Ehegattensplitting bezeichnet das Verfahren, nach dem in Deutschland Ehepaare und Lebenspartnerschaften besteuert werden, die nicht dauernd getrennt leben und keine Einzelveranlagung wählen. Bei gemeinsamer Veranlagung wird das gesamte zu versteuernde Einkommen der beiden Partner halbiert, die darauf entfallende Einkommensteuer berechnet und die Steuerschuld anschließend verdoppelt. Es wird also immer so getan, als ob beide Partner genau die Hälfte des gemeinsamen Einkommens beziehen würden. Dadurch ist die Steuerschuld des Paares von der tatsächlichen Verteilung der Einkommen auf beide Partner unabhängig. Leben die Partner getrennt, ist keine gemeinsame Veranlagung möglich. Ferner können die Ehepartner die Einzelveranlagung wählen, dies ist aber nur bei seltenen Konstellationen sinnvoll.
Durch den progressiven Steuertarif entsteht ein sogenannter „Splittingvorteil" gegenüber unverheirateten Paaren mit gleichem Haushaltseinkommen. Der Grund dafür liegt zum einen darin, dass durch das Splittingsystem für jeden Partner zwei Grundfreibeträge berücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn einer der Partner keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt. Zum anderen wird durch die fiktive hälftige Aufteilung des zu versteuernden Einkommens die Progression der Einkommensteuer gemildert. Der Splittingvorteil ist umso größer, je höher das Haushaltseinkommen ist und je größer die Differenz zwischen den individuellen Einkommen der Ehepartner ist. Der maximale Splittingvorteil betrug unter dem Steuertarif 2005 rund 8 000 Euro. Er wurde bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von über 100 000 Euro erreicht. Durch die Einführung der Reichensteuer im Jahr 2007 ist der maximale Splittingvorteil für Paare mit einem zu versteuernden Einkommen von über 250 000 Euro weiter gestiegen und erreicht für Einkommen von über 510 000 Euro ein Maximum von etwa 16 200 Euro pro Jahr. Der Splittingvorteil nimmt rasch ab, wenn der andere Partner zunehmend zum Haushaltseinkommen beiträgt, und er verschwindet, wenn beide Partner das gleiche Einkommen erzielen. Das Splittingverfahren im engeren Sinn bezieht sich nur auf den Einkommensteuertarif bei der gemeinsamen Veranlagung von Partnern. Darüber hinaus gibt es bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens weitere Vorteile der gemeinsamen Ehegattenbesteuerung gegenüber einer Individualbesteuerung, insbesondere bei den Vorsorgeaufwendungen, beim Sparerfreibetrag sowie bei den Pauschbeträgen. Ferner können die Partner gegenseitig Gewinne und Verluste verrechnen. Diese Vorteile fallen bei einer Individualbesteuerung ebenfalls weg.
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Warum das Ehegattensplitting reformiert werden muss: Nachgeforscht bei Stefan Bach
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