. Die Befristung der Gesetzesänderung bietet nun die Möglichkeit, wissenschaftlich tragfähige Anhaltspunkte dafür zu finden, ob eine schärfere Leistungsminderung Anreize schafft, dass die Betroffenen ihre Bedürftigkeit schneller oder besser überwinden. Ein wissenschaftlich begleitetes Feldexperiment mit einer zufällig ausgewählten Gruppe an Jobcentern, die ohne die zweimonatige Verhängung von Vollsanktionen ihrem Vermittlungsauftrag nachkommt, und der Vergleichsgruppe all jener Jobcenter, die nach Inkrafttreten des Gesetzes Vollsanktionen verhängen können, könnte die Wirkung der Sanktionen ermitteln. Zwar ist der Zeitraum von nur zwei Jahren für wissenschaftliche Zwecke vergleichsweise knapp, um die Frage nach der Wirksamkeit sowohl von Vollsanktionen als auch von Maßnahmen, die stärker auf Vertrauen und Formen der aufsuchenden Vermittlung setzen, empirisch zu erforschen. Ein solches Design könnte aber zudem die nicht minder strittige Frage klären, ob die Wirkung von Leistungseinschränkungen zu einer nachhaltigen oder lediglich sehr kurzfristigen Integration in den Arbeitsmarkt führt.
Wichtig ist aber, dass nur eine zweifelsfrei evidenzbasierte Begründung der Sanktionsvarianten künftig die Grundlage für gesetzliche Einschränkungen von Grundrechten bildet. Und auch nur diese sollte in zwei Jahren die Grundlage für eine mögliche Entfristung der jetzt geplanten Verschärfung der Sanktionspraxis bilden.
Themen: Arbeit und Beschäftigung , Öffentliche Finanzen