Arbeitspflicht beim Bürgergeld: Aktivieren statt stigmatisieren

DIW Wochenbericht 10 / 2026, S. 148

Marcel Fratzscher

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Wer im Landkreis Nordhausen in Thüringen unter 25 Jahren alt ist und Grundsicherung bezieht, nuss gemeinnützige Arbeit leisten. Die Arbeitspflicht gilt für alle, die gesund sind und keiner Ausbildung nachgehen. Wer sich weigert, wird notfalls vom Ordnungsamt aufgesucht. Das Pilotprojekt soll nun verstetigt werden. Der Landkreis hat damit eine Debatte neu entfacht, die weit über Thüringen hinausreicht. Für die einen ist das Vorgehen überfällig und konsequent, für andere ein sozialpolitischer Tabubruch. Wie so oft liegt die Wahrheit dazwischen.

Ein moderner Sozialstaat darf sich nicht darauf beschränken, Bedürftige ruhigzustellen und Armut zu verwalten. Sein Kernauftrag ist Fürsorge und gleichzeitig auch Befähigung. Er soll Menschen stabilisieren, ihnen Würde sichern und sie in die Lage versetzen, wieder selbstbestimmt am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft teilzuhaben. Gemessen an diesem Anspruch ist die Maßnahme in Nordhausen sinnvoll. Eine regelmäißge Beschäftigtung bringt einem Teil der Betroffenen Struktur in den Alltag, schaft Routine, stärkt vielleicht sogar das Selbstvertreuen und kann soziale Kompetenzen fördern.

Doch die öffentliche Diskussion ist vergiftet. Immer wieder wird – auch von der Politik – der Eindruck erweckt, Menschen, die Sozialhilfeleistungen erhalten, seien grundsätzlich faul und wollten nicht arbeiten. Die große Mehrheit der Menschen, die Grundsicherung beziehen, will aber arbeiten, findet jedoch keine passende Stelle, oft weil sie mit gesundheitlichen, familiären oder strukturellen Hürden kämpfen. Für viele ältere Langzeitarbeitslose ist außerdem der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt deutlich schwieriger – trotz Motivation und Einsatz.

Das Projekt in Nordhausen ist nicht neu. Es erinnert an das solidarische Grundeinkommen, das vor rund acht Jahren unter dem damaligen Regierenden Bürgermeister Michael Müller in Berlin eingeführt wurde. Langzeitarbeitslose erhielten dort einen Anspruch auf sozialversicherungspflichtige Vollzeitjobs im öffentlichen oder gemeinnützigen Bereich. Ziel war nicht Zwang, sondern Stabilisierung. Es sollte Teilhabe und eine Brücke in den ersten Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Auch dieses Instrument war kein Allheilmittel, aber für viele ein wichtiger Schritt zurück in ein geregeltes Arbeitsleben.

Eine maßvolle Verpflichtung zur Arbeit kann zudem als gerecht empfunden werden. Ein Sozialstaat lebt von Akzeptanz. Wenn der Eindruck entsteht, Leistungen würden dauerhaft ohne jede Gegenleistung gewährt, untergräbt das die Solidarität und spielt Populisten in die Hände, die das Bürgergeld als überzogen oder leistungsfeindlich brandmarken. Klare Regeln des Förderns und Forderns können diesen Erzählungen den Boden entziehen, ohne Bedürftige zu stigmatisieren oder den Sozialstaat zu demontieren.

Gleichzeitig bleibt ein wichtiges Argument dagegen bestehen: Eine Arbeitspflicht ist paternalistisch. Sie drängt Menschen zu Tätigkeiten, zu denen sie sich nicht aus eigener Überzeugung entscheiden, sondern aus Angst vor Sanktionen. Dieses Spannungsfeld lässt sich nicht auflösen, sondern nur verantwortungsvoll gestalten. Verpflichtende Arbeit darf nie Selbstzweck sein, sondern muss eingebettet sein in Beratung, Qualifizierung und individuelle Unterstützung. Als alleiniges Instrument wäre sie sozialpolitisch falsch.

Deshalb sollte eine Ausweitung nur für klar definierte Gruppen gelten: für Menschen, die gesundheitlich arbeitsfähig sind, sich nicht in Ausbildung oder Qualifizierung befinden und für die eine solche Tätigkeit die Vermittlung in reguläre Arbeit nicht behindert. Kurzfristig kostet das den Staat mehr Geld. Langfristig kann es jedoch Einsparungen bringen, ohne falsche Erwartungen zu wecken. Denn eine Arbeitspflicht allein wird weder zu einem Beschäftigungswunder führen noch das Bürgergeld massenhaft überflüssig machen.

Dieser Kommentar ist in einer längeren Version am 27. Februar 2026 in „Fratzschers Verteilungsfragen“ online bei Die Zeit erschienen.


DOI:
https://doi.org/10.18723/diw_wb:2026-10-3


Die Publikation ist gemäß der Creative-Commons-Lizenz CC-BY-4.0 nachnutzbar: https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/

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